Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche wegen Pkw-Verschiebung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/97
- Datum
- 29.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt auf Rechtsfehler zu überprüfen; bei tragfähigen Zweifeln an der Täterschaft sind Freisprüche zu belassen.
Ein Freispruch ist zu bestätigen, wenn das Tatgericht den Nachweis der Haupttat nicht geführt hat; eine etwaige versuchte Beihilfe bleibt straflos, solange die Haupttat nicht nachgewiesen ist.
Schriftliche Äußerungen eines zur Aussageverweigerung berechtigten Angehörigen dürfen nur verwertet werden, wenn sie spontan und ohne gezielte Nachfrage der Ermittlungsbehörden abgegeben wurden; liegt ein behördlicher Fragebogen zugrunde, ist die Verwertbarkeit besonders zu prüfen und im Revisionsvortrag darzulegen.
Eine Sachrüge der Revision ist unbegründet, wenn sie lediglich die vom Landgericht erkannten und zutreffenden Würdigungsgesichtspunkte durch eigene Erwägungen ersetzen will, ohne greifbare Rechtsfehler aufzuzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 96/97
in der Strafsache gegen
1. ███, geboren am ███, Siegfried ███, geboren am ██ 1954 in ███, 2. B █████, geboren am ██, Wiesław Michał, geboren 1950 in ███,
wegen versuchten Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brünning, Boetticher, Dr. Landau
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten K█,
Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten R█,
Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. September 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegenstand der zulässig beschränkten Revision ist lediglich der Freispruch beider Angeklagten von dem Vorwurf, sie hätten einvernehmlich einen im Eigentum des Angeklagten K█ stehenden Pkw BMW 318 i nach Polen verschoben und K█ habe das Fahrzeug sodann wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet, um – allerdings erfolglos – von seiner Kaskoversicherung Ersatz zu fordern.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe ein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben der Ehefrau des Angeklagten K█ unter Verstoß gegen § 261 StPO bei der Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, ist schon nicht in zulässiger Form erhoben.
Die Zeugin ist in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, weil sie sich bereits zuvor auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Bei dieser Sachlage hätte mit Blick auf § 252 StPO im Einzelnen vorgetragen werden müssen, wie es zu dem Schreiben der Zeugin gekommen war. Zwar können frühere schriftliche Äußerungen eines zur Aussageverweigerung berechtigten Angehörigen dann verlesen und verwertet werden, wenn sie spontan und aus eigener Initiative des Zeugen, insbesondere ohne gezielte Nachfrage der Ermittlungsbehörden, gemacht worden sind (BGHSt 36, 384, 389; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1, Verwertungsverbot 5 und 13). Hier hatte die Zeugin jedoch an die in der vorliegenden Sache bereits ermittelnde Kriminalpolizei geschrieben, nachdem ihr zur Sachaufklärung ein Fragebogen übersandt worden war. Das legt die Annahme einer unverwertbaren schriftlichen Aussage jedenfalls nahe; die Frage kann andererseits aber nicht abschließend geklärt werden, weil das vorausgegangene Anschreiben der Kriminalpolizei von der Revision nicht mitgeteilt worden ist.
Die Rüge wäre im Übrigen auch nicht begründet, denn dem Schreiben ist entgegen dem Vorbringen der Revision kein ausreichender Zusammenhang mit dem Abhandenkommen des Fahrzeugs zu entnehmen.
2. Auch soweit sich das Landgericht mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Fragebogen der Kasko-Schadensanzeige befasst hat, deckt die Revision keinen Verstoß gegen § 261 StPO auf. Sie erschöpft sich darin, die vom Landgericht zu bewertenden und richtig erkannten Gesichtspunkte durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
II. Die Sachrüge
Durchgreifende Rechtsfehler haben sich auch bei sachlich-rechtlicher Nachprüfung des Urteils nicht ergeben. Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass das angefochtene Urteil eine zusammenhängende Darstellung der für erwiesen erachteten Feststellungen vermissen lässt (vgl. dazu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5). Stattdessen schließen sich an die Darstellung des Anklagevorwurfs unmittelbar die Einlassung des Angeklagten K█ und ihr folgend die Darstellung und Würdigung der Beweise an.
1. Das ist hier deshalb hinzunehmen, weil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen nicht schematisch angewandt werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 26. November 1996 – 1 StR 405/96) und sich hier aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, dass das Landgericht alle vernommenen Zeugen für unglaubwürdig erachtet hat, ergibt, dass es von folgendem Sachverhalt ausgegangen ist:
Im August/September 1994 plante der Angeklagte K█ einen Umzug nach ████, wo er sich bereits über längere Zeiträume aufhielt und arbeitete. Um den Verkauf seiner Wohnung in Schwerte zu fördern, händigte er zwei Nachbarn Wohnungsschlüssel aus, damit diese die Wohnung möglichen Kaufinteressenten zeigen konnten. Mindestens 17 Interessenten konnten so die Wohnung in Abwesenheit des Angeklagten besichtigen und hatten dabei auch die Möglichkeit, unbeobachtet Gegenstände zu entwenden. Während dieser Zeit war – jedenfalls zeitweise – auch der Pkw BMW nahe der Wohnung in Schwerte abgestellt.
Am 23. August 1994 fuhr der Angeklagte ███████ in Begleitung eines Unbekannten mit diesem BMW über die polnische Grenze. Dabei war er im Besitz des Fahrzeugscheins. Am 24. August 1994 händigte der Angeklagte K█ seinem Arbeitskollegen ████████, der nach Polen reisen wollte, einen Originalschlüssel des Fahrzeugs aus und bat ihn, dort einen Nachschlüssel anfertigen zu lassen, weil er angesichts seines bevorstehenden Scheidungsverfahrens Streit mit seiner als Fahrzeughalterin eingetragenen Ehefrau um die Eigentumsrechte an dem Fahrzeug befürchtete. Am 2. oder 3. September erhielt der Angeklagte den Nachschlüssel.
Zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt im August oder September 1994 sprach der Angeklagte K█ seinen Nachbarn ██████ in ██████ an und fragte, ob dieser wisse, weshalb der BMW plötzlich vor dem Haus in ██████████████ stehe, wo er ihn doch zuletzt hinter dem Haus abgestellt habe. Auch nach diesem Gespräch stand der BMW zeitweilig noch vor der Wohnung in ████.
Am 9. September 1994 zeigte der Angeklagte K█ den Diebstahl des Fahrzeugs bei der Polizei in ████████ und danach seiner Kaskoversicherung an. Dabei erwähnte er trotz ausdrücklicher Fragen auf einem Fragebogen der Versicherung weder den Besitz des Nachschlüssels noch den Umstand, dass im August 1994 das Fahrzeug möglicherweise von einer unbekannten Person gefahren worden war. Durch den vertraulichen Hinweis des Schwiegervaters des Angeklagten K█, das Fahrzeug sei womöglich gar nicht gestohlen worden, wurde der zuständige Sachbearbeiter der Versicherung misstrauisch und gab ein Schlüsselgutachten in Auftrag. Ohne hiervon zu wissen, übersandte der Angeklagte wenig später unaufgefordert einen Nachschlüssel mit der Bemerkung, er habe diesen erst jetzt gefunden.
2. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht ohne greifbaren Rechtsfehler den Angeklagten K█ aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat und des versuchten Betruges freigesprochen, weil es seine Einlassung in wesentlichen Punkten nicht widerlegen konnte. Es hat insbesondere nicht ausschließen können, dass Unbekannte Gelegenheit gehabt hatten, sich anlässlich einer Wohnungsbesichtigung in ██████ in den Besitz eines Fahrzeugschlüssels und der Fahrzeugpapiere zu bringen, das Fahrzeug zu entwenden und es dem Angeklagten K█ zu übergeben. Weiter konnte das Landgericht – unterstützt durch die Aussage des Zeugen ███, wonach das Fahrzeug eventuell nach dem 23. August 1994 vor dem Haus des Angeklagten stand – nicht ausschließen, dass das Fahrzeug aus Polen wieder nach ████ zurückgebracht wurde, weil die polnischen Abnehmer befürchtet hatten, es sei bei der Polizeikontrolle beim Grenzübergang am 23. August 1994 registriert worden. Möglicherweise sei das Fahrzeug wieder in der Nähe der Wohnung des Angeklagten abgestellt und Schlüssel und Papiere in den Briefkasten des Angeklagten geworfen worden. Es könne sein, dass der Angeklagte dies bemerkt, jedoch nicht angezeigt habe, weil er ohnehin nicht mit einer Aufklärung des Vorfalls gerechnet habe. Möglicherweise aus Fahrlässigkeit habe er den Vorfall auch später seiner Versicherung nicht mitgeteilt. Deshalb sei ihm auch nicht zu widerlegen, dass das Fahrzeug Anfang September in ███ – unter Umständen sogar vom selben Täterkreis – wirklich gestohlen worden sei.
Den Angeklagten ██████ hat das Landgericht aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat dieser Angeklagte, der im Übrigen wegen einer weiteren ähnlichen Tat verurteilt worden ist, eingeräumt, er habe das Fahrzeug in dem Glauben nach Polen ausgeführt, er handle im Einvernehmen mit dem Halter, der einen Diebstahl gegenüber Polizei und Versicherung habe vortäuschen wollen. Doch liege – so das Landgericht – insoweit nur eine straflose versuchte Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und zum Betrug vor, denn die Haupttat sei nicht nachweisbar. Hehlerei scheide ebenfalls aus, weil diesem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, dass er eine rechtswidrige Vortat nicht in Erwägung gezogen habe.
3. Das Landgericht hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Angeklagten in den für eine Verurteilung wesentlichen Punkten zu überführen. Es hat deutlich gemacht, dass es die von der Revision vermissten eindeutigen Feststellungen zu der Frage, ob ███████ den Pkw am 23. August 1994 mit Einverständnis des Angeklagten K█ oder ohne dessen Wissen nach Polen fuhr, gerade nicht hat treffen können. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme begründet, der Vorfall um den von dem Zeugen █████████ besorgten Nachschlüssel stehe mit dem Abhandenkommen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang, zumal das dazu eingeholte Schlüsselgutachten nicht widerlegen konnte, dass tatsächlich ein Nachschlüssel in Polen hergestellt worden ist.
Diese tatrichterliche Bewertung der festgestellten Tatumstände und Indizien hat das Revisionsgericht hinzunehmen, mag auch – wie die Revision mit eigenen Erwägungen darzulegen versucht – ein anderes Ergebnis durchaus vertretbar erscheinen.
| Brünning | Schäfer | Boetticher | |||
| Granderath | Landau |