Revision und Zurückverweisung: strafbefreiender Rücktritt bei totgeglaubtem Opfer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 97/99
- Datum
- 24.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB setzt voraus, dass der Täter nach seiner Vorstellung durch eigenes Verhalten die weitere Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs verhindert.
Hält der Täter das Opfer für tot, begründet eine lediglich zufällige oder versehentliche Mitwirkung an Rettungsmaßnahmen keinen strafbefreienden Rücktritt.
Bei der Prüfung des Rücktritts sind alle Umstände der Nachtat – insbesondere Äußerungen des Täters gegenüber Rettungs- und Polizeikräften – zu würdigen; widersprüchliche oder ambivalente Aussagen können für einen Rücktrittswillen sprechen.
Fehlt eine fehlerfreie und lückenlose Erörterung der Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 29. Oktober 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Leitsatz
(kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 29. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nicht rechtsfehlerfrei erörtert worden sind.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit infolge tiefgreifender Bewusstseinsstörung bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sodann mit Messern auf sie eingestochen. Da sein Opfer sich nicht mehr rührte, hielt er es für tot. Der Angeklagte rief sodann die Polizei an und teilte mit, *„er habe seine Frau umgebracht, er glaube das jedenfalls, man möge schnell kommen“*. Er wurde zur Rettungsleitstelle des Roten Kreuzes weiterverbunden und *„bekundete, er glaube, seine Frau umgebracht zu haben“*. Sodann setzte er sich neben sein Opfer und wartete. Den eintreffenden Polizeibeamten gegenüber sagte er, er habe seine Frau „abgestochen“. Der Notarzt reanimierte das Tatopfer, das so gerettet wurde.
Das Landgericht ist bei dieser Sachlage davon ausgegangen, der Angeklagte habe seine Ehefrau für tot gehalten, sein Anruf habe nicht ihrer Rettung gedient. Traf diese Schlussfolgerung zu, hatte das Landgericht strafbefreienden Rücktritt zutreffend verneint. Denn es stellt keine auf Erfolgsabwendung gerichtete und damit strafbefreienden Rücktritt bewirkende Tätigkeit dar, wenn bei totgeglaubtem Opfer eine Rettungsmaßnahme nur versehentlich mitbewirkt wird (vgl. BGH NJW 1986, 1002, 1003).
Die Voraussetzungen für die Ablehnung strafbefreienden Rücktritts sind indes nicht fehlerfrei festgestellt worden. Sie können durch einen Erörterungsmangel beeinflusst sein. Zwar konnte aus der Nachtatsituation und der Äußerung beim Eintreffen der Polizei der Schluss gezogen werden, der Angeklagte habe seine Frau für tot gehalten. Das Landgericht hätte jedoch auch seine Worte beim Anruf berücksichtigen müssen, die jedenfalls zunächst darauf hindeuteten, der Angeklagte sei noch nicht eindeutig vom Tod seiner Ehefrau ausgegangen. Seine Aufforderung, schnell zu kommen, konnte im Zusammenhang mit der Äußerung, „er glaube“, seine Frau umgebracht zu haben, auch dem Zweck dienen, dem Opfer zu helfen. Diese Erörterung drängte sich bei der notwendig alle Umstände umfassenden Abwägung auf und hätte zu dem Ergebnis führen können, der Angeklagte habe durch sein Verhalten (auch) die Tatvollendung verhindern wollen (§ 24 Abs. 1 StGB).
RiBGH Dr. Ulsamer und RiBGH Dr. Maul befinden sich in Urlaub und sind deshalb an der Unterschrift verhindert.
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