Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilungen wegen betrügerischen Bankrotts, Nötigung bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 98/56
Datum
03.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten Gerhard und Gertrud legten Revision gegen Verurteilungen wegen betrügerischen Bankrotts (und bei Gerhard zusätzlich Nötigung) ein. Zentral war, ob die erforderliche Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, festgestellt wurde. Der BGH hob die Verurteilungen wegen betrügerischen Bankrotts wegen Feststellungs­mängeln auf, hielt jedoch die Nötigungsverurteilung gegen Gerhard aufrecht und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, die Gläubiger zu benachteiligen; diese subjektive Tatbestandsseite muss in den Feststellungen des Tatrichters erkennbar dargelegt werden.

2

Fehlen konkrete Feststellungen zur erforderlichen Absicht, ist eine Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Bei Beihilfe zum betrügerischen Bankrott muss auch beim Gehilfen die auf die Gläubigerbenachteiligung gerichtete innere Tatseite feststellbar sein; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung der Gehilfenverurteilung.

4

Nebenstrafen (z. B. Nötigung) können unabhängig vom betrügerischen Bankrott bestehen bleiben, soweit für diese Tat eigene, tragfähige Feststellungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 15. Juli 1955

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten Gerhard und der Angeklagten Gertrud wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Juli 1955, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt der Schuldspruch gegen den Angeklagten Gerhard insoweit (Blatt 3 des Urteils) aufrechterhalten, als er wegen Nötigung verurteilt worden ist. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

In der Sitzung vom 3. Juli 1956 haben mitgewirkt:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Oehsengehrig, Bundesrichter Dr. Schatz als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. Teichmann als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Weiß als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten Gerhard wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Nötigung, die Angeklagte Gertrud wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten.

II.

1. Die Revision des Angeklagten Gerhard ist unbegründet, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen Nötigung richtet.

2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten Gerhard begründet.

a) Der Angeklagte Gerhard war Geschäftsführer der Firma █████ in ██████. Diese Firma war eine Tochtergesellschaft der Me ██ GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls der Angeklagte Gerhard war. Die Me ██ GmbH war eine Tochtergesellschaft der Me ██ AG, deren Vorstandsmitglied der Angeklagte Gerhard ebenfalls war. Die Me ██ AG war eine Tochtergesellschaft der Bayerischen Staatsbank. Der Angeklagte Gerhard war auch Vorstandsmitglied der Bayerischen Staatsbank.

b) Der Angeklagte Gerhard hat in den Jahren 1949 bis 1952 als Geschäftsführer der Me ██ GmbH und der Firma █████ sowie als Vorstandsmitglied der Bayerischen Staatsbank und der Me ██ AG eine Reihe von Handlungen vorgenommen, die nach den Feststellungen des Landgerichts den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts erfüllen.

c) Das Landgericht hat den Angeklagten Gerhard wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

3. Die Revision der Angeklagten Gertrud ist begründet.

a) Die Angeklagte Gertrud war die Ehefrau des Angeklagten Gerhard. Sie war an den von ihrem Ehemann begangenen Handlungen beteiligt, die den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts erfüllen.

b) Das Landgericht hat die Angeklagte Gertrud wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

III.

Die Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Gerhard bleibt jedoch insoweit aufrechterhalten, als er wegen Nötigung verurteilt worden ist.

1. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte Gerhard die ihm vorgeworfenen Handlungen in der Absicht begangen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte Gerhard bei seinen Handlungen die Absicht hatte, die Gläubiger der Me ██ GmbH und der Firma █████ zu benachteiligen.

2. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob die Angeklagte Gertrud bei ihrer Beteiligung an den Handlungen ihres Ehemanns die Absicht hatte, die Gläubiger der Me ██ GmbH und der Firma █████ zu benachteiligen.

3. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob die Handlungen des Angeklagten Gerhard und der Angeklagten Gertrud den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts erfüllen.

IV.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

V.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

VI.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten als Gesamtschuldner. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

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