Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Schuldunfähigkeit (§20 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 98/78
Datum
02.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht sprach die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags wegen Schuldunfähigkeit (§20 StGB) frei. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zum hochgradigen Affekt, zur Steuerungsfähigkeit und zur Erinnerung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. Ferner fehlen hinreichende Erwägungen zur Notwehr und zur Einholung vertiefender sachverständiger Aussagen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20 StGB wegen eines hochgradigen, nicht vorhersehbaren Affekts ist auch ohne dauerhafte seelische Schädigung möglich, setzt aber widerspruchsfreie und nachvollziehbare Feststellungen zur Affekthöhe und zur Steuerungsfähigkeit voraus.

2

Widersprüchliche oder unauflösbare Feststellungen über frühere Drohungen, Erinnerungslücken und Verhaltensindikatoren erschüttern die Tragfähigkeit eines Schuldausschließungsbefunds und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

3

Die bloße Anzahl von Stichverletzungen schließt nicht von vornherein ein verteidigungsbezogenes Anfangsverhalten aus; das Gericht hat zu prüfen, ob ein Übergang von rechtmäßiger Verteidigung in überschießende Notwehr oder in eine affektbedingte Handlung vorlag (§ 33 StGB).

4

Das Tatgericht darf sich an psychiatrischen Sachverständigen orientieren, bleibt jedoch in der rechtlichen Gesamtwürdigung verantwortlich und muss in Ausnahmefällen gegebenenfalls weitere, speziellere Gutachten insbesondere zu biologischen Einflüssen auf die Steuerungsfähigkeit einholen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 27. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Verkäuferin Helga H. ███████, geborene ███, aus ██, geboren am ███ ███ 1946 in ███████, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf des Totschlags an ihrem Ehemann Bertold ███████ freigesprochen, weil sie ohne Schuld gehandelt habe (§ 20 StGB); außerdem hat es angeordnet, dass die Angeklagte für die Untersuchungshaft zu entschädigen sei.

Gegen diese Entscheidungen richten sich die Revision und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigung.

Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO rügt, laufen ihre Ausführungen darauf hinaus, dass die Feststellungen (über die Bewegungen des Opfers nach der Tat) erfahrungswidrig seien; darin liegt die Behauptung eines sachlich-rechtlichen Mangels.

1. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung zur äußeren Tatseite gehen fehl. Die Folgerungen, die das Landgericht aus den Beweisanzeichen gezogen hat, sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Das gilt auch für die Annahme, dass ███████ nicht sofort handlungsunfähig wurde, als er die Stiche erhielt, und dass er sich noch aus eigener Kraft auf die Bank setzen konnte. Darin liegt auch kein Verstoß gegen die Lebenserfahrung; einen medizinischen Erfahrungssatz, dass mehrere Herzstiche zu sofortiger Handlungsunfähigkeit führen, gibt es nicht. Dieser Auffassung war auch der Sachverständige Dr. ████████, der bei seinem Gutachten auch die hohe Alkoholisierung des Tatopfers in Betracht gezogen hat (UA S. 31).

2. Die Schwurgerichtskammer stellt fest, die Angeklagte habe ihrem Ehemann die tödlichen Stiche in einer tiefgreifenden, für sie nicht vermeidbaren Bewusstseinsstörung beigebracht. In einem solchen seltenen Ausnahmefall ist die Anwendung des § 20 StGB rechtlich möglich, auch wenn geistige oder seelische Dauerschäden nicht vorliegen (BGHSt 11, 20, 23; Urteil vom 14. Dezember 1976 – 1 StR 568/76).

Voraussetzung ist ein hochgradiger Affektzustand. Die Feststellungen hierzu sind jedoch nicht widerspruchsfrei.

a) Der Tatrichter begründet die Annahme eines hochgradigen, nicht voraussehbaren oder gar vermeidbaren Affektes u.a. damit, dass die Ankündigung ███████, er werde die Angeklagte töten, für sie – trotz aller vorausgegangenen Drohungen und Gewalttätigkeiten – neu gewesen sei (UA S. 40, 42). Diese Annahme ist schwer vereinbar mit der Feststellung (UA S. 9), ███████ habe seiner Frau häufig gedroht, er werde sie umbringen, sie abstechen, wobei er zum Messer gegriffen habe. Dass die Angeklagte dieses Verhalten nicht für leere Prahlerei hielt, geht aus der weiteren Feststellung hervor, dass sie das Messer versteckte; er hatte sie auch bereits nach schweren Misshandlungen in die Hand gestochen (UA S. 9) und drei Wochen zuvor in einer Gastwirtschaft einen Gast erstechen wollen (UA S. 27, 28).

b) Das Landgericht führt aus (UA S. 22): "Sie hatte zu diesem Zeitpunkt gänzlich die Selbstbesinnung und Fassung verloren. Das Vermögen des Menschen, sich jeden Augenblick über sich selbst, seine Handlungen und Beweggründe Rechenschaft zu geben, war bei der Angeklagten wesentlich beeinträchtigt."

Diese Urteilsstelle ist nicht ohne weiteres verständlich; sie lässt die Möglichkeit offen, dass nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat.

c) Die Schwurgerichtskammer wertet – an sich rechtlich unbedenklich (BGHSt 11, 20, 25) – als Anzeichen eines hochgradigen Affekts auch die Erinnerungslosigkeit oder verschwommene Erinnerung der Angeklagten (UA S. 41). Andererseits ist festgestellt, dass sie sich am Tage nach der Tat zumindest an den Kern des Geschehens erinnern und die Tat in ihren Grundzügen dem Kriminalbeamten schildern konnte (UA S. 27).

Diese Widersprüche lassen sich aus dem Urteil heraus nicht ohne weiteres lösen und führen deshalb zur Aufhebung des Urteils. Es muss offen bleiben, inwieweit die angeführten Unklarheiten auf den ungewöhnlich komplizierten, dem Verständnis häufig nicht dienlichen Aufbau der Urteilsgründe zurückzuführen ist.

3. Für die neue Hauptverhandlung ist noch folgendes zu bemerken:

a) Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass Notwehr nicht vorgelegen habe, weil die Angeklagte nicht mit Verteidigungswillen handelte (UA S. 22). Der Tatrichter schließt das offenbar aus der Anzahl der Messerstiche; Erörterungen hierzu fehlen. Das legt die Annahme nahe, dass die Strafkammer einen solchen Rückschluss zu Unrecht als zwingend angesehen hat; auch bei der hier gegebenen Sachlage ist es möglich, dass die Angeklagte beim ersten Stich mit Verteidigungswillen gehandelt, aber sodann die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (§ 33 StGB; vgl. dazu BGH bei Holtz, MDR 1978, 279).

b) Die Schwurgerichtskammer folgt bei der Anwendung des § 20 StGB in der Beurteilung der Voraussetzungen und Ergebnisse dem psychiatrischen Sachverständigen, den es als berufenen Fachvertreter ansieht (UA S. 44). Gleichwohl wäre es unbeschadet der richterlichen Verantwortung – vielleicht wünschenswert gewesen, wenn sich das Landgericht in dem vorliegenden Ausnahmefall auch zu dem Einfluss der biologischen Voraussetzungen auf das psychologische Merkmal der Steuerungsfähigkeit von einem Sachverständigen hätte beraten lassen können, der – anders als der vernommene Sachverständige (UA S. 43, 44) – nicht durch seinen dogmatischen Standpunkt gehindert war, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

PikartMayrZipfel
LoesdauKuhn
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