Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Beschwerden wegen Entschädigung und Zuständigkeit abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 96/88
Datum
25.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts und sofortige Beschwerden wegen der Versagung von Entschädigungen für Untersuchungshaft und Durchsuchungsmaßnahmen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil bei Nachprüfung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung kein zu ihrem Nachteil wirkender Rechtsfehler vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde zur Entschädigung für Untersuchungshaft wird als unbegründet verworfen; die Zuständigkeit des BGH für die Durchsuchungsentschädigung ist nicht begründet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung für Untersuchungshaft ist zurückzuweisen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vorliegen.

3

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über Beschwerden ist vorauszusetzen; fehlt diese Zuständigkeit, kann der BGH über die Beschwerde nicht entscheiden.

4

Bei Verwerfung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Juni 1986

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 96/88

in der Strafsache gegen die Grafikerin Franziska aus █, dort geboren am ██ 1946, wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. August 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird als unbegründet verworfen.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der mit Schriftsatz vom 27. August 1986 beantragten Entschädigung für Durchsuchungsmaßnahmen durch den Beschluss vom 1. Oktober 1986 ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht begründet.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchauenburgPothBrüning
UlsenheimerGranderath
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