Revision: Unterschätzung der Harmlosigkeit einer Schreckschusspistole bei Strafzumessung und Fahrerlaubnissperre
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/89
- Datum
- 16.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung eines minder schweren Falles i.S.v. § 250 Abs. 2 StGB sind alle strafzumessungsrelevanten Tatsachen zu würdigen; hierzu gehört auch die objektive Gefährlichkeit des bei der Tat verwendeten Tatwerkzeugs.
Die bloße rechtliche Einordnung eines Tatmittels als ‚Waffe‘ genügt nicht, wenn dessen objektive Ungefährlichkeit für die Frage der verminderten kriminellen Energie von Bedeutung ist; diese Umstände sind gesondert festzustellen und zu gewichten.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit einer für die Strafzumessung erheblichen Tatsache oder deren Gewichtung, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Festsetzung der Dauer einer Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB ist nicht allein die Strafschwere maßgeblich; die Entscheidung hat auf der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beruhen; die Schuldschwere spielt nur insofern eine Rolle, als sie Rückschlüsse auf charakterliche Unzuverlässigkeit erlaubt.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 17. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 96/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Nizamettin G. █████ aus ██████, geboren am ███, ██ in Kars/Köy, geboren am ███, Yilmaz ███, geboren am ███ 1970 in ███, Tekin ███ aus ████, geboren am ███ 1970 in ██, wegen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten G. und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Oktober 1988 im Strafausspruch – auch hinsichtlich des Angeklagten U. – sowie im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für den Angeklagten Y. mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten.
Die Beschwerdeführer beanstanden jedoch zu Recht, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles des schweren Raubes i.S.d. § 250 Abs. 2 StGB nicht die von ihr festgestellte Tatsache erörtert hat, dass die Angeklagten zur Begehung der Tat eine mit vier Platzpatronen geladene Schreckschusspistole (waffenscheinfreier Trommelrevolver der Marke Röhm, Kal. 9 mm) verwendet haben (vgl. UA S. 7, 9, 14). Zwar hat das Landgericht das Tatwerkzeug in der rechtlichen Würdigung zutreffend nur als „Waffe“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt (BGH StV 1987, 67). Dem allein kann aber nicht entnommen werden, dass die Strafkammer den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich die objektive Ungefährlichkeit der Waffe, in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen hat. Dessen bedurfte es jedoch, da sich daraus ein Indiz für die geringere kriminelle Energie der Angeklagten ergeben konnte (BGH StV 1981, 68; 1983, 18/19; 1983, 279; 1966, 19). Da die Strafkammer nicht dargelegt hat, dass sie sich dieses Umstandes bewusst war, ist nicht auszuschließen, dass sie bei zutreffender Würdigung dieser beachtlichen Strafzumessungstatsache zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre.
Dies erfordert – auch hinsichtlich des wegen gemeinschaftlicher Begehung dieser Straftat verurteilten Angeklagten Tekin U. (§ 357 StPO) – die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.“
Dem schließt der Senat sich an.
Aufzuheben ist auch der Ausspruch über die Dauer der Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für den Angeklagten ██. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen Bedenken. Jedoch hat das Landgericht die Dauer der Sperre allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten bestimmt (UA S. 22) und dabei nicht bedacht, dass es hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ankommt. Die Schwere der Schuld ist nur insoweit von Bedeutung, als sich aus ihr Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten ergeben (BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1; BGH, Urt. vom 11. August 1987 – bei Holtz MDR 1987, 979).
Soweit die Revisionen den Schuldspruch betreffen, sind sie offensichtlich unbegründet.
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