Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue; Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 9/91
- Datum
- 12.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat (Fortsetzungszusammenhang) ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; ein allgemein gefasster Entschluss, bei Gelegenheit gleichartige Taten zu begehen, genügt nur dann, wenn Vorstellung vom angestrebten Gesamterfolg besteht.
Wenn Anlass oder Umfang der Einzeltaten von künftigen, ungewissen Bedingungen (z. B. auftretender Geldbedarf) abhängen, begründet dies regelmäßig keinen Fortsetzungszusammenhang; solche Handlungen sind als selbständige Taten zu behandeln.
Rechtsfehler bei der Qualifikation als fortgesetzte Tat können die Strafzumessung beeinflussen; eine fehlerhafte Annahme kann dazu führen, dass der Tatrichter bei getrennten Einzeltaten eine niedrigere Strafe und damit gegebenenfalls Bewährung in Betracht zieht.
Bei erneuter Verhandlung hat der Tatrichter insbesondere Feststellungen zu treffen, ob berechtigte Gegenforderungen oder irrig angenommene Vorstellungen des Angeklagten vorlagen, die die Tat- und Schuldfrage beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 6. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 9/91 BESCHLUSS vom 12. Februar 1991 in der Strafsache gegen Hans-Dieter █████ aus U[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1938 in B[REDACTED], wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1b und zu 3 auf Antrag, zu 2 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Februar 1991 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. September 1990 a) im Fall II 1 der Gründe, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Hinsichtlich der Schuldspruche in den Fällen II 2 und II 3 der Gründe lässt das Urteil Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen.
2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall II 1 der Urteilsgründe wendet.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter Tat nicht. Die Strafkammer hat festgestellt (UA S. 5), der Angeklagte habe den Entschluss gefasst, von den drei Konkursanderkonten bei auftretendem eigenen Geldbedarf pflichtwidrig Beträge auf sein eigenes Geschäftskonto zu überleiten. Die Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhangs sind damit nicht dargetan. Nicht nur fehlte es dem Angeklagten nach den Feststellungen an jeglicher Vorstellung des angestrebten Gesamterfolgs (vgl. BGH StV 1990, S. 348; wistra 1990, S. 189), die einzelnen Untreuehandlungen waren darüber hinaus noch durch „auftretenden Geldbedarf“ in jeweils ungewisser Höhe bedingt. Der allgemein gefasste Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, reicht, wenn Anlass und Umfang der Einzeltaten jeweils von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist, auch dann zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus, wenn die möglicherweise betroffenen Rechtsgutsträger von vornherein bestimmt sind.
Es liegt daher nahe, dass die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen als 13 Einzeltaten (fehlerhaft UA S. 21: 15 Handlungen) der Untreue anzusehen sind.
Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler beschwert. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei Annahme selbständiger Taten bei der Strafzumessung zu einer Einsatzstrafe gelangt wäre, welche unterhalb von zwei Jahren lag, und daher Erwägungen zu einer Gesamtstrafenbildung hätte anstellen können, die einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein entgegenstanden.
Der neue Tatrichter wird auch genauer, als dies bislang geschehen ist, zu prüfen haben, ob begründete Honorarforderungen des Angeklagten bestanden und welche – möglicherweise irrigen – Vorstellungen der Angeklagte sich hierüber gemacht hat.
3. Wegen des engen Zusammenhangs mit dem Fall II 1 waren auch die Strafaussprüche in den Fällen II 2 und II 3 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
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