Revision verworfen: Gewichtung von Geständnis und Schweigen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 9/71
- Datum
- 25.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist weder das Geständnis noch das Leugnen des Angeklagten allein maßgeblich; entscheidend ist die innere Einstellung des Täters, wie sie sich im Verhalten in der Hauptverhandlung ausdrückt.
Ein vorprozessuales Geständnis entfaltet nur dann mildernde Wirkung, wenn es im Verlauf des Strafverfahrens – insbesondere in der Hauptverhandlung – in einer Weise bestätigt wird, die dem Gericht die Beurteilung der Aufrichtigkeit ermöglicht.
Die Ausübung des Rechts, sich in der Hauptverhandlung nicht zu äußern, ist zulässig; das Gericht darf jedoch berücksichtigen, dass ihm dadurch Anhaltspunkte zur Beurteilung der inneren Einstellung fehlen und eine frühere Einlassung deshalb nicht zum Nachteil gewertet wird.
Es ist nicht rechtfehlerhaft, einen früheren Geständnisvortrag bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu lassen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine gleichartige Erklärung abgibt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 30. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 9/71 23/2,
in der Strafsache gegen ██ ohne den Maschinenschlosser Peter ██, festem Wohnsitz, geboren am ██ 1944 in ██, Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer sieht sich außerstande, das vor der Polizei abgelegte Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, weil er es in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass sie möglicherweise das Geständnis im Strafmaß zugunsten des Angeklagten verwertet hätte, wenn er, statt die Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung zu verweigern, dort eine gleichartige Erklärung abgegeben hätte.
Entgegen der Annahme der Revision liegt darin kein Rechtsfehler. Es ist unstatthaft, den geständigen Angeklagten nur wegen seines Geständnisses milder und den leugnenden Angeklagten nur wegen seines Bestreitens härter zu bestrafen (BGHSt 1, 105, 106; st. Rspr.). Maßgebend ist weder Geständnis noch Leugnen allein, sondern die innere Einstellung des Täters zur Tat, die in seinem Verhalten während der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt. Aus ihm können Schlüsse auf das Ausmaß seiner Schuld und auf seine Gefährlichkeit gezogen werden.
Ein Angeklagter, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht erklärt, macht zwar von einem ihm zustehenden prozessualen Recht Gebrauch, nimmt aber zugleich dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, seine innere Einstellung zur Tat im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu beurteilen. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Strafzumessung eine frühere Einlassung des Angeklagten nicht zu seinen Gunsten wertet. Dass der Angeklagte erklärte, er wolle nicht alles noch einmal sagen, weil er es bereits vor der Polizei gesagt habe, ändert daran nichts, denn dem erkennenden Gericht blieben damit klare Feststellungen über seine innere Einstellung verwehrt.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Mosl | Strickert |