Revision verworfen: Beleidigung durch sexualbezogene Misshandlung eines Mädchens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 95/89
- Datum
- 25.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) kann auch bei sexualbezogenen Handlungen gegenüber Jugendlichen erfolgen, wenn das Verhalten über die übliche Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Opfers enthält.
Ob ein Verhalten zugleich Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung und Beleidigung darstellt, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen; Indizien sind hartnäckiges Verfolgen, Einsatz von Nötigungsmitteln und Missachtung des erklärten Willens des Opfers.
Die tatrichterliche Würdigung, dass eine Ehrverletzung in der Form der Missachtung der Geschlechtsehre vorliegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Handlungen über eine bloße kurzfristige Berührung hinausgehen und durch Begleitumstände in ihrer Herabsetzungswirkung verstärkt werden.
Bei Fragen, ob kurze sexualbezogene Berührungen den Tatbestand spezieller Sexualdelikte erfüllen, sind die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen; eine unterlassene Verurteilung wegen solcher Normen beschwert den Angeklagten nicht, sofern die Entscheidung zu seinen Gunsten ausfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 29. November 1988
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
1 StR 95/89 1 DsF 94
in der Strafsache gegen Franz-Xaver ██████ aus █████████, dort geboren am ██ 1947, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████, Bundesanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29. November 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und drei Wochen sowie wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Im Fall 2 der Urteilsgründe wird dem Angeklagten zur Last gelegt, die Schülerin Diana ████████ dadurch tätlich beleidigt zu haben, dass er mehrfach zudringlich wurde und trotz ihrer Bitten, doch von ihr abzulassen, ihre Oberschenkel streichelte; dieses Vorgehen habe „ihren Achtungsanspruch gerade auch hinsichtlich ihrer Geschlechtsehre“ verletzt (UA S. 10). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hatte versucht, durch die Hecke eines Schwimmbades Mädchen zu fotografieren. Als die zwölfjährige Diana ████████ das Schwimmbad verließ und an ihrem Fahrrad hantierte, trat der Angeklagte hinzu und streichelte kurz ihre Oberschenkel innen und außen. Das verschreckte Kind schob seine Hand weg und flüchtete auf dem Fahrrad. Der Angeklagte folgte ihr in seinem PKW, überholte sie nach einer kurzen Fahrtstrecke und trat ihr erneut entgegen. Er versperrte dem Mädchen den Weg und hielt den Lenker ihres Fahrrades fest, sodass sie zum Absteigen gezwungen war. Sodann streichelte er kurzfristig erneut ihre Oberschenkel zwischen Knie und Schritt, obwohl das Mädchen ihn inständig bat, von ihr abzulassen.
Die rechtliche Bewertung dieses Verhaltens als Beleidigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält aufgrund der Neuregelung des Sexualstrafrechts eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an Jugendlichen, die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, für möglich, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Tatopfers enthält (BGH NStZ 1987, 453). Nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfüllt ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (Urt. vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung begegnet die Verurteilung wegen Beleidigung keinen rechtlichen Bedenken. Das Verhalten des Angeklagten erschöpfte sich nicht lediglich in einer kurzfristigen, sexualbezogenen Berührung des Kindes. Sein Verhalten war vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass er das Mädchen hartnäckig verfolgte, mit Nötigungsmitteln gegen es vorging und unter Missachtung seines entgegenstehenden und klar geäußerten Willens ein zweites Mal ihre Oberschenkel zwischen Knie und Schritt betastete. Schon bei dem ersten Vorfall am Schwimmbad hatte der Angeklagte nicht von sich aus, sondern erst aufgrund der Abwehr des Kindes mit den Berührungen aufgehört. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung in dem Verhalten des Angeklagten eine Ehrverletzung in der Form einer Missachtung der Geschlechtsehre gesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob sexualbezogene Handlungen, die gegen den Willen eines Jugendlichen vorgenommen werden, als solche bereits einen eigenen, unter § 185 StGB zu subsumierenden Handlungsunwert enthalten (vgl. BGHSt 35, 76; BGH NStZ 1987, 21).
Ob das Landgericht den Tatbestand des § 176 StGB zu Recht verneint hat, weil die kurzfristigen Berührungen keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 184c Nr. 2 StGB darstellen, kann unerörtert bleiben. Bedenken könnten sich daraus ergeben, dass nach der Rechtsprechung bei der Frage, ob das Vorgehen des Täters von einiger Erheblichkeit ist, die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens mitberücksichtigt werden müssen (vgl. BGH GA 1954, 243; BGH, Urt. vom 23. Juni 1976 – 3 StR 118/76; vgl. auch BGH MDR bei Dallinger 1974, 366; OLG Koblenz NJW 1974, 870). Die Frage bedarf hier indessen keiner Entscheidung, da die unterbliebene Verurteilung nach § 176 StGB den Angeklagten nicht beschwert. Ebensowenig ist der Angeklagte dadurch belastet, dass das Landgericht ihn nicht auch wegen Nötigung verurteilt hat.
Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die einbezogene „Verurteilung“ des Amtsgerichts Eggenfelden nicht, wie es (auch) in der berichtigten Urteilsformel heißt, „in Wegfall kommt“. Durch die Einbeziehung entfällt lediglich der Einzelstrafcharakter der in dem amtsgerichtlichen Urteil festgesetzten Strafe.
| Schauenburg | Foth | Brünning | |||
| Kuhn | von Gerlach |