Revision verworfen: Hausfriedensbruch mit Körperverletzung und Tateinheit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 97/68
- Datum
- 26.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Rechtswidrigkeit des Eindringens in eine fremde Wohnung ist maßgeblich der dem Eintritt entgegenstehende Wille des Wohnungsinhabers; der vom Täter verfolgte Zweck ist hierfür nicht entscheidend, kann aber als Beweisanzeichen für fehlende Zustimmung gewertet werden.
Die Mitführung einer Waffe beim Betreten einer Wohnung begründet die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 StGB und erhöht damit die Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs.
Innere Tatsachenfeststellungen (z. B. dass sich der Täter der Widerrechtlichkeit des Betretens bewusst war) können aus den tatrelevanten Umständen hergeleitet und als Beweisanzeichen zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
Hausfriedensbruch und unmittelbar danach begangene Körperverletzung können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Tateinheit stehen; die Annahme der Tateinheit ist rechtlich zulässig und beschwert den Angeklagten nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 28. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 97/68 URTEIL
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Lothar ███ aus ██, geboren am ██████ 1940 in Thüringen, wegen schweren Hausfriedensbruchs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Dr. Loesdau, Pikart, Pfeiffer, Dr. ██ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████ unter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. November 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit leichter Körperverletzung sowie wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung, wegen fortgesetzter Nötigung und wegen eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens des versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Dieses Urteil greift die Revision des Angeklagten im Schuldspruch wegen schweren Hausfriedensbruchs und leichter Körperverletzung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer drang der Angeklagte am Abend des 6. September 1965 zusammen mit seinem damaligen Geschäftsteilhaber Dursch in die Wohnung der Eheleute ██████ in ███████████, um deren Stiefsohn B., der auch dort wohnte, wegen unbefugter Benutzung eines Geschäftsfahrzeugs zur Rede zu stellen. Der Angeklagte und Dursch betraten, ohne anzuklopfen, Haus und Wohnungstür, worauf der Angeklagte, der eine Stahlrute mit sich führte, um B. damit zu verprügeln, diesem sofort, ohne die Antwort auf die unvermittelte Frage nach dem Verbleib des Fahrzeugs abzuwarten, einen heftigen Schlag mit der Hand ins Gesicht versetzte und ihm damit blutende Verletzungen zufügte (UA S. 8/9, 13). Diesen Sachverhalt hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht als schweren Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB) gewürdigt.
Die Verletzung fremden Hausrechts leitet das Urteil daraus ab, dass der Angeklagte zwar an sich berechtigt gewesen sei, sich in die Wohnung zu begeben, um B. nach dem Verbleib des Wagens zu fragen, aber kein Recht gehabt habe, das Haus mit der von vornherein gefassten Absicht zu betreten, B. aus Wut über das unrechtmäßige Zurückhalten des Kraftfahrzeugs körperlich zu misshandeln (UA S. 17). Dieser Begründung könnte die Auffassung entnommen werden, dass die Widerrechtlichkeit des erstrebten Zwecks auch das Eindringen selbst stets widerrechtlich mache; diese Ansicht stünde in Widerspruch zu dem anerkannten Rechtsgrundsatz, dass es für die Rechtswidrigkeit des Eindringens in eine fremde Wohnung nicht auf das vom Täter verfolgte Ziel, sondern entscheidend auf den dem Eintritt entgegenstehenden, dem Täter bekannten oder doch von ihm anzunehmenden Willen des Wohnungsinhabers ankommt (RGSt 20, 150). Die Strafkammer hat jedoch diese Rechtslage nicht verkannt, sondern den vom Angeklagten erstrebten unerlaubten Zweck als Beweisanzeichen dafür verwertet, dass eine Zustimmung des Inhabers der Wohnung oder einer sonst zur Wahrung des Hausrechts befugten Person zum Betreten der Wohnung von Anfang an nicht vorlag und dass dies dem Angeklagten auch bewusst war; hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben (vgl. RGSt 20, 155/156). Denn der festgestellte Sachverhalt ergibt ohne Weiteres, dass der Angeklagte, der das Haus und die Wohnung betrat, ohne anzuklopfen, die Erlaubnis zum Betreten, um sein strafbares Vorhaben auszuführen, nicht voraussetzen konnte. Das Urteil stellt im Übrigen ausdrücklich fest, dass der Angeklagte sich über die Widerrechtlichkeit des Betretens der Wohnung „im Klaren“ war (UA S. 17). Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 123 StGB in seiner ersten Begehungsform (vgl. hierzu BGHSt 21, 224) ausreichend festgestellt. Da der Angeklagte eine Waffe bei sich führte, lagen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 123 Abs. 2 StGB vor.
Die Annahme von Tateinheit zwischen Hausfriedensbruch und Körperverletzung ist rechtlich nicht unbedenklich (vgl. RGSt 32, 137, 139/140; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1955 – 1 StR 212/55 –; BGH in StGB § 177 Nr. 8), beschwert aber den Angeklagten nicht.
Seine Revision ist somit zu verwerfen.
| Seibert | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Hübner | Pikart |