Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, sonstige Rügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 9/66
Datum
29.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und die materiell-rechtliche Bewertung; die Revision hatte nur im Strafausspruch Erfolg. Das Gericht verwarf Verfahrensrügen zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, Befangenheitsrüge und Zeugnisfragen. Die Verurteilung wegen Meineids bleibt bestehen; der Strafausspruch wird wegen unklarer Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die für § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Angaben enthält; insbesondere sind die Gründe des angefochtenen Beschlusses anzugeben.

2

Eine Zeugin kann die Beantwortung von Fragen verweigern, die sie der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder ihrer Unehre reichen; Fragen zum angeblichen ehebrecherischen Verhältnis sind nach § 55 StPO beziehungsweise § 68a StPO nur zuzulassen, wenn sie für die Wahrheitsfindung unerlässlich sind.

3

Die Bewertung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter und ist in der Revision nur beschränkt überprüfbar; eine Nachprüfung kommt nur bei erkennbaren Verstößen gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung in Betracht.

4

Die Annahme eines Strafmilderungsgrundes nach § 157 StGB entbindet das Gericht nicht davon, zu prüfen, ob weitere Umstände die Strafbemessung beeinflussen; unterbleibt eine erkennbare Berücksichtigung mehrfacher Begünstigungsgründe, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 10. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 9/66

URTEIL in der Strafsache gegen den Bundesbahninspektor Franz ██ aus ███, geboren am █████ in ██, wegen Meineids.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Lösdau, Bundesrichter Mai, Pikart, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. Juli 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Da der Eröffnungsbeschluss schon am 21. Januar 1964, also längst vor dem Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes ergangen ist, brauchte der „Anklagesatz“ nicht verlesen zu werden (Art. 14 Abs. 9 StPAG). Der Eröffnungsbeschluss ist nach § 243 Abs. 2 aF StPO verlesen worden (Sitzungsprotokoll vom 24.6.1965 Bl. 228 a d.A.).

Dass der Eröffnungsbeschluss am selben Tage „im allseitigen Einverständnis“ „berichtigt und neu erfasst“ (richtig wohl: „gefasst“) wurde, will die Revision offenbar nicht rügen. Eine solche Rüge könnte auch nicht durchdringen, da die Berichtigung und Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses zulässig war (vgl. RGSt 44, 28, 30; 59, 359, 360).

2. Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO entspricht nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form. Aus der Revisionsbegründung lässt sich zwar noch entnehmen, aus welchem Grunde die beiden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind. Der Beschwerdeführer gibt aber die Gründe des Beschlusses nicht an, durch den die Ablehnung für unbegründet erklärt worden ist. Die Rüge ist somit unzulässig. Übrigens könnte ein weiterer Ablehnungsgrund im Revisionsverfahren nicht nachgeschoben werden.

3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Strafkammer habe verfahrensrechtliche Bestimmungen, nämlich die §§ 55, 68a, 240, 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass sie verschiedene Fragen an die Zeugin ███████████████ zugelassen oder auf andere Fragen dieser Zeugin ein Recht zur Auskunftsverweigerung zugebilligt habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.

Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, dass die Zeugin die Antwort auf die Fragen verweigern durfte, die sich auf das behauptete ehebrecherische Verhältnis zu dem verheirateten ███ bezogen (Fragen a, b und c; § 55 StPO). Die zunächst nicht zugelassene Frage d, wer der richtige Vater ihrer Zwillinge sei, hat die Zeugin schließlich doch – mit Nichtwissen beantwortet, was der Vorsitzende ausdrücklich festgestellt hat (Sitzungsprotokoll Bl. 260 d.A.).

Die Frage zu c, ob die Zeugin in M. während ihrer Beziehungen zu dem Angeklagten mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte, hat das Landgericht nicht zugelassen, weil ihre Beantwortung der Zeugin zur Unehre gereichen konnte. Das entspricht dem Gesetz, denn die Aufklärung in dieser Richtung war nicht unerlässlich (§ 68a StPO). Sie wäre dann unerlässlich gewesen, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig war (BGHSt 13, 252). Das war nach den Umständen nicht der Fall. Der Beschwerdeführer meint zwar, die Aufklärung habe zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin eine entscheidende Bedeutung gehabt; er vermag aber keine Umstände anzuführen, die diese Ansicht begründen könnten. Aus einem unsittlichen Lebenswandel der Zeugin, der allenfalls durch die bejahende Beantwortung der gestellten Frage hätte bewiesen werden können, konnte das Landgericht keinen Schluss auf ihre Unglaubwürdigkeit gerade im vorliegenden Falle ziehen.

Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Wie er dabei die einzelnen Umstände wertet, muss ihm überlassen bleiben und ist im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar, sofern er dabei nicht erkennbar gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt. Solche Verstöße sind bei der Beurteilung der Aussage der Zeugin █████████████ ersichtlich nicht. Wenn die Strafkammer im Urteil dazu ausführt: „Die Entscheidung der Kammer hing nicht von der Integrität und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin █████████ ab“, so entspricht das ihrer weiteren Darlegung, dass sie die Überzeugung vom Vorliegen eines strafbaren Sachverhalts im Wesentlichen „schon unabhängig von der Zeugin ████████ aus anderen Beweismitteln und feststehenden Tatsachen“ gewonnen habe (S. 14 UA). Sie konnte aus diesem anderen Beweisergebnis den Schluss auch auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ im vorliegenden Fall ziehen, selbst wenn ihr Lebenswandel nicht einwandfrei war. Ein Widerspruch ist darin nicht zu finden. Im Übrigen gibt die Revision selbst an, dass die Zeugin ████████ „ihren Verkehr zu dieser Zeit beiläufig eingeräumt hatte“. Es ist nicht verständlich, warum sie dann noch ausdrücklich danach befragt werden musste.

Die Frage f, ob die Zeugin in M. während ihrer Beziehungen zum Angeklagten intime Beziehungen zu Ausländern unterhalten habe, ist nur eine Unterfrage zu der Frage c. Dass gerade der Verkehr mit Ausländern eine besondere Bedeutung für den vorliegenden Fall hatte, ist nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dargelegt.

II. Die Sachrüge

Zum Schuldspruch ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet; sie ist hierzu von der Revision auch nicht näher ausgeführt. Der Angeklagte hat in der Berufungsverhandlung gegen Lore ███████████ zulässigerweise die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen im ersten Rechtszug geleisteten Eid versichert (§ 67 StPO). Diese Versicherung kommt der Eidesleistung gleich (§ 155 StGB). Seine Aussage war nach den Feststellungen in zwei Punkten bewusst unrichtig. Er ist also zu Recht wegen Meineids verurteilt worden.

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer es als strafschärfend wertet, dass der Angeklagte die Zeugin █████████ im Ermittlungsverfahren die Unwahrheit sagen ließ und sie damit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzte. Es kann keine Rede davon sein, dass in diesem nach der Eidesleistung liegenden Verhalten ein Strafmilderungsgrund nach § 157 StGB gefunden werden musste. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch kein Widerspruch darin, dass die Strafkammer einerseits in diesem Verhalten keinen ausreichenden Beweis für die Anstiftung zur falschen Aussage (§ 48 StGB) gesehen hat, andererseits aber auf S. 15 UA feststellt, dass die Zeugin █████████████████ unter seinem Einfluss stand und er ihr jeweils vor ihren Vernehmungen eingeschärft hat, was sie zu sagen habe. Denn diese letztere Feststellung betrifft nicht das spätere Ermittlungsverfahren wegen Meineids, sondern das gegen den Angeklagten eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren.

Immerhin kann aus dieser Urteilsstelle entnommen werden, dass der Angeklagte Frau ███████████ zu ihren falschen Aussagen im Disziplinarverfahren verleitet hat. Hätte der Angeklagte im Strafverfahren gegen Frau █████████ die Wahrheit gesagt, so hätte er sich also möglicherweise der Bestrafung wegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage (§§ 153, 48 StGB) ausgesetzt. Der Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren ist eine zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständige Stelle (§ 46 BDO). Die Strafkammer hätte jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht auch deshalb die Unwahrheit beschworen hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Allerdings hat das Landgericht den § 157 StGB ohnehin angewendet, indem es annahm, der Angeklagte könne bei dem Meineid von der Überlegung ausgegangen sein, eine Auskunftsverweigerung werde sich irgendwie ungünstig auf das Disziplinarverfahren auswirken. Es sieht also in der Bestrafung eines Beamten im förmlichen Dienststrafverfahren eine „gerichtliche Bestrafung“ im Sinne des § 157 StGB. Dem ist zuzustimmen.

Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1962, 9) an, deren Begründung er beitritt. Die Anwendung des § 157 StGB aus diesem Grunde enthob aber das Landgericht nicht der Prüfung, ob der Angeklagte nicht noch aus einem weiteren Grunde die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr gerichtlicher Bestrafung von sich abzuwenden. Zwar kann die Vergünstigung des § 157 StGB für jede Tat nur einmal gewährt werden. Es kann aber für die Strafhöhe von Bedeutung sein, ob die Voraussetzungen der Vorschrift nur einmal oder mehrfach erfüllt sind (BGHSt 5, 371, 377; RGSt 64, 215, 219). Da die Strafkammer dies nicht erkennbar berücksichtigt hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden, wenn auch kein Hinderungsgrund besteht, die gleiche Strafe wieder auszusprechen.

Dass die Strafkammer die Beamteneigenschaft des Angeklagten in diesem Falle als straferschwerend würdigt, ist nicht zu beanstanden. Von einem Beamten muss ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein auch gegenüber den allgemeinen Pflichten eines Staatsbürgers gefordert werden. Denn auch sein Verhalten außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 2 BBG). Zu beachten bleibt freilich immer, dass es nicht Sache des Strafrichters ist, die dienststrafrechtliche Seite der Tat mit zu beurteilen. Vorliegendenfalls wird im Besonderen zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte in seine Tat verstrickt worden ist, gerade weil er Beamter war.

FischerHübnerMai
LösdauPikart
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