Einsteigen in abgeschlossenen Kellerteil erfüllt § 243 Abs.1 Nr.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 98/51
- Datum
- 05.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Diebstahl aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einsteigens (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegt auch dann vor, wenn der Täter auf ordnungsgemäßem Wege in das Gebäude gelangt und anschließend in eine umschlossene Abteilung dieses Gebäudes einsteigt.
Ein abgeschlossener Kellerteil ist als umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren und nicht bereits als bloßes Behältnis anzusehen.
Die Bestimmung, ob 'Einsteigen' vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Erwerb körperlichen Zutritts zu einer umschlossenen Abteilung; das Überklettern einer Trennvorrichtung, um in den Raum zu gelangen, kann dieses Einsteigen begründen.
Ergeben die tatrichterlichen Feststellungen Merkmale eines schwereren Delikts, hat das Revisionsgericht die entsprechende Verurteilung aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich auch hinsichtlich der Gesamtstrafe, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 18. Dezember 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1928 in ██, i.R. ████, 2 Zt. in dieser Sache im Landgerichtsgefängnis, ███ in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfalle
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 18. Dezember 1950, soweit der Angeklagte im Falle ███████ (Fall II 1 der Urteilsgründe) wegen Diebstahls im Rückfalle verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als der Angeklagte im Falle ███ wegen Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist. Sie macht geltend, der Angeklagte hätte wegen schweren Diebstahls im Rückfalle gemäß den §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB verurteilt werden müssen. Die Revision ist auch begründet, denn das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte, der damals in █████ im Hause █████ Straße zur Miete wohnte, nahm am 4. Juni 1950 aus einem zur Wohnung des Hilfsarbeiters ███ gehörenden verschlossenen Kellerraum mehrere Wein- und Likörflaschen in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich. Der Keller war durch verschließbare Lattenverschläge, die aber nicht bis ganz an die Decke reichten, in drei Abteile geteilt. Der Angeklagte öffnete die verschlossene Tür zum Vorraum mit dem von allen Hausbewohnern benutzten Schlüssel und stellte vor dem zur ██ █████ Wohnung gehenden Abteil mehrere Kisten vor dem Lattenverschlag übereinander, bis er mit ihrer Hilfe den Lattenverschlag überklettern, so ins Innere dieses Kellerteils gelangen und die dort lagernden Flaschen einem unbekannt gebliebenen Mitbeteiligten herauslangen konnte.
Die Ansicht des Landgerichts, dass der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht verwirklicht sei, weil der zur ██ █████ Wohnung gehörende abgeschlossene Kellerteil nicht als umschlossener Raum, sondern als Behältnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei und darum kein Diebstahl aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einsteigens vorliege, entspricht zwar der bisher in der Rechtsprechung herrschend gewesenen Ansicht. Diese seit langem unstrittene Auffassung ist jedoch vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden. Der Große Senat für Strafsachen hat durch Beschluss vom 11. Mai 1951 – GSSt 1/51 – dahin entschieden, dass ein Dieb, der auf ordnungsmäßigem Wege in ein Gebäude gelangt und in eine umschlossene Abteilung dieses Gebäudes einsteigt, dadurch einen Diebstahl aus einem umschlossenen Raume mittels Einsteigens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht. Der erkennende Senat teilt die Auffassung dieses Beschlusses im Ergebnis wie in der Begründung. Auf ihn kann deshalb Bezug genommen werden. Der zur █████████████ Wohnung gehörende Kellerteil ist mithin als umschlossener Raum anzusehen, in den der Angeklagte eingestiegen ist. Das Urteil muss deshalb, soweit der Angeklagte in Fall ██████ nur wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Geier | |||
| Richter | Glanzmann |