Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Verdrängung von Betrug durch Wertzeichenfälschung (§148 StGB) – Schuldspruch erweitert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 98/83
Datum
10.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil, das Angeklagte wegen fortgesetzter Wertzeichenfälschung verurteilte. Streitpunkt war, ob §148 Abs.1 StGB den Betrug (§263 StGB) ausschließt. Der BGH verneint eine Gesetzeseinheit und hält beide Tatbestände für tateinheitlich vereinbar. Er ändert den Schuldspruch, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 148 Abs. 1 StGB schließen den Tatbestand des § 263 StGB nicht aus; Wertzeichenfälschung kann tateinheitlich mit Betrug verwirklicht sein.

2

Gesetzeseinheit liegt nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird.

3

Der Schutzbereich des § 148 Abs. 1 StGB ist auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit amtlichen Wertzeichen gerichtet und unterscheidet sich damit vom Vermögensschutz des § 263 StGB.

4

Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen, wenn die Feststellungen die Verwirklichung des geänderten Tatbestands sowohl objektiv als auch subjektiv tragen und die Anklage den Tatbestand umfasst; ein Hinweis nach § 265 StPO ist dann nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. Oktober 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 98/83 in der Strafsache gegen 1. ████ ████████ Paul █████████, █ geboren am ███, ███████ ██████, 2. den Betriebsleiter ███████, geboren am ██ 1928, aus ██████, beide zur Zeit in Haft, wegen Wertzeichenfälschung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Oktober 1982 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass beide Angeklagte je eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Wertzeichenfälschung (§§ 148 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 263, 25 Abs. 2, 52 StGB) schuldig sind,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten gemeinschaftlich in der Zeit von Ende Oktober 1980 bis zum 6. Juli 1981 mit einer nicht angemeldeten Freistempelmaschine ohne Entrichtung von Gebühren Postsendungen mit Wertzeichenstempelungen in einem Gesamtwert von mindestens 770.000 DM versehen und auf diese Weise erreicht, dass die Bundespost Sendungen im Gebührenwert von mindestens 750.000 DM ohne Entgelt beförderte. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wertzeichenfälschung nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt. Einen Schuldspruch wegen des „tatbestandsmäßig ebenfalls verwirklichten“ Betrugs zum Nachteil der Deutschen Bundespost hat die Strafkammer nicht für möglich gehalten, weil § 263 StGB „von § 148 Abs. 1 Nr. 3 StGB als dem spezielleren Tatbestand in Gesetzeskonkurrenz verdrängt“ werde. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision; sie erstrebt eine Verurteilung auch wegen Betrugs.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Frage, ob § 263 StGB hinter § 148 Abs. 1 StGB als dem spezielleren Gesetz zurücktritt, ist umstritten. Sie wird im Schrifttum überwiegend verneint (Herdegen in LK 10. Aufl. § 148 Rdn. 16; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 148 Rdn. 26; Lackner, StGB 14. Aufl. § 148 Anm. 5; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 148 Rdn. 5); vereinzelt wird jedoch angenommen, § 148 Abs. 1 StGB gehe insgesamt (Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 148 Rdn. 10) oder doch in den in Nr. 3 beschriebenen Begehungsformen (Rudolphi in SK 3. Aufl. § 148 Rdn. 13; ebenso Stein/Onusseit JuS 1980, 104) dem § 263 StGB vor. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage nach Inkrafttreten des jetzigen § 148 StGB noch nicht näher Stellung genommen. Nach Auffassung des Senats können sämtliche in § 148 Abs. 1 StGB umschriebenen Tathandlungen rechtlich mit Betrug zusammentreffen; keine steht zu § 263 StGB im Verhältnis der Gesetzeseinheit.

1. Gesetzeseinheit liegt nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird (BGHSt 25, 373; BGH NJW 1963, 4413). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt (BGHSt 11, 15, 173; 28, 11, 15). Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine – wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein (RGSt 60, 117, 122 m.w.N.; BGHSt 11, 15, 17; 25, 373).

Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zwischen § 148 Abs. 1 StGB und § 263 StGB nicht erfüllt.

2. Schutzobjekt des § 148 Abs. 1 StGB ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit amtlichen Wertzeichen (Stree aaO Rdn. 1; Rudolphi aaO Rdn. 1; Lackner aaO Anm. 1; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 1), nicht das Vermögen. Die Vorschrift ist bei der Zusammenfassung der früher über mehrere Gesetze verstreuten einschlägigen Straftatbestände (§ 275 StGB aF; § 399 AbgO aF; § 1432 RVO aF; § 154 AngVersG aF) eng dem Aufbau der Geldfälschungsdelikte (§§ 146, 147 StGB nF) angenähert und aus dem Abschnitt über die Urkundendelikte in den achten Abschnitt des Besonderen Teils übernommen worden (BTDrucks. 7/550 S. 225 f., 228; 7/1261 S. 13). Eine unterschiedliche Behandlung der §§ 146, 147 und des § 148 Abs. 1 StGB in ihrem Verhältnis zu § 263 StGB, wie sie bei Dreher/Tröndle (aaO § 146 Rdn. 12, § 147 Rdn. 6, § 148 Rdn. 10) vertreten wird, lässt sich mit dem in dieser Neuordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht vereinbaren.

Für die Geldfälschungsdelikte ist in der Rechtsprechung die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens mit Betrug stets bejaht worden (RGSt 60, 315, 316; BGHSt 3, 154, 156). Dies gilt auch für die Wertzeichenfälschung nach § 275 StGB aF (BGH LM StGB § 263 Nr. 10). Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber habe in Kenntnis dieser Rechtsprechung einerseits den Strafschutz für den Bereich der Wertzeichenfälschung durch die Harmonisierung ausdehnen und verschärfen (vgl. dazu Herdegen aaO vor § 146 Rdn. 6 und § 148 Rdn. 1; Rudolphi aaO vor § 146 Rdn. 1), andererseits aber durch Verdrängung des § 263 Abs. 3 StGB diese Delikte privilegieren wollen. Dafür gibt es in den Materialien keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht im Übrigen, dass die Geld- und Wertzeichenfälschungstatbestände in mehrfacher Hinsicht eine Beschränkung auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs erkennen lassen: Erfasst werden nur „gültige“ (BGHSt 12, 344, 345; 23, 229, 231) Zahlungsmittel und Wertzeichen; außer Kurs gesetzte, entwertete oder verfallene kommen nicht in Betracht (Herdegen aaO § 146 Rdn. 5 und § 148 Rdn. 3; Stree aaO § 146 Rdn. 3 und § 148 Rdn. 2; Lackner aaO § 146 Anm. 2 und § 148 Anm. 2; Dreher/Tröndle aaO § 146 Rdn. 2 und § 148 Rdn. 2), obwohl sie im Einzelfall als Sammelobjekte erheblichen Wert haben und deshalb ihre Fälschung besonders lohnend und für den privaten Rechtsverkehr gefährlich sein kann (vgl. dazu Schmidt GA 1966, 328, 330). Auch der Begriff des „Inverkehrbringens“ wird angesichts des so begrenzten Rechtsguts auf die Schaffung der Gefahr weiteren Umlaufs eingeengt (vgl. BGHSt 27, 255, 259 f. m.w.N.).

Diesen unterschiedlichen Schutzzweck übersehen auch die Vertreter der Auffassung, § 263 StGB werde jedenfalls von § 146 Abs. 1 Nr. 3, 147 Abs. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt, weil das Inverkehrbringen gefälschter Zahlungsmittel oder Wertzeichen „als echt“ regelmäßig die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfülle (Rudolphi aaO § 146 Rdn. 19, § 147 Rdn. 8, § 148 Rdn. 11; Stein/Onusseit aaO). Ihre Begründung beruht zudem auf der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 311, 312 f.) unzutreffenden Prämisse, das „Inverkehrbringen als echt“ setze einen gutgläubigen Abnehmer voraus. Hinzu kommt, dass wegen der durch den Schutzzweck bestimmten Einengung des Inverkehrbringens auf die Schaffung der Gefahr weiteren Umlaufs – die Täuschung und Irrtumserregung für sich allein den Tatbestand der §§ 146 ff. StGB nicht erfüllt und im Übrigen eine Vorteilsabsicht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nicht vorausgesetzt wird.

II. Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen. Das Landgericht geht davon aus, dass die Angeklagten auch den Tatbestand des Betrugs verwirklicht haben (UA S. 21); die Feststellungen tragen diesen Schuldvorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht (vgl. insbes. UA S. 12/13). Auch die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der Täuschung und der Vermögensverfügung steht außer Frage. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da die zugelassene Anklage hinsichtlich beider Angeklagter von Wertzeichenfälschung in Tateinheit mit Betrug ausging.

Die Änderung des Schuldspruchs führt allerdings zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hatte nach der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB vorliegt. Diese Prüfung ist nachzuholen.

HerdegenFothSchimansky
MaulGranderath
BGH: Keine Verdrängung von Betrug durch Wertzeichenfälschung (§148 StGB) – Schuldspruch erweitert — Themis