Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts (§83 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 97/58
Datum
15.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts beim LG Mannheim ein und rügten die fehlerhafte Besetzung des Gerichts. Zentral war, dass der Landgerichtspräsident eine allgemeine Liste von Richtern ernannte statt für jede Tagung konkret zu bestellen. Der BGH stellte einen Verstoß gegen § 83 GVG fest und hob das Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 83 GVG hat der Landgerichtspräsident die Mitglieder und deren Stellvertreter des Schwurgerichts für jede Tagung konkret zu bestimmen; eine pauschale Ernennung einer breiten Liste genügt nicht.

2

Die Bestimmung der Richter darf nicht dem Ermessen des Vorsitzenden oder der Strafkammer überlassen werden; eine solche Überlassung beeinträchtigt die gesetzliche Zuordnung der Richter.

3

Verstößt die richterliche Besetzung gegen § 83 GVG, führt dies als Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO.

4

Eine Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Besetzung ist geeignet, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim, 12. November 1957

Rubrum

1 StR 97/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Metzger ██ ██████████, geboren am ████████████ █████ ████████, 2. den ██████████████████, geboren am ██████████████████, beide zur Zeit in ██████████████████, wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

GVG § 83; StPO § 338 Nr. 1

Der Landgerichtspräsident muss die richterliche Besetzung des Schwurgerichts so festlegen, dass die Bestimmung der Richter für den einzelnen Fall nicht dem Ermessen des Vorsitzenden oder der Strafkammer überlassen bleibt (im Anschluss an RG JW 1928, 1309 Nr. 31, 1312 Nr. 34; 1932, 2091 Nr. 42).

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 12. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, ██████████████████ außerdem wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet; eine Verfahrensrüge greift durch.

Die Revisionen rügen mit Recht, dass das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist. Der Landgerichtspräsident hat am 5. Januar 1957 „zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts Mannheim, sowie zu deren Stellvertretern“ zwölf Landgerichtsräte und vier Gerichtsassessoren ernannt. Das widerspricht § 83 GVG.

Nach dieser Bestimmung hat der Landgerichtspräsident für jede Tagung des Schwurgerichts die Mitglieder und deren Stellvertreter zu bestimmen. Er braucht sich hierbei allerdings nicht auf zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter zu beschränken. Er muss jedoch die richterliche Besetzung des Schwurgerichts so festlegen, dass die Bestimmung der Richter für den einzelnen Fall nicht dem Ermessen des Vorsitzenden oder der Strafkammer überlassen bleibt (RG JW 1928, 1309 Nr. 31, 1312 Nr. 34; 1932, 2091 Nr. 42). Eine solche Anordnung fehlt. Vielmehr sind die richterlichen Beisitzer von der Strafkammer mit dem Eröffnungsbeschluss zur Mitwirkung berufen worden.

Der Verstoß gegen § 83 GVG nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils. Auf die übrigen Rügen braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache gemäß den Anträgen der Verteidiger an ein anderes Schwurgericht zu verweisen.

Dr. GeierMantelWerner
Dr. PeetzHübner
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