Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen und Prüfung von Landfriedensbruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 969/51
Datum
04.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, SA-Rottenführer, schnitt 1938 einem jüdischen Mann in einem Saal erhebliche Haare ab; das Landgericht sprach ihn teils frei und stellte Verfahren nach § 223 StGB ein. Die Staatsanwaltschaft revidierte; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit nicht erörterten, widersprüchlichen gerichtskundigen Feststellungen und der unaufgeklärten Frage einer öffentlichen Zusammenrottung (§ 125 StGB). Das Landgericht muss den Hergang neu klären, insbesondere ob Teilnahme an Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf und muss gerichtskundige, widersprechende Feststellungen früherer Urteile desselben Gerichts berücksichtigen; das Tatgericht hat solche gegenteiligen Feststellungen erschöpfend zu erörtern, andernfalls liegt ein Rechtsfehler vor.

2

Ob eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen; die Anwesenheit oder Billigung der Polizei kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

3

Teilnahme an Landfriedensbruch setzt voraus, dass sich jemand in dem Bewusstsein einer zusammengerotteten Menge anschließt, die Gewalt gegen Personen oder Sachen begeht, verbunden mit dem Willen, als Teil dieser Menge zu verbleiben; es genügt nicht, dass der Einzelne nur zeitweise anwesend ist.

4

Das erniedrigende Abschneiden eines erheblichen Teils der Haare kann den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllen; die Bewertung der Beteiligung an Freiheitsberaubungen ist nach den für vergleichbare Fälle entwickelten Grundsätzen vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 125 StGB, § 223 StGB, § 232 StPO, Art. 2 Bayerisches Gesetz Nr. 22

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steinmetz Richard ███ aus K___, dort geboren am ███████, wegen Landfriedensbruchs,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 10. November 1938 wurden die männlichen jüdischen Einwohner von K___ auf Parteibefehl aus ihren Wohnungen geholt, in einen Saal gebracht, dort festgehalten und später teils entlassen, teils in Konzentrationslager verbracht. Der Angeklagte hat als SA-Rottenführer den jüdischen Einwohner W___ befehlsgemäß aus der Wohnung in den Saal gebracht und dort anderen SA-Angehörigen übergeben. Nach einiger Zeit trat er im Saal auf W___ zu und schnitt ihm mit den Worten: „Jetzt kommen Deine Kommunistenlocken herunter“ einen erheblichen Teil der Haare ab. Soweit Teilnahme an Landfriedensbruch und Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Betracht kommt, ist der Angeklagte freigesprochen, im Übrigen (§ 223 StGB) ist das Verfahren eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Das Landgericht lässt es offen, ob die Anwesenheit von Polizeibeamten oder die polizeiliche Billigung des Festhaltens der Juden im Saal die Annahme rechtlich ausschloss, dass die dort zusammengerotteten SA-Angehörigen eine Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB bilden konnten. Dazu kann auf das Urteil 1 StR 529/51 vom 4. März 1952, das denselben Sachverhalt und eine Entscheidung desselben Gerichts betrifft, in diesem Punkt und auch allgemein verwiesen werden.

Das Landgericht verneint die Öffentlichkeit der Zusammenrottung, gestützt auf zutreffende Rechtsgrundsätze und auf tatrichterliche Feststellungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht für sich allein entzogen wären, wenn sie nicht mit entgegenstehenden, gerichtskundigen Tatsachen für das Revisionsgericht vorläufig unvereinbar wären.

Das Landgericht stellt in der vorliegenden Sache in tatsächlicher Beziehung fest, außer den in den Saal kommandierten SA-Angehörigen habe kein anderer SA-Angehöriger Zutritt gehabt. Ein Zuzug von Gesinnungsfreunden sei ausgeschlossen gewesen. Diese Feststellung ist unvereinbar mit der desselben Gerichts zur selben Sachlage in dem Urteil III 5 KLs 297/49 vom 3. November 1950 in der Strafsache gegen K___ und Sch___–, der SA-Sturmbannführer ████████ habe aus eigenem Antrieb und unkommandiert Zutritt zum Saal gehabt. Welche rechtliche Bedeutung dieser Umstand haben kann, ist in 1 StR 529/51 erörtert; darauf wird verwiesen. Zwar war es Pflicht des Landgerichts, den Sachverhalt in der gegenwärtigen Hauptverhandlung, auf der das Urteil gegen den Angeklagten beruht und allein zu beruhen hat, gemäß dem Beweisergebnis in dieser Hauptverhandlung festzustellen. Dabei konnte das Landgericht nach pflichtgemäßer Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unter Umständen zu Feststellungen gelangen, die denjenigen in einer früheren Hauptverhandlung über denselben Hergang teilweise widersprechen. Die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens in Verbindung mit der jeweiligen Beweislage nötigen dazu, dies anzuerkennen. Das hinderte das Landgericht aber nicht, bevor es abweichende Feststellungen über diesen in K___ sonst nicht verzeichneten Vorgang traf, sich mit eigenen gegenteiligen Feststellungen, die noch nicht lange zurücklagen und die es unter demselben Vorsitzenden getroffen hatte, auseinanderzusetzen. Das Revisionsgericht, dem beide Urteile zugleich zur Prüfung vorliegen und das von beiden amtlich Kenntnis zu nehmen hat, kann an der gerichtskundigen Tatsache so unvereinbarer Feststellungen nicht vorbeigehen. Die rechtliche Beurteilung nötigte zur erschöpfenden Erörterung und Behebung des Unvereinbaren.

Das Urteil setzt sich mit jener gegenteiligen Feststellung nicht auseinander; es erwähnt sie überhaupt nicht. Daraus ergibt sich die Möglichkeit des Rechtsfehlers nicht erschöpfender Sachbehandlung und der darauf beruhenden rechtsirrigen Nichtanwendung des § 125 StGB.

Das Landgericht wird den wirklichen Hergang aufklären müssen, und zwar unter Berücksichtigung der in 1 StR 529/51 erörterten Rechtsgrundsätze, bevor es darüber entscheidet, ob sich ein Landfriedensbruch ereignet hat, an dem sich der Angeklagte durch das Haarabschneiden tatsächlich beteiligt hatte (§ 125 Abs. 2 StGB).

Hat eine öffentliche Zusammenrottung stattgefunden, so würde der Angeklagte nicht dadurch entlastet, dass er sich schon am Vormittag wieder aus dem Saal entfernt hat. Schon in seinem eigenen Verhalten (Haarabschneiden) lag Gewalt gegen eine Person. Ungeprüft ist aber auch, ob andere Teilnehmer an der Zusammenrottung in seiner Gegenwart Gewalt gegen Personen oder Sachen ausgeübt haben. Nach den zeitlichen Feststellungen des Landgerichts in den Fällen K___ und Sch___– liegt das nahe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist Teilnehmer eines Landfriedensbruchs, wer sich der Menge in dem Bewusstsein anschließt, sich in einer zusammengerotteten Menge zu befinden, welche gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, verbunden mit dem Willen, in dieser Menge und als ein Teil derselben zu bleiben, RGSt 55, 248, ohne dass es für die Teilnahme nach § 125 Abs. 1 darauf ankommt, ob die Menge gerade während seiner Beteiligung solche Gewalt übt, RGSt 54, 85. Indessen ginge die Teilnahme an einem Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 in der Täterschaft nach Abs. 2 auf. Die Frage hat aber für die Strafzumessung Bedeutung.

2. Die Rechtsgrundsätze für die Beurteilung der Teilnahme an den Freiheitsberaubungen sind in der Entscheidung 1 StR 529/51 dargelegt. Sie gelten auch für den Angeklagten W___.

Den Ausführungen des Landgerichts zum § 232 StPO (Verfolgbarkeit der einfachen Körperverletzung ohne Strafantrag) ist beizutreten. Ob Art. 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 22 eingreift, ist nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung und gemäß der Entscheidung 1 StR 529/51 vom heutigen Tage zu beurteilen. Im Übrigen hat der Angeklagte dem Misshandelten nicht „die Haare geschnitten“, sondern er hat ihm einen Teil des Haupthaares in erniedrigender Weise abgeschnitten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RichterHantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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