Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vollendeten Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/55
- Datum
- 15.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzugeben, wenn die Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts nicht so bestimmt sind, dass das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der Tatvollendung nachprüfen kann.
Zur Annahme einer vollendeten Inbrandsetzung müssen Feststellungen vorliegen, ob das Feuer auf Gebäudeteile überging und diese derart ergriffen wurden, dass eine selbständige Weiterverbrennung möglich war; bloßes Ankokeln genügt dafür nicht ohne weiteres.
Fehlende oder unklare Feststellungen zu den für den Tatbestand erheblichen tatsächlichen Voraussetzungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Sind Nebentaten mit der Haupttat in Tateinheit verbunden, führt ein Feststellungsmangel beim Hauptdelikt zur Aufhebung und neuerlichen Entscheidung auch über die tateinheitlichen Nebenstrafen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 23. November 1954
Rubrum
1 StR 96/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Johann █████ aus █████, geboren am ███ ██ ██ im Landkreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengeberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 23. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, den das Landgericht wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr drei Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt hat, hat mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision Erfolg.
Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Abstellraum des von ihm bewohnten Hauses einen Brand legte. Er stellte eine Kerze in einem Weckglas auf einen Sandhaufen; in das Glas schüttete er eine Brennflüssigkeit; vor den Sandhaufen legte er einen mit Stroh gefüllten Bettsack, auf diesen ein altes Damenfahrrad und eine mit Wäschestücken gefüllte Wäschetruhe. Der Angeklagte traf noch weitere Vorbereitungen, um die Ausführung des von ihm geplanten Brandes zu fördern. Am Morgen des 10. Juni 1954 zündete er die Kerze an, die gegen 16 Uhr so weit abgebrannt war, dass sie die im Weckglas befindliche Brennflüssigkeit entzündete. Das Feuer griff auf den Strohsack, die Bereifung des Fahrrades und auf die Wäschetruhe über, von der die dem Feuer zugewandte Seite durchbrannte, während die Wäsche nur angesengt wurde. Im Übrigen führt das Landgericht aus, dass sich das Feuer, das alsbald gelöscht wurde, einer Tür sowie einigen Brettern des über dem Abstellraum befindlichen Fußbodens „mitgeteilt“ habe. Inwieweit die Tür und die Bretter in Brand gesetzt wurden, ob sie etwa nur angekohlt waren oder ob sie derart vom Feuer ergriffen waren, dass sie nach Entfernung des Zündstoffes selbständig weitergebrannt hätten, kann auch dem Urteilszusammenhang nicht entnommen werden. Die Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer in der Annahme einer vollendeten Inbrandsetzung des Hauses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (RGSt 64, 273).
Der Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich des versuchten Versicherungsbetrugs, da Tateinheit gegeben ist und über den Schuldspruch nur einheitlich entschieden werden kann.
| Martin | Dr. Peetz | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Dr. Hengeberger |