Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil wegen Mordes verworfen; Einbeziehung früherer Urteile ausreichend ersichtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 96/96
Datum
07.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil des Landgerichts Weiden wegen Mordes mit Einbeziehung früherer Jugendstrafen. Prüfungsgegenstand war, ob nach § 349 Abs. 2 StPO ein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt und ob die Einbeziehung früherer Urteile hinreichend erkennbar ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lasse sich mit ausreichender Sicherheit entnehmen, welche Taten verurteilt wurden; an die Darstellung eines einbezogenen Urteils können geringere Anforderungen gestellt werden, wenn die neue Tat dominant ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Revisionssenat mit ausreichender Sicherheit entnehmen, welche Taten Gegenstand der Verurteilung sind, auch wenn ein einbezogenes Urteil nicht im Detail wiedergegeben wird.

3

An die Darstellung und Erörterung eines einzubeziehenden Urteils sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn die neue Tat bei der Urteilsfindung dominant ist und die einbezogenen Taten deutlich geringfügiger erscheinen.

4

Hat die Revision keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 22. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 96/96 vom 7. März 1996 in der Strafsache gegen █, geboren ██ ███ in ████, Marc Tobias █████, geboren am ██ 1977 in ██████, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22. November 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat noch mit ausreichender Sicherheit entnehmen, welche Taten Gegenstand der Verurteilung geworden sind, soweit in die Jugendstrafe das Urteil des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. einbezogen worden ist (vorausgegangene Einbruchsserienstraftaten). Dabei konnte berücksichtigt werden, dass an die Darstellung und Erörterung eines einzubeziehenden Urteils geringere Anforderungen gestellt werden können, wenn – wie hier – die neue Tat (Mord in Tateinheit mit schwerem Raub) bei der Urteilsfindung dominant ist und die Taten der einbezogenen Verurteilung daneben deutlich geringfügiger erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1995 – 1 StR 483/95 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

MaulBruningSchomburg
GranderathWahl
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