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BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 97/63
Datum
30.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen und die Zurückweisung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags zur Vernehmung eines weiterer Zeugen. Das BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags in einem inneren Widerspruch zur übrigen Beweiswürdigung stand. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass das zugelassene Gutachten und die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin durch den Beweis beeinflusst worden wären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags ist nur rechtmäßig, wenn der Tatrichter darlegt, dass die beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung ohne jede Bedeutung ist oder deren Ergebnis die Beweiswürdigung nicht beeinflussen kann.

2

Stehen die Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags in innerem Widerspruch zur übrigen Beweiswürdigung, begründet dies einen Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.

3

Wird ein Sachverständigengutachten für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung herangezogen, müssen Tatsachen zugelassen werden, die das Gutachten oder die Einschätzung der Zeugentauglichkeit für den Sachverständigen beeinflussen könnten.

4

Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob die abgelehnte Beweiserhebung geeignet gewesen wäre, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines belastenden Zeugen zu erschüttern; ist dies nicht auszuschließen, ist das Urteil aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Malermeister Josef ████████ aus ██, dort geboren am ████ 191[REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Willms Bundesrichter Dr., Hübner Bundesrichter Dr., Mai Bundesrichter, Sanders Bundesrichter Dr., als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,

██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit Recht beanstandet der wegen Unzucht mit einer Abhängigen, Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte das Verfahren der Strafkammer.

Das Landgericht hat die Straftat in einem einmaligen Geschlechtsverkehr des Beschwerdeführers mit seinem Mündel gesehen. Der von einer militärgerichtlichen Verurteilung abgesehen bisher unbestrafte Angeklagte hat diese Verfehlung in stets gleichbleibender Weise bestritten. Die Strafkammer hat ihn aber auf Grund der Aussage des im Verkehr mit Männern nicht unerfahrenen Opfers der Tat für überführt angesehen, obwohl dieses anfangs geleugnet hatte, mit dem Beschwerdeführer geschlechtlich verkehrt zu haben, später angegeben hatte, von seinem Vormund zu dem Verkehr mit Gewalt gezwungen worden zu sein, und in der Hauptverhandlung schließlich bekundet hat, sich freiwillig dem Angeklagten hingegeben zu haben. Die Jugendkammer hat die Widersprüche in der Darstellung der einzigen Belastungszeugin, die zur Tatzeit 17 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung 23 Jahre alt war, aus nicht näher dargelegten Gründen für verständlich und ihre Aussage hauptsächlich deshalb für glaubwürdig gehalten, weil nach einem anthropologischen und erbbiologischen Gutachten der Angeklagte sehr wahrscheinlich der Erzeuger eines von seinem Mündel geborenen Jungen sei und weil die Zeugin nach der übereinstimmenden Auffassung des als Sachverständigen gehörten Landgerichtsarztes und des Gerichts wegen ihrer geistigen Primitivität und Phantasielosigkeit gar nicht in der Lage sei, den Inhalt ihrer Bekundungen in der Hauptverhandlung zu erfinden oder sich zu solcher Aussage von ihrer Umgebung beeinflussen zu lassen.

In seinem Schlussvortrag hat der Verteidiger vorsorglich beantragt, den Autoschlosser ███, mit dem das Mädchen unter anderem auch wiederholt geschlechtlich verkehrt und den es zuerst als Vater ihres Kindes genannt hatte, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er nach Mitte September 1956 mit ihr nicht mehr verkehrt hatte; dadurch sollte zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ein weiterer Widerspruch in ihren Darstellungen bewiesen werden, nämlich dass auch ihre Angabe falsch sei, sie habe während des vierten Schwangerschaftsmonats noch einmal mit Reithmeier verkehrt. Die Strafkammer hat zu diesem Antrag in dem Urteil Stellung genommen. Sie hat die beantragte Vernehmung „nicht für erforderlich“ gehalten, weil auch Abweichungen in den Aussagen Reithmeiers und des Mädchens über ihren letzten Verkehr die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erschüttern könnten.

Diese Ablehnung des Hilfsbeweisantrags begegnet Bedenken.

Mit den Worten, sie halte die Vernehmung „nicht für erforderlich“, hat die Strafkammer offenbar sagen wollen, nach ihrer Auffassung sei die Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ohne Bedeutung ist eine Tatsache dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht erkennbar ist, oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhanges ungeeignet ist, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 433). Ein Zusammenhang ist auch bei Hilfstatsachen gegeben, die der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen sollen. Ob die Tatsache ungeeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen, hat der Tatrichter im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung zu entscheiden (RGSt 29, 368; BGH, Urt. v. 24. November 1959 – 1 StR 567/59 und vom 3. Oktober 1961 – 1 StR 314/61, S. 9 f.). Wenn er sich von vornherein darüber klar ist, dass er einer erst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall ihres Beweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen würde, dann wäre die Beweisaufnahme zwecklos und braucht nicht durchgeführt zu werden. Danach wäre, für sich allein betrachtet, die Ablehnung der hilfsweise beantragten Zeugenvernehmung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn das Landgericht hat auch angegeben, aus welchen tatsächlichen Gründen es diese Beweiserhebung für bedeutungslos hielt.

Es ist aber ein – auf die Rüge des Angeklagten vom Revisionsgericht zu beachtender – Verfahrensfehler, dass die Gründe die Ablehnung des Beweisantrags nicht tragen, weil sie mit der Beweiswürdigung des Urteils in einem inneren Widerspruch stehen. Die Strafkammer ist sich der Schwierigkeit, die Aussage der Belastungszeugin zu würdigen, bewusst gewesen und hat sich trotz ihrer eigenen Erfahrungen in Jugend- und Jugendschutzsachen dazu sachverständiger Hilfe vergewissert. Die Auffassung des Sachverständigen hat nach dem Urteil mit zu ihrer Entscheidung beigetragen, nicht dem Angeklagten, sondern dessen früherem Mündel zu glauben. In Übereinstimmung mit dem Landgerichtsarzt hat die Strafkammer die Belastungszeugin als geistig zu primitiv und zu phantasielos angesehen, um die Schilderung ihres Verkehrs mit dem Beschwerdeführer zu erfinden oder sich zu dieser Darstellung von anderer Seite beeinflussen zu lassen. Dem widersprechen allerdings in gewissem Maße die Angaben der Zeugin vor der Hauptverhandlung, ihr Vormund habe den Geschlechtsverkehr gewaltsam erzwungen. Wie der Sachverständige diesen Widerspruch erklärt, teilt das Urteil nicht mit. Das Landgericht hält dieses Verhalten des Mädchens für verständlich, weil es sich mit der unwahren Darstellung vor ihren Verwandten rechtfertigen wollte. Diese Begründung überzeugt; sie räumt aber die Tatsache nicht aus, dass die Zeugin trotz ihrer geringen Geistesgaben und ihrer Phantasiearmut in der Lage gewesen ist, eine falsche Darstellung über das geschlechtliche Erlebnis mit dem Beschwerdeführer zu geben. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Nachweis eines weiteren Widerspruchs in den Bekundungen des Mädchens über ihren letzten Verkehr mit Reithmeier den Sachverständigen, der weder die beantragte Beweiserhebung noch ihre Ablehnung durch das Landgericht kannte, in seiner Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinflusst hätte; denn es handelt sich dabei nicht um die Angabe eines beliebigen ungefähren Zeitpunktes, sondern um die Aussage, sie habe längere Zeit nach dem Wegbleiben ihrer Periode, dessen Bedeutung sie sofort erkannt hatte, noch einmal mit Reithmeier Verkehr gehabt. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine weniger überzeugte oder möglicherweise gar andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin durch den Sachverständigen die Beweiswürdigung der Strafkammer beeinflusst hätte.

Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des aus Rechtsgründen sonst nicht zu beanstandenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

HübnerGeierSanders
WillmsDr.Mai
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