Revision teilweise stattgegeben: Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit bei Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 97/53
- Datum
- 28.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen Meineids sind die gesetzlich vorgesehenen Nebenfolgen, namentlich Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Aberkennung der Eidesfähigkeit, zu prüfen und anzuordnen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Die Mindestdauer des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte ist nach § 32 Abs. 2 StGB zu beachten; das Gericht hat die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer festzulegen.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ergänzen, wenn die Ergänzung dem Gesetz entspricht und keine Aufhebung oder Zurückverweisung erforderlich ist.
Die Zubilligung mildernder Umstände entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, zwingende oder gebotene Nebenfolgen anzuordnen, soweit ihre Voraussetzungen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Juli 1952
Rubrum
1 StR 97/53
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Isolierer Johann ███ aus ███, geboren am ███ in ███, ███, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. C_ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat Cl bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juli 1952 dahin ergänzt:
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt; er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt; bezüglich einer falschen uneidlichen Aussage hat es von Strafe abgesehen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit es den Strafausspruch wegen Meineids und den unterlassenen Ausspruch von Nebenfolgen betrifft. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Zubilligung mildernder Umstände und die sonstige Strafzumessung lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Dagegen hätte das Landgericht trotz der Zubilligung mildernder Umstände auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkennen müssen (RGSt 77, 219, 223, 236). Da der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer des Ehrverlusts von einem Jahr (§ 32 Abs. 2 StGB) für angemessen erachtet und die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 StGB ohne zeitliche Begrenzung zu erfolgen hat, kann der Senat den Strafausspruch selbst ergänzen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise Erfolg hat (RGSt 63, 311; BayObLG JW 1935 S. 961 Nr. 4), wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
| Justizangestellter Cc | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Härchner | Glanzmann | Dr. Schalscha |