Revision: Unwirksame Zustellung der Urteilsgründe hebt Verwerfung auf; Revision materiell verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 95/98
- Datum
- 25.06.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe ist nach § 273 Abs. 4 StPO unwirksam, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll bei der ersten Zustellung noch nicht fertiggestellt ist.
Die Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung beginnt nicht vor wirksamer Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe.
Eine Verwerfung der Revision als unzulässig wegen angeblicher Versäumung der Begründungsfrist ist aufzuheben, wenn die erste Zustellung unwirksam war.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 10. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 95/98 vom 25. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 21. Januar 1998, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 10. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen das am 10. November 1997 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte ordnungsgemäß Revision eingelegt. Auch die Revisionsbegründung vom 19. März 1998 ist rechtzeitig eingegangen, da das Urteil wirksam erst am 23. März 1998 zugestellt worden ist.
Die erste Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe vom 18. Dezember 1997 war unwirksam, da das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 6. März 1998 fertiggestellt wurde (§ 273 Abs. 4 StPO).
Der Beschluss des Landgerichts vom 21. Januar 1998, durch den die Revision mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben.
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist in der Sache unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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