Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Heimtücke – Zurückverweisung im Tötungsprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 98/81
- Datum
- 26.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die arg- und wehrlose Lage des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tatausführung bewusst wahrnimmt und diese Lage zur Verwirklichung des Tatentschlusses ausnutzt.
Die Annahme von Heimtücke ist revisionsrechtlich nicht tragfähig, wenn das Urteil nur formelhafte oder unzureichende Feststellungen zur subjektiven Wahrnehmung und Ausnutzung der wehrlosen Lage enthält.
Eine unzureichende, nicht umfassend begründete Würdigung des Tatvorsatzes in Bezug auf Heimtücke ist Aufhebungsgrund und rechtfertigt Zurückverweisung zur erneuten Prüfung.
Die Frage des bedingten Tötungsvorsatzes ist von der Heimtücke gesondert zu prüfen; Zweifel an der Bewusstheit der Ausnutzung berühren nicht automatisch die Prüfung des Vorsatzgrades.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 15. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 98/81 in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Hans-Jürgen aus ████████, dort geboren am ████████ 1957, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes kann keinen Bestand haben, weil die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, nicht auf einer umfassenden Prüfung des Mordmerkmals beruht. Zu dessen Voraussetzungen gehört es, dass der Täter die sich ihm darbietende Lage des arg- und wehrlosen Opfers ausnutzt. Was das Schwurgericht dazu ausgeführt hat, erschöpft sich in einem Satz unzureichender, nur formelhafter Begründung (vgl. UA S. 20).
Die hohe Erregung des von Wut und Hass gegen einen anderen erfüllten, unter einem Aggressionsstau stehenden Angeklagten und seine starke, das Hemmungsvermögen erheblich vermindernde Alkoholisierung, wie auch sein Motiv – er griff den erstbesten Unbeteiligten an, um sich abzureagieren – (vgl. UA S. 7, 9, 10, 16, 17), lassen es als sehr zweifelhaft erscheinen, ob er die Umstände, auf Grund welcher heimtückisches Handeln in Betracht kommt, nicht nur äußerlich wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatausführung bewusst erfasst hat. Nur wenn das der Fall war, hat er sie „ausgenutzt“ (vgl. BGHSt 6, 120, 121; 6, 329, 331; BGH NJW 1966, 1823, 1824; 1978, 709, 710; BGH GA 1979, 337, 339; BGH, Urt. vom 21. Juni 1978 – 3 StR 56/78 bei Holtz MDR 1978, 805; LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47). Wenn sich der Angeklagte die Bedeutung der Lage des Opfers für sein Handeln nicht vergegenwärtigte (ihm also die Bedeutungskenntnis fehlte), wurde diese Lage im Rahmen der bewussten Willensbildung nicht kausal. Er handelte ohne Rücksicht auf die für die Tatausführung gegebene günstige Situation (vgl. LK aaO).
Der Senat bemerkt, dass der von ihm erörterte Aufhebungsgrund nichts Entscheidendes für die Frage besagt, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz zustach. Diese Frage ist vom neuen Tatgericht erneut umfassend zu prüfen und zu beantworten.
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