Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Totschlagsurteils wegen fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 98/63
Datum
07.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen ein Totschlagsurteil Revision eingelegt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war: An die Stelle eines verhinderten, vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellten Vorsitzenden hätte das Präsidium des OLG einen Ersatz bestellen müssen. Mangels korrekter Bestellung war das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schwurgericht ist nur dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn bei Ausfall des ursprünglich vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellten Vorsitzenden der Ersatz von dem zuständigen Präsidium des Oberlandesgerichts bestellt wird; eine vom Landgerichtspräsidenten vorgenommene Vertretung tritt dem nicht an die Stelle.

2

Verstöße gegen die Zuständigkeits- und Besetzungsregelungen des GVG bei Schwurgerichtssitzungen machen das Urteil als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend aufhebungsfähig (§ 338 Nr. 1 StPO).

3

Fehlt der Angeklagten die Übersendung einer Urteilsabschrift mit Gründen, steht dies der Entscheidung über eine Verfahrensrüge nicht entgegen, sofern alle für die Beurteilung der Rüge maßgeblichen Tatsachen in der Revisionsbegründung enthalten sind.

4

In der neuen Verhandlung kann und soll die Staatsanwaltschaft weitere Beweisanträge stellen und für die Bewertung von Schuldfähigkeit und Strafzumessung relevante Umstände erneut aufklären und würdigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 18. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Frau Susanne █████████, geboren am ███████ 1933 in █████████, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hitibner, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 18. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte hat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit ihren Stiefvater erdrosselt. Das Schwurgericht hat sie deshalb wegen Totschlags zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Die Revision der Staatsanwaltschaft zwingt dazu, diese Entscheidung aufzuheben, weil das Schwurgericht falsch besetzt war.

Ende 1961 hatten der Oberlandesgerichtspräsident den damaligen Landgerichtsdirektor Dr. ██████ zum Vorsitzenden und anschließend der Landgerichtspräsident die Landgerichtsdirektorin ████ zur stellvertretenden Vorsitzenden für die vierte Tagung des Schwurgerichts im Jahr 1962 bestellt. Nachdem er inzwischen zum Landgerichtspräsidenten ernannt worden war, erklärte sich Dr. ██████ am 1. Oktober 1962 wegen seiner Inanspruchnahme in dem neuen Amt für verhindert, die Schwurgerichtstagung zu leiten, und bestimmte am folgenden Tag in einem an die Landgerichtsdirektorin ███████ gerichteten Schreiben, dass das Schwurgericht am 15. Oktober 1962 zusammentritt. Daraufhin hat die Landgerichtsdirektorin █████████ dem Schwurgericht vorgesessen. Darin sieht die Staatsanwaltschaft mit Recht eine Verletzung des § 83 Abs. 1 GVG. Da bereits am 1. Oktober 1962 feststand, dass der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellte Vorsitzende für die Schwurgerichtstagung ausfiel, konnte an seiner Stelle nicht die vom Landgerichtspräsidenten bestellte Vertreterin tätig werden, sondern es hätte von dem Präsidium des Oberlandesgerichts (§ 83 Abs. 1 GVG in der seit dem 1. Juli 1962 geltenden Fassung des § 85 Nr. 9 DRiG) ein neuer Vorsitzender bestellt werden müssen. Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 60, 327; BGHSt 3, 186). Infolge der Nichtbeachtung dieses Grundsatzes war das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt; sein Urteil ist deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Entgegen Ziffer 139 a der Richtlinien für das Strafverfahren ist der Angeklagten keine Abschrift des Urteils mit Gründen übersandt worden. Das hindert den Senat jedoch schon deshalb nicht an der Entscheidung, weil alle für die Beurteilung der Verfahrensrüge bedeutsamen Tatsachen in der der Angeklagten mitgeteilten Revisionsbegründung enthalten sind.

Vom Boden der bisherigen Feststellungen hätte die gegen die Strafzumessung erhobene Sachrüge keinen Erfolg haben können.

Die neue Verhandlung gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, durch entsprechende Beweisanträge auf eine Untersuchung der nach ihrer Ansicht bisher nicht genügend aufgeklärten Punkte hinzuwirken und zu prüfen, ob sie ihre in der Revisionsbegründung dargelegte Ansicht aufrechterhalten will, für die unverheiratete Angeklagte, die in sechs Jahren aus dem Verkehr mit verschiedenen Männern fünf Kinder empfangen hatte, stellten das wiederholte Verlangen ihres Stiefvaters, sich ihm geschlechtlich hinzugeben, und seine auf dieses Ziel gerichteten Handgreiflichkeiten keine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB dar. Den auch für diese Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkt, dass der Beischlaf zwischen Verschwägerten nach § 173 Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht ist, kann gerade die Strafverfolgungsbehörde schwerlich außer Acht lassen.

Hitibner Geier Seibert Dr. [REDACTED]

Fischer
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