Revision: Zurückverweisung wegen unzulässiger Zurückweisung von Verteidigerfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/52
- Datum
- 22.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Frage des Verteidigers an einen Zeugen gehört zur Sache, wenn sie unmittelbar oder mittelbar den Gegenstand der Verhandlung betrifft; Fragen, die nur fremden Zwecken dienen, sind unzulässig.
Das Gericht kann Fragen des Verteidigers nach § 241 Abs. 2 StPO nur zurückweisen, wenn sie offensichtlich nicht zur Sache gehören oder ungeeignet sind, die Aufklärung der Sache zu fördern.
Fragen, die die Umstände behaupteter Tathandlungen betreffen und damit die Glaubwürdigkeit einer Zeugin prüfen können, sind grundsätzlich geeignet und gehören zur Sache.
Die unbegründete Zurückweisung solcher Fragen stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar; ist nicht ausgeschlossen, dass die Antworten die Beurteilung beeinflusst hätten, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 19. Dezember 1951
Leitsatz
Eine Frage des Verteidigers an einen Zeugen gehört nicht zur Sache, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar den Gegenstand der Verhandlung betrifft oder wenn sie nur fremden Zwecken dient.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19. Dezember 1951 wird soweit die Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Jahre 1950 in seiner Eigenschaft als Pfarrer in ████████ an mehreren ihm anvertrauten Mädchen unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe und behauptet, die Zeuginnen seien durch ihre Eltern beeinflusst worden.
In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger mehrere Fragen an die Zeugin K., insbesondere zu den Umständen, unter denen die angeblichen Handlungen stattgefunden haben sollen. Das Gericht lehnte diese Fragen durch Beschluss ab, da sie nicht zur Sache gehörten und die Zeugin feindlich eingestellt sei.
Die Revision rügt, dass das Gericht durch die Ablehnung der Fragen die §§ 240 Abs. 2, 241, 242 StPO verletzt habe.
Gründe
I. Das Landgericht hat die vom Verteidiger gestellten Fragen an die Zeugin K. zu Unrecht zurückgewiesen. Nach § 241 Abs. 2 StPO kann das Gericht Fragen des Verteidigers nur dann zurückweisen, wenn sie nicht zur Sache gehören oder wenn sie ungeeignet sind. Eine Frage gehört zur Sache, wenn sie unmittelbar oder mittelbar den Gegenstand der Verhandlung betrifft. Fragen, die nur dazu dienen, fremde Zwecke zu verfolgen, sind unzulässig.
Die vom Verteidiger gestellten Fragen betrafen die Umstände, unter denen die angeblichen Handlungen stattgefunden haben sollen. Diese Fragen waren geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu prüfen und damit den Gegenstand der Verhandlung zu betreffen. Das Gericht hat daher zu Unrecht die Fragen als nicht zur Sache gehörend zurückgewiesen.
II. Die Zurückweisung der Fragen durch das Gericht stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Revision begründet. Das Urteil des Landgerichts beruht auf diesem Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antworten der Zeugin auf die Fragen für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit von Bedeutung gewesen wären.
III. Die weiteren Revisionsrügen bedürfen keiner besonderen Erörterung.
1. Das Gericht hat die Fragen des Verteidigers an die Zeugin K. mit der Begründung zurückgewiesen, sie gehörten nicht zur Sache und seien ungeeignet. Diese Begründung ist rechtsirrig. Nach § 241 Abs. 2 StPO kann das Gericht Fragen nur dann zurückweisen, wenn sie offensichtlich nicht zur Sache gehören oder wenn sie ungeeignet sind, die Aufklärung der Sache zu fördern.
2. Die Fragen des Verteidigers betrafen die Umstände der angeblichen Handlungen und waren daher geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu prüfen. Die Zurückweisung dieser Fragen stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.
3. Das Landgericht hat ferner einen Sachverständigen hinzugezogen, ohne dass dies von der Verteidigung beantragt worden war. Dies stellt jedoch keinen Verfahrensfehler dar, da die Auswahl des Sachverständigen nach § 73 StPO dem Gericht obliegt.
Abweichende Meinung:
Keine abweichende Meinung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht Aschaffenburg – Urteil vom 19. Dezember 1951 – [REDACTED]