Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Heimtücke und niedrigen Beweggründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/81
- Datum
- 09.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus; der Täter muss die Bedeutung dieser Lage für die hilflose Position des Opfers und die Tatausführung bewusst erfassen und zu seinen Gunsten ausnutzen.
Das Bewusstsein von der Arg- und Wehrlosigkeit muss kausal für den Tatentschluss geworden sein; wird die Tötung unabhängig von der günstigen Lage des Opfers ausgeführt, liegt keine Heimtücke vor.
Niedrige Beweggründe setzen eine auf einer niedrigen Gesinnung beruhende Motivation voraus; ein bloßes grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg ist hierfür nicht ausreichend.
Fehlen oder bleiben tatsächliche Feststellungen zu subjektiven Tatmerkmalen unbegründet oder unzureichend, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 17. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 96/81 in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Stefan ███ ██ aus ████, geboren am ███████ 1940 in ████████ (Ungarn), zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 1981 gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Soweit das Landgericht heimtückische Tötung angenommen hat, liegen die objektiven Voraussetzungen dieses Mordmerkmals vor. Die Angriffe der Revision dagegen gehen fehl; insoweit kann auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 1981 verwiesen werden.
Zur subjektiven Tatseite ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Heimtücke die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraussetzt, wobei der Täter die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat bewusst erfassen und zu seinen Gunsten ausnutzen muss (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 455 = GA 1979, 337, 338).
Der Senat ist jedoch der Meinung, dass die tatsächlichen Feststellungen den Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe in diesem Sinne heimtückisch gehandelt, nicht ausreichend absichern. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seinen Revolver nur geholt, um Ernst Segmiller damit zum Mitkommen in seine Wohnung zu bewegen (UA S. 10). Zwar hatte der Angeklagte schon, als er den Lagerplatz betrat, bemerkt, dass S[REDACTED] dort allein schlief. Zur Tat spontan entschlossen hat er sich jedoch erst in dem Augenblick, als das Opfer – unbeeindruckt von der ihm vorgehaltenen Pistole – sich mit den Worten „des isch mir egal“ wieder die Steppdecke über den Kopf zog (UA S. 11–13).
Entscheidend ist daher, ob die vom Angeklagten auch zum Zeitpunkt des Tatentschlusses nach dem festgestellten Geschehensablauf wahrgenommene besondere Lage des Opfers für seinen bewussten Willensbildungsprozess kausal geworden ist; das wäre nicht der Fall, wenn er die Tötung ohne Rücksicht auf die für die Tatausführung günstige Situation ausgeführt hätte (vgl. Jahnke in LK, StGB, 10. Aufl., § 211 Rdnr. 47). Dafür, dass der Angeklagte nicht in diesem Sinne die Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausgenutzt hat, sprechen einige Umstände des festgestellten Geschehensablaufs, mit denen sich das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht auseinandersetzt. Der Angeklagte hatte zunächst keinen Tötungsvorsatz; er hielt auch seinen Revolver nicht verborgen, sondern zeigte ihn S[REDACTED], um ihn dadurch zum Mitkommen zu bewegen. Den Entschluss, ihn zu töten, fasste er in einer spontanen Wutaufwallung (UA S. 13). Es erscheint daher zweifelhaft, ob der Angeklagte tatsächlich – auch – aus der Erwägung heraus handelte, die Situation sei für eine Tötung seines Opfers günstig; die diesbezüglichen Darlegungen des Landgerichts erscheinen nicht ausreichend, weil auf die Kausalität des Bewusstseins des Angeklagten von der Lage seines Opfers für seinen Tatentschluss nicht eingegangen wird.
Soweit das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe seine Tat aus niedrigen Beweggründen ausgeführt, bestehen gegen diese Bewertung gleichfalls durchgreifende Bedenken. Wut und Verdruss sind nur dann niedrige Beweggründe, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967, 1140; GA 1977, 235). Das hat das Landgericht allerdings auch nicht verkannt; die als niedrig einzustufende Ursache für die Wut des Angeklagten sieht es darin, dass ██████ nicht auf seine Bemühungen, ihn aus dem Stadtstreichermilieu herauszubringen, einging und sich nicht einmal durch eine vorgehaltene Pistole beeindrucken ließ (UA S. 11, 12). Durch seine Tat habe er seine egoistischen Vorstellungen über das, was für S[REDACTED] gut sei, über den Wert eines Menschenlebens gestellt. Auch unter Berücksichtigung der früheren einseitigen Tätlichkeiten stehe der Wutausbruch in einem groben, krassen Missverhältnis zur Tat, wenn man unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Verhalten zwischen Anlass der Tat und ihren Erfolg betrachte (UA S. 38, 39).
Diese Bewertung wird den Besonderheiten des Falles nicht voll gerecht. Ein krasses Missverhältnis zwischen Tatanlass und Taterfolg, wie hier vom Landgericht angenommen, kann zwar für die Annahme niedriger Beweggründe bedeutsam sein, weil es die tatsächlichen Beweggründe des Täters verwerflicher erscheinen lassen kann (BGH NJW 1954, 565), reicht aber allein hierfür nicht aus (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1979 – 3 StR 428/79). Dementsprechend ist das Landgericht bei seinem Unwerturteil über die Tat des Angeklagten auch von der vom Angeklagten gezeigten Missachtung des personalen Eigenwerts seines Opfers ausgegangen, den er zum Objekt eigenen Gutedünkens gemacht habe. Dem Landgericht ist einzuräumen, dass eine derartige Einstellung des Täters die Tötung eines Menschen als auf Gesinnung beruhend erscheinen lassen kann, niedriger (vgl. Jahnke aaO § 211 Rdnr. 29, 31). Gerade in solchen Fällen ist jedoch eine Gesamtwürdigung geboten, in der regelmäßig auch die Vorgeschichte der Tat von gewichtiger Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 1954, 565; BGH bei Pfeiffer/ Maul/Schulte, StGB § 211 Rdnr. 5). Dazu ergibt sich hier aus den Feststellungen, dass der Angeklagte – wenn auch nicht selten in höchst autoritärer Weise – sich stets bemüht hatte, um das Wohl Segmillers. Er lud ihn zu Besuchen in die von ihm mitbewohnte Wohnung ein, nahm ihn dort über den Winter 1978/1979 auf, rasierte ihm den bis an die Brust reichenden Bart ab und bemühte sich um die Beschaffung einer festen Arbeitsstelle, was Segmiller jedoch gleichgültig ablehnte (UA S. 6, 7). Insgesamt war der Angeklagte seinem späteren Opfer gegenüber im Grunde daher nicht feindselig, sondern wohlwollend eingestellt.
Darin, dass das Landgericht auf diese Vorgeschichte, aus der sich Bedenken ergeben könnten, das Tatmotiv des Angeklagten als auf niedrigster Stufe stehend einzuordnen (vgl. BGHSt 3, 132), bei seiner Beurteilung nicht eingeht, liegt auch hinsichtlich dieses Mordmerkmals ein Mangel des angefochtenen Urteils.
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