Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Hilfeleistung: Aufhebung mangels Feststellungen zu Lebenszeichen und Todeszeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 98/59
Datum
07.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte lege Revision gegen Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung ein. Zentrale Frage war, ob das neugeborene Kind zum Zeitpunkt unterlassener Hilfe noch gelebt habe und Hilfe noch möglich gewesen sei. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu Lebenszeichen, Art der Nachschau und zum Todeszeitpunkt getroffen habe. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung ist festzustellen, dass der Täter bei pflichtgemäßer Wahrnehmung erkennbare Lebenszeichen sah oder erkennen konnte und Hilfe noch möglich und zumutbar war.

2

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zum Zeitpunkt des Todes oder zur Frage, ob Hilfe noch wirksam gewesen wäre, rechtfertigen die Aufhebung eines Verurteilungsergebnisses.

3

Die bloße Angabe des Beschuldigten, es habe "keine Veränderung" gegeben, ist ohne nähere Darlegung der Art und Gründlichkeit der Nachschau kein verlässlicher Beleg dafür, dass Lebenszeichen festgestellt wurden.

4

Bei Hinweisen auf Totenflecken muss das Urteil ausweisen oder durch Sachverständigengutachten klären, welche zeitlichen Abstände zwischen Eintritt des Todes und dem Sichtbarwerden solcher Zeichen liegen, damit entschieden werden kann, ob Hilfe noch möglich war.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Plätterin Maria O██████████████, geborene ███████, aus K███████, geboren ██████████████ 1900 in ███████, Sachbezeichnung Ku. A., wegen unterlassener Hilfeleistung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Kübner als beisitzende Richter, ███ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ████████ wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Die Strafkammer hat den Schuldspruch darauf gestützt, dass die Angeklagte nicht spätestens nach der zweiten „Nachschau“ für die Herbeiholung eines Arztes sorgte (S. 20 UA). Bis zu diesem Zeitpunkt waren seit der Geburt des Kindes ungefähr 1 1/2 Stunden vergangen. Etwa eine Stunde nach der Geburt kam der Mitangeklagte Karl G█████ aus Nürnberg zurück; nachdem die Beschwerdeführerin von ihm erfahren hatte, dass die Frau K█████, die sie unwiderlegt für eine Ärztin hielt, gleich kommen werde, begab sie sich in die Waschküche, von wo sie zweimal in Abständen von je einer Viertelstunde nach Mutter und Kind sah.

Im Urteil ist andererseits festgestellt, dass die Angeklagte gegen 10 Uhr, also etwa zwei Stunden nach der Geburt, im Gesicht des Kindes Totenflecken bemerkte. Der Schuldvorwurf beschränkt sich demnach auf die letzte halbe Stunde vor der Wahrnehmung der Totenflecken durch die Angeklagte. Wann das Kind tatsächlich gestorben ist, lässt das Urteil offen. Nach dem Sektionsbefund hat es „mindestens eine Stunde“ gelebt. Im Übrigen ist der Sachverhaltsschilderung nur zu entnehmen, dass die Angeklagte das Kind und dessen Mutter beim ersten Nachsehen — etwa 1/4 Stunde nach der Geburt — schlafend vorfand und dass sie bei der zweiten Nachschau eine Viertelstunde später — „keine Veränderung“ bemerkte.

Diese Feststellungen schließen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht hinreichend sicher aus, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte nach der Meinung des Landgerichts „spätestens“ für die Herbeiholung eines Arztes hätte sorgen müssen, schon tot war.

Das Urteil lässt nicht erkennen, welche Zeit nach der Ansicht der Sachverständigen vom Eintritt des Todes bis zum Erscheinen der Totenflecken (mindestens) vergangen ist. Auszuschließen ist bisher nur, dass die Flecken, falls es sich um echte Toten- oder Leichenflecken gehandelt hat, vor dem Tode des Kindes aufgetreten sind. Andererseits kann vom Eintritt des Todes bis zu ihrem Sichtbarwerden ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen sein; das ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass die Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen sind, das Kind habe möglicherweise nur eine Stunde gelebt. Die Annahme des Landgerichts, dass das Kind beim zweiten Nachsehen der Angeklagten — gegen 9.50 Uhr — noch am Leben war, gründet sich also allein auf die Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe „keine Veränderung“ bemerkt. Diese Einlassung erlaubt jedoch nicht den zuverlässigen Schluss, dass das Kind in dem genannten Zeitpunkt tatsächlich noch gelebt hat.

Sie ist schon ihrem Wortsinn nach nicht eindeutig; denn sie kann mangels näherer Schilderung der Art und Gründlichkeit der Nachschau auch nur dahin zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin Mutter und Kind unverändert im Bett liegend vorgefunden hat, ohne besonders auf Aussehen und Lebenszeichen des Kindes geachtet zu haben, oder aber gar nur in dem Sinn, dass die Angeklagte erkannt hat, dass Frau K█████ nicht erschienen war und der Mitangeklagte Karl █████ gleichwohl untätig blieb. Das Landgericht

scheint die wiedergegebene Einlassung in diesem letzten Sinn ausgelegt zu haben, da es (S. 12 UA) feststellt, die Angeklagte █████ habe dem Fehlen einer Veränderung entnommen, dass immer noch keine ärztliche Hilfe da war und von ihrem Sohn die weitere Herbeiholung von Hilfe nicht zu erwarten sei. Wäre dem so, dann ließe die Äußerung überhaupt keinen Schluss zu, dass das Kind bei der zweiten Nachschau noch gelebt hat.

Selbst wenn sich indes die Beschwerdeführerin besonders nach dem Kinde umgesehen haben sollte, wäre im Urteil darzulegen gewesen, welche Lebenszeichen sie an dem Kinde bemerkt hat. Ruhiges Daliegen und unverändertes Aussehen für sich allein ermöglichten der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres die sichere Feststellung, dass das Kind noch am Leben war.

Zu sorgfältigen Ermittlungen in dieser Richtung bestand umso größerer Anlass, als die neben dem Kinde liegende Mutter der Angeklagten O██████████████ auf deren Bemerkung, das Kind sei ja tot, antwortete, es sei schon längere Zeit ruhig (S. 12 UA), und als das Landgericht nicht ausschließen vermochte, dass das Kind nicht (allein) an den Abtreibungshandlungen gestorben, sondern erstickt worden ist (S. 14, 17, 18 UA).

Das Urteil kann demnach, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, nicht bestehen bleiben. Denn wenn das Kind 1 1/2 Stunden nach der Geburt schon tot gewesen wäre, dann hätte die Angeklagte nicht mehr helfen können (BGHSt 1, 266, 269).

Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, dass die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagten sei es möglich und zumutbar gewesen, ärztliche Hilfe herbeizuholen, an sich keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Auf die Mitangeklagten Betty und Karl G█████ ist die Aufhebung des Urteils nicht zu erstrecken (§ 357 StPO), weil sie im Gegensatz zur Beschwerdeführerin wussten, dass Frau K█████ keine Ärztin war und deshalb dem Kinde keine sachkundige Hilfe bringen konnte.

GeierWillms
MartinKübner
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