Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Freispruch in Fahrlässiger-Tötung-Verfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 97/69
Datum
29.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen den Freispruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Streitpunkte waren unter anderem Verletzungen der Aufklärungspflicht und die Unterlassung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen. Der Senat hält die Feststellungen zur Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen und zur Begründung des Freispruchs für tragfähig. Die Verfahrensrüge des Nebenklägers ist zudem unzulässig, weil die behaupteten Tatsachen nicht konkret angegeben wurden (§ 344 Abs. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ergänzende Beweiserhebung durch Sachverständigen ist nicht geboten, wenn der Tatrichter aufgrund der festgestellten örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsüblichkeit die Zumutbarkeit zusätzlicher Maßnahmen ohne weiteres beurteilen kann.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, sofern das Urteil hinreichend darlegt, weshalb weitere Sicherungsmaßnahmen aus Sicht der Verkehrsüblichkeit und Zumutbarkeit nicht erforderlich waren.

3

Der Umfang der Sicherungspflicht bemisst sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Zumutbarkeit; die Nichtanbringung eines für Kinder unüberwindlichen Zauns begründet nicht ohne weiteres strafbare Fahrlässigkeit.

4

Die Gegenüberstellung der Gefahr einer unzureichend gesicherten Kiesgrube mit natürlichen Gewässern ist nicht rechtsfehlerhaft, soweit sie deutlich macht, dass das Unfallrisiko im konkreten Fall dem Spielen an Wasser ohne ausreichende Schwimmfähigkeit zuzuschreiben ist.

5

Eine Revisionsrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nicht konkret nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO angibt.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 15. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 97/69 29. April 1969

in der Strafsache gegen den Transportunternehmer und ██████████████████ Ljubisa ███ aus ████, geboren am 1919 in Jugoslawien, wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben:

Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Més, Bundesrichter Dr.,

Pikart, Bundesrichter,

Pfeiffer, Bundesrichter,

Zipfel, Bundesrichter Dr., als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Johannes ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Oktober 1968 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Trier hatte den Angeklagten am 26.4.1967 wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung durch Urteil des erkennenden Senats vom 29.2.1968. Nunmehr hat das Landgericht Bad Kreuznach den Angeklagten freigesprochen.

Die hiergegen eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die im Wesentlichen übereinstimmend Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision Verletzungen der Aufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer hätte sich nicht mit der Darlegung begnügen dürfen, dass die vom Angeklagten zum Auffüllen der Sandgrube getroffenen Maßnahmen „sicherlich“ den Anforderungen der Verkehrsüblichkeit und Zumutbarkeit entsprachen; sie hätte vielmehr durch Heranziehung eines Sachverständigen prüfen müssen, welcher zeitliche und finanzielle Aufwand zum Zuschütten des Kiesteichs erforderlich gewesen wäre. Außerdem habe das Landgericht, so fährt die Revisionsbegründung fort, nicht genügend aufgeklärt, ob der Angeklagte alles unternommen habe, um schließlich doch noch eine Genehmigung für das Abpumpen des Wassers zu erwirken; hierfür wäre es geboten gewesen, den zuständigen Sachbearbeiter bei der Stadtverwaltung zu vernehmen. In beiden Richtungen liegen jedoch die von der Revision behaupteten Verstöße nicht vor.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wäre der Tod der beiden Kinder des Nebenklägers mit Sicherheit u.a. dann vermieden worden, wenn der Angeklagte den Kiesteich hätte zuschütten oder auspumpen lassen. Eine so weitgehende Sicherungspflicht hält die Strafkammer jedoch nicht für gegeben (UA S. 7). Sie hat bei ihren eingehenden Erwägungen hierzu vor allem auch erörtert, dass der Angeklagte bereits seit längerer Zeit in erheblichem Umfang (20 LKW-Ladungen Bauschutt täglich) das Zuschütten der Grube betrieben hatte (UA S. 3, 7) und dass ein von ihm gestelltes Gesuch, den Kiesteich leerpumpen zu dürfen, von der Stadtverwaltung Trier etwa ein Jahr vor dem Unfall mit der Begründung abgelehnt worden war, sie fürchte eine Verschmutzung des anliegenden Geländes (UA S. 3/4). Andererseits bietet das Urteil keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahrlichkeit der Wasseransammlung durch die für Kiesgruben kennzeichnenden Gefahren, so etwa durch steil in tiefes Wasser abstürzende Grubenwände, gesteigert war. Unter diesen Umständen war der Tatrichter nicht gehindert, von sich aus den festgestellten örtlichen Gegebenheiten zu entnehmen, dass dem Angeklagten im Hinblick auf eine beschleunigte Zuschüttung oder Austrocknung des Grubengeländes weitere Maßnahmen auch mit Rücksicht auf die Verkehrsüblichkeit nicht zuzumuten waren (UA S. 7). Jedenfalls war die Strafkammer dann aber auch nicht dazu gedrängt, von Amts wegen der bloßen Möglichkeit zusätzlicher Vorkehrungen auf diesem Gebiet und der Frage ihrer wirtschaftlichen Vertretbarkeit durch eine Beweiserhebung der von der Revision bezeichneten Art näher nachzugehen. Damit entfällt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.

2. Das Urteil hält jedoch auch den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision stand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar seine Absperrungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen LandespolizeiVO vom 27.11.1951 (GVBl. 193) nicht erfüllt und auch die ihm durch die örtlichen Verhältnisse nahegelegten besonderen Sicherungsmaßnahmen nicht in ausreichendem Umfang getroffen (UA S. 5/6). Er war aber, wie die Strafkammer mit Recht darlegt, nicht zur Anlage eines für Kinder unüberwindbaren Zauns verpflichtet. Er durfte sich also mit einer Absperrung begnügen, die – wie das Urteil näher ausführt – ungeachtet ihrer erhöhten Wirksamkeit im Allgemeinen im vorliegenden Fall die Kinder von dem verhängnisvollen erneuten Betreten des Kiesgrubengeländes nicht abgehalten hatte. Schon diese Erwägung rechtfertigt den Freispruch. Hieran vermag auch die in den Urteilsgründen vorgenommene und von der Revision angegriffene Gleichsetzung der Gefahrlichkeit einer unzureichend gesicherten Kiesgrube mit den von ungesicherten natürlichen Gewässern ausgehenden Gefahren (UA S. 7/8) nichts zu ändern. Die Strafkammer führt diesen sicherlich nicht durchweg zutreffenden Vergleich hier offenbar nur an, um darzulegen, dass die Kinder letzten Endes nicht der spezifischen Gefahr einer Kiesgrube, sondern dem Spielen an und auf einem Gewässer ohne ausreichende Schwimmfähigkeit zum Opfer gefallen sind, also einem Unglücksfall, der sich häufig auch an frei zugänglichen natürlichen Gewässern ereignet. Ein solcher Gedankengang ist nicht rechtsfehlerhaft.

Die Revision der Staatsanwaltschaft muss nach alledem verworfen werden.

II. Revision des Nebenklägers

1. Soweit der Beschwerdeführer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften behauptet, ist das Revisionsvorbringen unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben werden. Die Bezugnahme auf die Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft ist nicht statthaft. Im Übrigen wäre die Verfahrensrüge, soweit sie erkennbar angedeutet ist, nach den vorangegangenen Ausführungen auch unbegründet.

2. Aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen muss den sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Insbesondere ist die Ansicht der Strafkammer, dass dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden könne, die Anbringung eines für Kinder unüberwindlichen Maschendrahtzaunes unterlassen zu haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch die Revision des Nebenklägers unterliegt somit der Verwerfung.

Für die Kostenentscheidung gelten die in BGHSt 11, 189 niedergelegten Grundsätze.

Seibert Més

PikartZipfel
Pfeiffer
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