Ablehnung der Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/92
- Datum
- 05.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller hat in jeder Instanz die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; das Fehlen der dort geforderten Angaben kann zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen.
Die bloße Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann ausnahmsweise genügen, muss jedoch vom Antragsteller substantiiert geltend gemacht werden.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständig genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt; ein Abwarten des Gerichts zur Wahrung rechtlichen Gehörs ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin lediglich zur Opposition gegen die Revision Prozesskostenhilfe begehrt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 96/92 vom 5. März 1992 in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED], Ahmet [REDACTED], 1961 in [REDACTED] (Türkei), wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Claudia [REDACTED]
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandenen Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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