Revision verworfen; Beschwerden wegen Entschädigung und Zuständigkeit abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/88
- Datum
- 25.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung für Untersuchungshaft ist zurückzuweisen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vorliegen.
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über Beschwerden ist vorauszusetzen; fehlt diese Zuständigkeit, kann der BGH über die Beschwerde nicht entscheiden.
Bei Verwerfung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Juni 1986
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 96/88
in der Strafsache gegen die Grafikerin Franziska aus █, dort geboren am ██ 1946, wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. August 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird als unbegründet verworfen.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der mit Schriftsatz vom 27. August 1986 beantragten Entschädigung für Durchsuchungsmaßnahmen durch den Beschluss vom 1. Oktober 1986 ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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