Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei mangelhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 95/79
Datum
10.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Würzburg wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ein. Der BGH bestätigte die Schuld, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die schärfere Strafbemessung nicht ausreichend begründet war. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblich schärferer Strafbemessung im Vergleich zum festgestellten Unrechtsgehalt müssen die Urteilsgründe besondere Umstände angeben, die die strengere Strafe verständlich rechtfertigen.

2

Für die Annahme eines besonders schweren Falls im Betäubungsmittelrecht ist die konkrete Feststellung von Menge und Qualität der Betäubungsmittel von Bedeutung; bloße Vermutungen über Inverkehrbringen ohne Mindestmengenfeststellung genügen nicht zur Rechtfertigung einer deutlich verschärften Strafe.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale, die bereits als gesetzliche Erschwerungsgründe gelten (z. B. Verbergen durch Vorrichtungen), nicht inhaltsgleich erneut verwertet werden, ohne dass zusätzliche, die höhere Strafe tragende Feststellungen getroffen werden.

4

Ist nicht ausgeschlossen, dass die Einzelstrafe durch unzureichend begründete oder unsichere Annahmen beeinflusst worden ist, hat das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 18. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 95/79 in der Strafsache gegen ███ aus █, den Schneider Bektas, geboren am ████ 1948 in ██ (KC), Kreis ████ (IC), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. September 1978 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist nicht zu beanstanden.

Über den Rechtsfolgenausspruch muss neu verhandelt und entschieden werden.

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 21. Februar 1979 ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Menge der im Falle II b eingeschmuggelten Betäubungsmittel (Cannabisharzzubereitung) nicht, auch nicht annähernd feststellen können. Es hat sich nicht einmal in der Lage gesehen, eine die Grenze zur „nicht geringen Menge“

überschreitende Menge festzustellen (S. 12/13 UA). Einen besonders schweren Fall hat der Tatrichter nur deshalb angenommen, weil der Angeklagte die Betäubungsmittel bei der Einfuhr durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht hat (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 b BtMG). Gleichwohl hat er für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt, die ihm schuldangemessen erschien (S. 13 UA). Die Schuldangemessenheit dieser Strafe ist jedoch nicht dargetan.

Verhängt der Tatrichter eine wesentlich schärfere Strafe als sie nach dem Unrechtsgehalt der – nachgewiesenen – Tat zu erwarten ist, so müssen die Urteilsgründe dies an den Besonderheiten des Falles verständlich machen (BGH LM Nr. 22 zu § 267 Abs. 3 StPO). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat es als Zeichen besonders krimineller Energie des Angeklagten erachtet, dass er erhebliche Kosten für die Herstellung des Verstecks für das einzuschmuggelnde Rauschgift aufgewendet hat und hat außerdem zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind (S. 23 UA). Die erste Erwägung erschöpft sich weitgehend in der Verwertung des Grundgedankens des Erschwerungsgrundes der Nr. 6 b, der in der Schaffung von Schmuggelverstecken zum Ausdruck kommenden höheren kriminellen Intensität durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung zu tragen (vgl. Joachimski Betäubungsmittelrecht 2. Aufl. § 11, Anm. 28 b). Auch der zweiten Erwägung kommt mit Rücksicht auf die, wie unterstellt, geringe Menge des in den Verkehr gebrachten Stoffes nur wenig strafschärfendes Gewicht zu, zumal es sich hier um eine Cannabisharz-

zubereitung und keine „harte“ Droge gehandelt hat. Den danach nicht besonders schwerwiegenden Strafschärfungsgründen steht noch die bisherige straffreie gute Lebensführung des Angeklagten (S. 13/ 14 UA) strafmildernd gegenüber. Hiernach besteht Grund zu der Besorgnis, dass die Strafbemessung von dem Verdacht beeinflusst ist, dass der Angeklagte erhebliche Mengen Rauschgift eingeschmuggelt und in der Bundesrepublik abgesetzt hat. Mag dieser Verdacht hier auch greifbar naheliegen, so kann doch das Strafmaß darauf nicht gestützt werden, wenn der Tatrichter nicht die Überzeugung von einem solchen Tathergang gewinnen konnte, wobei schon die Feststellung einer Mindestmenge genügt hätte."

Diese Ausführungen sind zutreffend. Infolgedessen und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einzelstrafe für das Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch die im Falle II b der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren beeinflusst worden ist, war dem Antrag des Generalbundesanwalts,

den gesamten Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, zu entsprechen.

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