Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Verfolgung und Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 9/85
Datum
07.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Beschränkung der Strafverfolgung; der Senat beschränkte sie gemäß §154a StPO auf fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei. Auf die Revision des Angeklagten wurde der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Missbrauchs von Ausweispapieren (§281 StGB) aufgehoben und der gesamte Strafausspruch mit zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen enthielt; der Maßregelausspruch nach §70 Abs.1 StGB bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann die Strafverfolgung gemäß §154a StPO auf bestimmte Tatbestände beschränkt werden.

2

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zum Wegfall des Schuldspruchs für nicht mehr verfolgte Delikte, auch wenn diese tateinheitlich begangen wurden.

3

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten enthält; die Bezugnahme auf frühere Urteile ersetzt nicht die gebotenen eigenen Feststellungen der erstinstanzlich tätig gewordenen Kammer.

4

Die Anordnung von Maßregeln nach §70 Abs.1 StGB bleibt von einer Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 8. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █ geboren am ██ in ███ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird im Fall III. 1. der Urteilsgründe auf das Vergehen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 1984 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Missbrauchs von Ausweispapieren entfällt, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Strafverfolgung im Fall III. 1. der Urteilsgründe auf das Vergehen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; daher entfiel der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB). Die Nachprüfung des beschränkten Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch insgesamt schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält. Die Bezugnahme auf das aufgehobene Urteil des Schöffengerichts, das im Übrigen selbst nur sehr knappe Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthielt, vermag die Darstellung der gebotenen eigenen Feststellungen der hier erstinstanzlich tätig gewordenen Strafkammer nicht zu ersetzen (vgl. BGHSt 30, 225).

Der Maßregelausspruch nach § 70 Abs. 1 StGB wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

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