Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung wegen Anwendung des JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 97/54
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision mit der Rüge einer Verletzung des § 79 StGB. Der BGH hob den Strafausspruch insofern auf und verwies die Sache an das Jugendschöffengericht zurück, weil das neue Jugendgerichtsgesetz (JGG) auf den Heranwachsenden anzuwenden ist und eine einheitliche Entscheidung zu treffen ist. Zudem ist eine frühere Strafe in die Gesamtabrechnung einzubeziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Täter zur Tatzeit Heranwachsender und gilt das Jugendgerichtsgesetz kraft Übergangsbestimmungen auch für vor Inkrafttreten begangene Taten, sind die für Jugendliche geltenden Vorschriften (insbesondere §§ 4–32 JGG) zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden.

2

Wird durch die Anwendung eines nachträglich in Kraft getretenen Jugendstrafrechts das rechtliche Schicksal des Angeklagten berührt, erstreckt sich das Rechtsmittel notwendigerweise auf den gesamten Strafausspruch.

3

Bei zeitlich auseinanderliegenden Taten und einer bereits früher verhängten Strafe ist diese in die Bildung einer Gesamtstrafe einzubeziehen; für nachfolgend begangene Taten ist gegebenenfalls eine gesonderte Strafe zu verhängen.

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Ist die Anwendung des JGG möglich, hat das Gericht die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, welches auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 6. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Erich ██ ██████████ ████████, geboren am ███████████ 1932 in ████, wegen schweren Diebstahls u. a. (Sachbezeichnung: █████ u. a.)

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Wechner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 6. August 1953, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Jugendschöffengericht in Landshut zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen eines einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Beschwerdeführer rügt, wie der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt, lediglich die Verletzung des § 79 StGB. Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist an sich zulässig. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Trennung vom übrigen Strafausspruch wegen des inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 nicht möglich; das Rechtsmittel ergreift notwendigerweise den gesamten Strafausspruch (s. Abschnitt 2). Es hat Erfolg.

1.) Gegen den Angeklagten war am 4. Oktober 1951 eine Gefängnisstrafe von drei Monaten unter Bewilligung von bedingtem Straferlass ausgesprochen worden. Die Straftaten, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, hat der Beschwerdeführer im Oktober 1950, im Winter 1950/51 und im Herbst 1952 begangen. Die Auffassung der Strafkammer, die Einbeziehung der Strafe vom 4. Oktober 1951 in eine Gesamtstrafe sei nicht möglich, da ein Teil der jetzt abgeurteilten Taten nach diesem Zeitpunkt begangen ist, ist rechtsirrig. Das Landgericht hätte vielmehr aus den Einzelstrafen, auf die es für die vor der früheren Verurteilung liegenden Straftaten erkannt hat, und der durch Urteil vom 4. Oktober 1951 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe bilden und für die im Herbst 1952 begangene Straftat eine gesonderte Strafe aussprechen müssen (RGSt 4, 53). Die Entscheidung RGSt 59, 168 betrifft die Frage, wie im Falle einer fortgesetzten Tat zu verfahren ist, wenn die von ihr umfassten Einzelhandlungen der früheren Verurteilung teils vorausgegangen, teils nachgefolgt sind.

2.) Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Straftaten Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 116 Abs. 1 gilt dieses Gesetz auch für Verfehlungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Das Revisionsgericht hat das neue Gesetz zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB; § 354a StPO; BGHSt 5, 207). Es ist zu prüfen, ob auf den Angeklagten die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind (§ 105 JGG). Hierüber hat der Tatrichter zu entscheiden. Wenn die Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben sind, können die erkannten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben (§ 31 JGG). In die einheitliche Entscheidung ist auch die durch das frühere Urteil vom 4. Oktober 1951 erkannte Strafe einzubeziehen, wenn das neu erkennende Gericht nicht gemäß § 31 Abs. 3 aaO hiervon absehen will. Die durch das Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes bedingte Aufhebung ist nicht auf Mitverurteilte zu erstrecken, denn Voraussetzung für die Anwendung des § 357 StPO ist immer, dass das angefochtene Urteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben werden muss (Begr. NJW 1952, 274 Nr. 22; BGH 1 StR 632/53 und 1 StR 657/53 vom 29. Januar 1954).

3.) Die Zurückverweisung hat an das Jugendschöffengericht zu erfolgen (§§ 118 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40, 41 JGG), das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (§§ 109 Abs. 2, 74 aaO).

Dr. Wechner Mantel Glanzmann Dr. Schalscha

Jagusch
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