Treffer
BGH Urteil

Architekt nicht Bauleiter i.S.d. §330 StGB; Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 96/65
Datum
11.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein bauleitender Architekt, rügte sein Urteil wegen fahrlässiger Baugefährdung und Tötung. Der BGH hebt die Verurteilung nach § 330 StGB auf, weil ein Architekt regelmäßig nicht als Bauleiter i.S.d. Vorschrift gilt. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bleibt jedoch getragen; Strafausspruch aufgehoben und Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330 StGB schützt die Regeln der Baukunst und trifft in der Regel den Bauunternehmer oder dessen unmittelbar mit der Bauausführung Beauftragten, nicht aber bloß den bauleitenden Architekten, der vornehmlich überwachend tätig ist.

2

Die bloße Überwachung der Bauausführung begründet nicht ohne Weiteres die Stellung des Bauleiters i.S.d. § 330 StGB; die Anwendung dieser Vorschrift setzt die unmittelbare Durchsetzung der Regeln der Baukunst voraus.

3

Ein bauleitender Architekt kann dennoch wegen fahrlässiger Tötung strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er aus seiner Garantenstellung und Verkehrssicherungspflicht (vertraglich oder kraft Landesbauordnung) die Beseitigung offenkundiger Gefahren nicht veranlasst oder geeignete Maßnahmen (Hinweise, Anzeigen) unterlässt.

4

Zur Beurteilung offenkundiger Gefahren ist nicht stets ein Sachverständigengutachten erforderlich; wenn die Gefährdung offensichtlich ist, kann das Gericht ohne Sachverständigenentscheidung feststellen, dass Sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden müssen.

5

Liegt eine rechtsirrtümliche Annahme eines spezifischen Straftatbestands vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 5. November 1964

Rubrum

Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes 1 StR 96/65 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Architekten Hans ███, geboren am 19. Juni 1916 in ████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. November 1964, soweit es ihn und den Mitangeklagten █████████████████████

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Baugefährdung entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war als bauleitender Architekt an der Erstellung einer größeren Lagerhalle beteiligt, deren Flachdach 332 Öffnungen im Ausmaß von 1,60 mal 2,80 Meter zur späteren Anbringung von gewölbten Glaskuppeln aufwies. In der Zeit von der Fertigstellung der Decke am 11. Juni bis Anfang August 1963 wurden, obwohl eine Reihe von weiteren Arbeiten auf dem Dach auszuführen waren, keine Vorkehrungen getroffen, um der Gefahr eines Absturzes durch die offenen Lichtschächte, sei es durch eine Abdeckung, sei es durch die Anbringung von Schranken, zu begegnen. Infolge dessen stürzte am 8. August 1963 ein neunzehnjähriger Arbeiter durch einen solchen Schacht auf den 8,22 Meter darunter liegenden Betonboden und erlitt einen Schädelbruch, der zu seinem Tode führte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen gehen fehl. Insbesondere bemängelt die Revision zu Unrecht, dass das Landgericht keinen Bausachverständigen gehört hat. Zur Beantwortung der Frage, ob die „als gefährdend angesehenen Öffnungen auf dem Flachdach tatsächlich eine Gefahr darstellten“, bedurfte es in der Tat keines Sachverständigen.

Dagegen beanstandet die Revision mit der Sachrüge zutreffend, dass das Landgericht den Angeklagten eines Vergehens nach § 330 StGB schuldig gesprochen hat, weil es ihn fälschlich als Bauleiter im Sinne dieser Vorschrift ansah. Es hat verkannt, dass § 330 StGB nicht die Vernachlässigung einer Aufsichtspflicht, sondern die Verletzung der Regeln der Baukunst (d. h. des Bauhandwerks) unter Strafe stellt und infolgedessen die Beachtung dieser Regeln nur dem auferlegt, der sie unmittelbar selbst bei der Bauleitung oder Bauausführung anwendet. Bauleiter im Sinne des § 330 StGB ist also in aller Regel allein der Bauunternehmer und dessen Beauftragter, nicht dagegen der Bauherr und der in seinem Namen tätige bauleitende Architekt, der über die vertragsgerechte Ausführung des Bauplans zu wachen hat und in dieser Stellung nicht persönlich „die Regeln der Baukunst“, wie sie § 330 StGB versteht, durch Weisungen an die Ausführenden zur Anwendung bringt, sondern darauf nur mittelbar durch Hinweise an den Bauunternehmer oder dessen Beauftragten hinwirkt. Bloße Überwachung der Bauausführung, mag sie allein im Auftrag des Bauherrn geübt werden oder wie hier zugleich ihre Grundlage in einer baupolizeilichen Vorschrift haben, welche die Einsetzung eines verantwortlichen Bauleiters als Überwachungsorgan vorschreibt, genügt sachlich nicht den Voraussetzungen, an die der Begriff der Bauleitung im § 330 StGB anknüpft (vgl. Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten, S. 19, 21, 57 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung, von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs insbes. Urt. v. 14.5.1954 – 2 StR 29/54 – S. 9, insoweit in BGHSt 6, 131 nicht mit abgedruckt).

Dagegen wird die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung von den Feststellungen getragen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte gerade als Organ der „Bauüberwachung“ verpflichtet war, auf die Beseitigung der Gefahrenlage hinzuwirken, und zwar in erster Linie durch Hinweise an den ausführenden Unternehmer oder den Bauherrn, der einen besonderen Auftrag zur Erstellung der notwendigen Sicherungsvorkehrungen erteilen konnte, notfalls sogar durch Anzeige an die Baupolizeibehörde, die es in der Hand hatte, weitere Baumaßnahmen auf dem Flachdach bis zur verlässlichen Absicherung der Öffnungen zu unterbinden. Wenn er stattdessen sogar noch die Ausführung einer Arbeit veranlasste, welche die daran beteiligten Arbeiter erneut dieser Gefahr aussetzte, so handelte er damit seiner – sowohl aus dem Auftrag des Bauherrn (vgl. BGHSt 19, 286, 289) wie aus der Übernahme der Pflichten gemäß § 65 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 (GVBl. S. 229) sich ergebenden – Verkehrssicherungspflicht gröblich zuwider.

Mit der bloßen Mahnung an den die ausführenden Arbeiten leitenden Polier wurde er, wie das Landgericht zutreffend annimmt, seiner Garantenstellung jedenfalls nicht gerecht. Wenn er nicht von vornherein dafür gesorgt hatte, dass sämtliche Schächte in irgend einer Weise abgesichert wurden, so musste er wenigstens im Einzelfall um ausreichende Vorkehrungen für die unmittelbare Umgebung der Arbeitsstellen und ihren Zugang bemüht sein.

Da weitere Feststellungen, die eine Anwendung des § 330 StGB rechtfertigen könnten, ausgeschlossen erscheinen, auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Angeklagte Bauausführender im Sinne dieser Vorschrift gewesen sein könnte, ist im Schuldspruch abschließend zu entscheiden und die Verurteilung auf das Vergehen der fahrlässigen Tötung zu beschränken. Daneben ist die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich, weil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die rechtsirrige Bejahung des Tatbestands des § 330 StGB das Strafmaß beeinflusst hat.

Gemäß § 357 StPO musste diese Entscheidung auf den vom ███████████ ███ ███ der örtlichen Bauführung betrauten Mitangeklagten ██████████ erstreckt werden, der vom Landgericht gleichfalls wegen fahrlässiger Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist.

Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

WillmsSeibertMai
HübnerPikart