Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Niedrige Beweggründe und Sachverständigenpflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/51
- Datum
- 17.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des Mordes nach § 211 StGB bestimmt sich nach den in Abs. 2 genannten Merkmalen; es ist nicht erforderlich, dass der Täter einem besonderen ‚Mörder‑Typ‘ entspricht.
Niedrige Beweggründe sind gegeben, wenn der Täter aus verwerflicher Gesinnung eigene persönliche Interessen verfolgt und den Getöteten als störendes Hindernis zur Erreichung dieser Ziele beseitigen will.
Heimtückisches Handeln liegt vor, wenn der Täter die Arg‑ und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt und die Tötung geplant beziehungsweise hinterrücks ausführt.
Die Pflicht des Gerichts, einen fachärztlichen (nervenfachlichen) Sachverständigen hinzuzuziehen, besteht nur bei konkreten, aus den Tatsachen ersichtlichen Anhaltspunkten für erhebliche seelische Störungen; bloße Angaben über frühere kurzzeitige Bewusstlosigkeit begründen diese Pflicht nicht ohne Weiteres.
Bei der Revision ist eine Sachrüge nur dann begründet, wenn Rechtsfehler oder erhebliche Aufklärungsdefekte vorliegen; fehlen solche Anhaltspunkte, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Rottweil, 23. November 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen ████ aus ██████, den Schreinerlehrling Gabriel ██, geboren ██ ██████ 1928 in ███, wegen Mordes,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident ████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Rottweil vom 23. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgerichts hat den Angeklagten als Mörder zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Es hat festgestellt, dass er am 5. Juni 1950 etwa um 23 Uhr in der Nähe von ████ die 12 Jahre alte Anneliese ██████ aus einem niedrigen Beweggrund und heimtückisch getötet hat.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts (§ 337 StPO) und der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Zunächst prüft die Revision vor, der Angeklagte hätte nur dann als Mörder verurteilt werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien:
a) Er müsse aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben, b) er müsse die Tat heimtückisch ausgeführt haben, c) die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit müsse ergeben, dass der Täter als Mörder zu werten ist.
Dass die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Täters ergeben müsse, er sei ein „Mörder-Typ“, ist irrig. Zum Begriff des Mörders gehört nicht, dass der Täter einem besonderen „Tätertyp“ entspricht. Die Bezeichnung des Begriffs „Mörder“ gibt der § 211 StGB in Abs. 2 (vgl. BGHSt 1, 77). Ist eines der Merkmale des Absatzes 2 erfüllt, so ist die vorsätzliche Tötung ein Mord. Nur bei der Prüfung, ob diese Merkmale erfüllt sind, ist auch die Person des Täters zu würdigen.
Von der Rüge, das Schwurgerichts habe die Begriffe „aus niedrigen Beweggründen“ und „heimtückisch“ verkannt, ist auszugehen.
Das Schwurgerichts hat hierzu folgendes festgestellt:
a) Der Angeklagte hatte im Herbst 1949 mit der Hausangestellten Anneliese ██████ dreimal geschlechtlich verkehrt und sie geschwängert. In der Folgezeit kümmerte er sich nicht mehr um das Mädchen, hatte nach seinen Angaben „von Zeit zu Zeit eine Liebe zu ihr“ und bot ihr nur gelegentlich eine geschlechtliche Verbindung an. Anschließend hat er mit einem anderen Mädchen bis Februar 1950 Geschlechtsverkehr. Er setzte eine früher gepflegte Freundschaft mit der ledigen Friede B. fort, die er später einmal heiraten wollte. Ende Dezember 1949 erklärte die █████ dem Angeklagten, sie sei von ihm schwanger. Als ihm die █████ erzählte, sie habe in ██ einen Arzt aufgesucht, der aber die Beseitigung der Frucht abgelehnt habe, und er mit ihr die Empfindungen darüber besprach, dass sie das Kind zur Welt bringen solle, sagte er in Erregung und wenn es eine Abtreibung komme, nicht er, sondern sie solle dafür bezahlen, dann koste das schon Geld. Im Mai 1950 kam in dem Heimatort des Angeklagten das Gerücht auf, das Mädchen aus ███ sei von einem Sohn des Angeklagten geschwängert worden. Der Angeklagte fürchtete, wenn sie oder ihre Eltern das Kind zur Welt bringen ließen, würde er als Vater erkannt werden.
Am Pfingstsonntag und -montag, den 28. und 29. Mai 1950, fuhr er von ███ nach ████ und sprach mit der █████. Sie sagte ihm, dass sie das Kind als Vater angeben werde, wenn sie ihn nicht heirate. Daraufhin fasste er den Entschluss, die █████ umzubringen, und zwar so, dass er die Tat sofort ausführen und sie von hinten erschlagen solle. Am Dienstag, den 30. Mai 1950, suchte er in der Werkstatt seines Vaters ein geeignetes Werkzeug aus. Er schlug von einer Sägemühle die beiden abstehenden Spitzen ab und erhielt dadurch einen etwa 33 cm langen Eisendraht; außerdem nahm er ein feststehendes Messer, dessen Spitze abgebrochen war, mit.
Am Abend des 31. Mai, des 1. und 3. Juni steckte er jedes Mal um 20.30 Uhr sein Fahrrad aus, um die Tat auszuführen; vor dem elterlichen Haus der █████ wartete er vorsichtig draußen. Am 4. Juni war er von seiner Freundin Anneliese ██████ am Abend zum Gerücht beruhigt und nahm am Abend des 5. Juni 1950, nachdem er die Eisenstange und das Messer eingesteckt hatte, mit seinem Fahrrad nach ███, wo er etwa um 21 Uhr die Anneliese ██████ traf. Auf sein Pfeifen kam sie aus dem Haus und begleitete ihn.
Außerhalb des Ortes brachte der Angeklagte sie in eine einsame Gegend. Er erklärte der █████, sie solle ihn als Vater angeben. Als sie eine Weile teils schweigend, teils über belanglose Dinge sich unterhaltend weiter spazierten, kam das Gespräch erneut auf die Vaterschaft des Angeklagten, der eine solche Möglichkeit ausschloss. Die █████ blieb jedoch bei ihrer Behauptung. Nun erklärte sie dem Angeklagten, dass sie ihn als Vater angeben werde, wenn sie die Friede B. verlieren würde. Daraufhin fasste er den Entschluss, die █████ umzubringen, und zwar so, dass er die Tat sofort ausführen und sie von hinten erschlagen solle. Er tat so, als sei er über das Torhüpfen gestolpert. Daraufhin kam er hinter ihr, schlug mit der Eisenstange auf sie ein, bis sie tot war. Der Angeklagte sah sich nach allen Seiten um, ob ihn jemand beobachtet habe. In diesem Augenblick war die █████ in die Knie gesunken, sie rief „Hilfe“ und „Mörder“. Der Angeklagte folgte der █████ und als sie wieder aufstand, holte er sie ein, hielt sie am Arm fest und stach ihr mit dem Messer in das Herz, das die zweite und dritte Rippe durchschlug, das Herz durchtrennte und zum Tode führte.
Das Schwurgerichts hat aus dem festgestellten Sachverhalt das Merkmal „niedriger Beweggrund“ bejaht. Nach den Urteilsgründen stand für den berechnenden und gefühlskalten Angeklagten die Überlegung im Vordergrund, dass er die Anneliese ██████ töten müsse, wenn sie ihn als Vater angeben würde, da er sonst seine Freundin Friede B. verlieren würde. Er habe sich in einer verwerflichen Gesinnung von der Furcht leiten lassen, dass er sonst seine Freundschaft mit der Friede B. nicht ungestört ausbauen und sie schließlich heiraten könne. In diesen Bestrebungen sah er sich durch die Anneliese ██████ behindert, die er als störendes Hindernis beseitigen wollte.
Das Schwurgerichts hat den Angeklagten für seine Tat auf Grund des Sachverständigengutachtens des Gesundheitsamtsarztes Dr. ███████ für voll verantwortlich gehalten. Die Revision rügt, dass sich das Gericht diesem Gutachten angeschlossen habe; es hätte einen Nervenarzt als Sachverständigen hören müssen. Das Schwurgerichts hat dies unterlassen.
Was die Revision hierzu vorbringt, sei eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Angeklagte habe in den Jahren 1945 bis 1947 drei Unfälle erlitten, bei denen er bewusstlos nach Hause getragen worden sei. Mit 14 Jahren sei er bei landwirtschaftlichen Arbeiten in eine Maschine geraten, schließlich habe er 1946 einen Motorradunfall erlitten, bei dem er sich schwer verletzt und ein Bein gebrochen habe. Er habe in Nackenheim nahe liegende Nervenverletzungen erlitten. Der Angeklagte leide besonders bei Wetterwechsel an Kopfschmerzen und Krämpfen. Auf Grund dieser Tatsachen hätte das Gericht einen Nervenfacharzt als Sachverständigen hören müssen, ob diese geistigen Störungen und die Willens- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten von Einfluss sein könnten. Das Gericht habe sich nicht damit begnügen dürfen, einen Amtsarzt zu hören, der keine besonderen Kenntnisse auf diesem Gebiete besitze.
Das Schwurgerichts hat in der Hauptverhandlung einen Nervenfacharzt nicht zugezogen. Die vom Schwurgerichts festgestellten Tatsachen zwingen das Gericht nicht, einen Nervenfacharzt zuzuziehen. Bei den ersten drei Unfällen wurde bei dem Angeklagten keine Gehirnerschütterung festgestellt; auch der Motorradunfall führte zu keinen ernsten Nachfolgen. Der Angeklagte gab nach seinen eigenen Angaben nur an, dass er bei den Unfällen kurz bewusstlos gewesen sei. Der in der Hauptverhandlung vernommene Arzt hatte sich mit Bestimmtheit dahin geäußert, der Angeklagte habe zur Zeit der Tat weder an einer Bewusstseinsstörung noch an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten; die vom Angeklagten behaupteten, aus den mehrfachen Unfällen möglicherweise herrührenden Folgen seien ohne Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsfähigkeit gewesen. Das Gericht hat ersichtlich keinen Anlass gefunden, an der Sachkunde des Arztes zu zweifeln. Es unterliegt rechtlichen Bedenken, dass es bei dieser Sachlage keinen Grund für die Zuziehung eines Nervenfacharztes gesehen hat.
Das auf die allgemeine Sachrüge hin im vollen Umfang nachzuprüfende Urteil zeigt auch im Übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 475 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | ||
| Mantel | Glanzmann |