Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Inverkehrbringen von Falschgeld auch an Eingeweihte (§147 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 99/51
Datum
17.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verschaffung und Inverkehrbringens eines gefälschten 100‑DM-Scheins verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Zentral war, ob Weitergabe an einen Eingeweihten den zweiten Tatbestand des §147 StGB erfüllt. Der BGH bejaht dies: §147 Abs.2 verlangt kein Weitergeben "als echt", sondern nur ein Inverkehrbringen im Sinne der Besitzübertragung mit Aussicht, dass das Geld später als echt in den Verkehr gelangt. Ein rein rechtlicher Irrtum des Täters führt nicht zum Rücktritt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der zweite Tatbestand des §147 StGB verlangt lediglich ein Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verfälschtem Geld; es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Geld als echt weitergibt oder den Empfänger täuscht.

2

Inverkehrbringen liegt vor, wenn der Täter das falsche Geld aus seinem Gewahrsam so entlässt, dass ein anderer die Verfügungsmacht erlangt und damit nach Belieben, insbesondere zur Weitergabe, verfahren kann.

3

Die Weitergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten erfüllt §147 Abs.2 StGB, wenn der Täter vorsätzlich in Kauf nimmt, dass das Falschgeld im weiteren Verlauf seines Weges als echt angenommen wird.

4

Ein subjektiver Rechtsirrtum des Täters ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen des Rücktritts; der bloße Glaube, einer Strafe entgehen zu können, beseitigt die Schuld nicht.

Relevante Normen
§ 147 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Lindau, 16. Januar 1951

Leitsatz

Auch die Weitergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten ist Inverkehrbringen im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 147 StGB.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 16. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer ████ zu einem Monat Gefängnis verurteilt, weil er nachgemachtes Geld sich verschafft und in Verkehr gebracht habe, Verbrechen strafbar nach § 147 StGB.

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte am Vormittag des 9. Juli 1950 im DP-Lager Zech von dem früheren Mitangeklagten einen gefälschten 100.-DM-Schein geben lassen gegen das Versprechen, 25 DM dafür zu zahlen. Dass der Schein falsch war, wussten beide. ████ beabsichtigte, den Schein später als echt ███████████████. Als aber am ██████████ desselben Tages ein Kriminalbeamter im Lager erschien, gab ████ den Schein an ███ zurück. Am Abend des 9. Juli 1950 war der gefälschte Geldschein auf ungeklärte Weise wieder in den Besitz des ████ gelangt. Er händigte ihn am folgenden Tag einem gewissen ████ mit dem Auftrag aus, ihn dem ███████ zurückzugeben. Dies tat ████ aber nicht, sondern fuhr mit dem Schein nach Österreich.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 147 StGB. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Die Revision glaubt, die Rückgabe des Scheins an ███████ falle schon tatbestandsmäßig nicht unter § 147 StGB, weil die Unechtheit des Scheins dem ███████ bekannt gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Von den drei in § 147 StGB genannten Tatbeständen kommt hier der zweite in Betracht, der denjenigen mit Strafe bedroht, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und in Verkehr bringt. Die Revision ist mit einem Teil des Schrifttums der Meinung, Falschgeld werde nur dann im Sinne dieser Vorschrift in Verkehr gebracht, wenn der Täter es als echtes weitergibt und den Empfänger über die Unechtheit täuscht.

Dieses Erfordernis gehört allerdings im ersten Fall des § 147 und in § 148 zum gesetzlichen Tatbestand; auch der Fälscher und der Verfälscher im Sinne des § 146 müssen die Absicht haben, das nachgemachte oder verfälschte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen. Dagegen wird im hier in Betracht kommenden zweiten Fall des § 147 lediglich ein Inverkehrbringen verlangt; die Worte „als echt“ fehlen hier.

Die Absicht des Gesetzes, auch die Weitergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten unter Strafe zu stellen, ist deutlich erkennbar, sofern nur der Täter sich vorstellt und will, dass das Falschgeld im weiteren Verlauf seines Weges als echtes in den Verkehr gelange. Diese Ansicht hat auch das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen, so in RGSt 1, 408 und in der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 24. September 1934, RGSt 68, 285, ebenso das OLG Düsseldorf NJW 1950, 919. Ihr ist beizutreten. Aus dem Begriff des „Inverkehrbringens“ allein kann die von der Revision gewollte Beschränkung nicht hergeleitet werden; er bedeutet nicht mehr als den Vorgang, durch den der Täter das falsche Geld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzuleiten (RGSt 67, 167).

Vom Standpunkt der Revision könnte die Weitergabe falschen Geldes an einen Eingeweihten nur als Teilnahme an dessen nachfolgender Straftat gewürdigt werden; würde das falsche Geld mehrfach unter Eingeweihten den Besitzer wechseln, so könnte erst der letzte von ihnen, der es einem Gutgläubigen weitergibt, ein vollendetes Verbrechen nach § 147 (2. Fall) als Täter begehen, und alle Vormänner kämen nur Teilnahme an diesem Verbrechen des letzten, allenfalls Bestrafung nach § 49a StGB in Betracht.

Eine solche Behandlung des oder der Vormänner wäre, da ihre Tätigkeit schon für sich höchst gefährlich ist, kaum sachgemäß; und was den § 49a anlangt, so war dieser ursprünglich im Strafgesetzbuch nicht enthalten und hat seine heute weitgehende Fassung erst im Jahre 1943 erhalten. Das spricht durchaus gegen die Unterstellung, der Gesetzgeber habe versehentlich den zweiten Tatbestand des § 147 ungenau gefasst, und die Worte „als echt“ seien im Wege der Auslegung dem Tatbestand hinzuzufügen. Übrigens ist auch auf den dritten Fall des § 147 hinzuweisen, der denjenigen unter Strafe stellt, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und zum Zweck der Verbreitung aus dem Ausland einführt. Die Meinung, zu dieser Verbreitung gehöre, dass der Täter die ersten inländischen Empfänger des Falschgeldes über die Unechtheit täusche, wird von keiner Seite vertreten; auch hier genügt, dass der Täter den Zweck verfolgt, das Falschgeld werde an irgendeiner Stelle seines Weges als echtes angenommen. Die Revision beruft sich für ihre Ansicht auf das Urteil des RG vom 26. Oktober 1934, RGSt 69, 3 (8). Aber dort hat das Reichsgericht zu der hier streitigen Frage überhaupt nicht grundsätzliche Stellung genommen, ebensowenig zu seinen eigenen früheren Entscheidungen. Aus jenem Urteil ist erkennbar, dass es sich um einen nicht nach dem zweiten, sondern dem ersten Tatbestand des § 147 zu beurteilenden Fall handelte.

Unerheblich für die Anwendung des zweiten Tatbestandes des § 147 ist es auch, dass der Angeklagte den falschen Geldschein nicht einem Dritten, sondern seinem Vorbesitzer ███████ gegeben hat. Auch diese Besitzübertragung fällt unter den oben beschriebenen Begriff des Inverkehrbringens (vgl. RGSt 16, 191; RG in GoldArch 38, 426). Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, denn er hat, wie die Strafkammer feststellt, gewusst und gewollt, dass ███████ den zurückgegebenen Schein wertmäßig, d. h. als echten, in den Verkehr bringe.

Die Strafkammer hat in den Strafzumessungsgründen ausgeführt, der Angeklagte habe geglaubt, durch Rückgabe des Falschgeldes an den „Hauptverteiler“ ███████ einer Bestrafung entgehen zu können; dieser strafrechtlich nicht beachtliche Irrtum sei strafmildernd zu berücksichtigen. Aus diesen Ausführungen des Urteils ergibt sich nicht, wie die Revision meint, die Feststellung, dass der Angeklagte glaubte, mit der Rückgabe des Falschgeldes etwas rechtlich Erlaubtes zu tun. Diese Auslegung des Urteils durch die Revision ist mit der weiteren Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe gewusst und gewollt, dass ███████ den falschen Schein an einen Gutgläubigen weitergebe, schlechthin nicht vereinbar. Aus dieser Feststellung ergibt sich vielmehr, dass der Angeklagte nach der Ansicht der Strafkammer des Unrechtsbewusstseins nicht entbehrt haben muss. Den Ausführungen der Strafkammer kann also nicht mehr entnommen werden, als dass der Angeklagte glaubte, für die, wie er wusste, gegen die Rechtsordnung verstoßende Tat nicht bestraft zu werden. Ein solcher Irrtum ist für die Schuldfrage unerheblich, ganz gleich, welche rechtliche Bedeutung einem Verbotsirrtum beigemessen wird; eine gegenteilige Meinung wird weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Vollends kann der Irrtum des Angeklagten nicht Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB verschaffen. Befand sich auch seine Straftat, solange er den Schein im Besitz hatte, noch im Bereich des Versuchs, so ist sie nach der bedenkenfreien Beurteilung der Strafkammer durch die Rückgabe des Scheins schuldhaft vollendet worden.

Die vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des Rücktritts können nicht durch eine rechtsirrige Vorstellung des Täters ersetzt werden.

3.) Dass die Strafkammer die Weitergabe des Falschgeldes an ████ strafrechtlich nicht gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Auch sonst weist das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum auf.

Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.

MantelRichterDr. Geier
Dr. PeetzGlanzmann
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