Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben (§ 56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 9/80
- Datum
- 12.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB ist eng auszulegen, verlangt aber nicht, dass die Tat in einer besonderen Konfliktsituation begangen wurde; es genügen Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die dem Fall Ausnahmecharakter verleihen.
Für die Annahme von ‚besonderen Umständen‘ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB müssen die Umstände dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken.
Wenn das Tatgericht die Voraussetzungen für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht hinreichend trägt oder offenlässt, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Erwägung, ob nach § 56 Abs. 3 StGB die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, ist gesondert zu prüfen und nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu bewerten.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 9/80
in der Strafsache gegen ██ den Schriftsetzer Richard [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO **einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. September 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungsgründe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Dagegen wird die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durch die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Die Schwurgerichtskammer sieht sich an einer Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB gehindert, weil es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handle, die nur auf außergewöhnliche Fälle von Konfliktsituationen angewendet werden könne (UA S. 40). Diese Art der Auslegung ist jedoch zu eng. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Bejahung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht voraussetzt, dass es sich um eine in einer besonderen Konfliktsituation begangene Tat handelt, sondern dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die Ausnahmecharakter haben, genügen. Sie müssen dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; NJW 1977, 639 Nr. 12; BGH GA 1978, 78). Die Annahme solcher Milderungsgründe lag bei dem festgestellten Gesamthergang nicht fern.
Das Landgericht hat die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), erörtert, aber letztlich offengelassen (UA S. 42). Dazu wird auf die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 24, 40, 47; 24, 64, 66 entwickelt hat, verwiesen.
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