Revision verworfen: Beihilfe zum Mord im Konzentrationslager bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 9/56
- Datum
- 27.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, einen psychiatrischen/psychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn er selbst über die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde verfügt und im Verfahren keine Anhaltspunkte für besondere geistige oder seelische Abartigkeiten vorliegen.
Erkenntnisse aus Zeugenaussagen und sonstiger Beweisaufnahme rechtfertigen eine Verurteilung, sofern die aus ihnen gezogenen Folgerungen nicht gegen die Lebenserfahrung oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen.
Das bloße Ausführen eines Befehls entbindet nicht von strafrechtlicher Verantwortung, wenn der Ausführende das sichere Wissen vom verbrecherischen Zweck des Befehls hatte; die Prüfung dieses Wissensstandes obliegt dem Tatrichter und ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Für die Annahme strafmildernder oder entschuldigender Umstände müssen konkrete tatsächliche Feststellungen vorliegen; pauschale Behauptungen genügen nicht, um die Anwendung entsprechender Strafvorschriften zu begründen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Weiden (Oberpfalz), 14. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Adolf ████ ev. ████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum Mord
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden (Oberpfalz) vom 14. November 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 15. November 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde 1940 zur Waffen-SS einberufen; er leistete von Januar 1941 bis Mai 1944 Dienst im Konzentrationslager █████. Im August oder September 1942 wurde er in den Arrestbau abgestellt, in dem zunächst der Unterscharführer [REDACTED] die Leitung hatte. Nach dessen Versetzung wurde der Angeklagte Arrestverwalter. Er wirkte an mindestens 20 ungesetzlichen Tötungen von Häftlingen mit, die im Arrestbau untergebracht waren.
Das Schwurgericht hat ihn wegen Beihilfe zum Mord in 20 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.) Den Antrag, einen psychologischen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Beschwerdeführer nach seiner geistigen, psychischen Veranlagung und unter dem Eindruck der damals auf ihn wirkenden Einflüsse nicht in der Lage gewesen sei, den verbrecherischen Charakter der ihm erteilten Befehle oder seines Handelns zu erkennen, hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, es kenne die Persönlichkeit des Angeklagten auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen zu können. Das war rechtlich bedenkenfrei. Der Tatrichter bedarf, wenn er selbst die erforderliche Sachkunde hat, keines Sachverständigen. Solche Sachkunde hat sich das Schwurgericht, das sich der Schwierigkeit der rückschauenden Beurteilung der Verhältnisse in den Konzentrationslagern bewusst war, zugetraut. Dass es dabei seine Kenntnisse und Fähigkeiten überschätzt hat, ist nicht ersichtlich. In dem Verfahren sind keine besonderen geistigen oder seelischen Abartigkeiten des Angeklagten zutage getreten, die dem Schwurgericht die Notwendigkeit aufgedrängt hätten, einen Sachverständigen über die geistige und psychische Veranlagung des Beschwerdeführers zu hören. Die Rüge, der Tatrichter habe § 244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO verletzt, ist somit unbegründet.
Soweit noch andere Verfahrensrügen erhoben sind, sind sie nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung. Die aus den Aussagen der Zeugen und dem übrigen Inhalt der Beweisaufnahme gezogenen Folgerungen verstoßen weder gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung noch gegen wissenschaftliche Erkenntnisse, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Trotz der außergewöhnlichen Verhältnisse jener Zeit kann der Angeklagte, wie das Schwurgericht festgestellt hat, sehr wohl das Bewusstsein gehabt haben, durch seine Mitwirkung bei den Tötungen Unrecht zu tun.
3.) Der „Reichsführer der SS“ und die leitenden Beamten des „Reichssicherheitshauptamtes“ haben die Tötungen ohne gerichtliches Verfahren vorsätzlich angeordnet. Sie haben dabei nach der Überzeugung des Schwurgerichts aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Sie gaben die Anordnungen aus einer menschenverachtenden Gesinnung und unter einer völligen Missachtung jeglichen Persönlichkeitswertes. Der Grundsatz sei der gewesen, so führt das Schwurgericht aus, dass alle Gegner des damaligen politischen Systems, ganz gleich in welcher Form sie sich gegen die Machthaber wandten, außerhalb der Rechtsordnung gestellt und vor allem die Angehörigen der Ostvölker als Menschen zweiter Klasse behandelt wurden. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte die niedrige Gesinnung der Haupttäter gekannt hat.
Der Tatrichter ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Waffen-SS im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten dem Militärstrafrecht unterstand und dass er auf Befehl gehandelt hat. Auch in den drei Fällen, in denen der Angeklagte selbst keinen unmittelbaren Befehl zur Hinrichtung hatte, hat das Schwurgericht einen Tötungsbefehl als vorliegend angenommen. Das beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. § 47 MStGB hat der Tatrichter rechtlich zutreffend ausgelegt; er hat geprüft, ob der Beschwerdeführer das sichere Wissen von dem verbrecherischen Zweck der Hinrichtungen hatte (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB). Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Kenntnis von dem verbrecherischen Zweck der Befehle hatte.
Der Tatrichter hat im Ergebnis auch rechtlich zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 52 und 54 StGB verneint. Als bezeichnend für die Einstellung des Angeklagten hat das Schwurgericht hierbei ohne Rechtsirrtum die drei von ihm besonders hervorgehobenen Fälle angesehen. Der Beschwerdeführer hatte sechs Russinnen zur Hinrichtung vorzuführen; er hatte aber keinen ausdrücklichen Befehl, die eine Frau, die beim Anblick der fünf vorher aufgehängten ohnmächtig wurde, eigenhändig aufzuhängen.
Als der Lagerarzt Dr. ███████ einem jungen Polen im Arrest eine Todesspritze gab, hielt der Angeklagte, der klar erkannte, was der Arzt beabsichtigte, unaufgefordert das Opfer auf der Liegestätte fest, um jeden Widerstand zu brechen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts gab niemand dem Angeklagten den Befehl, einen jungen Polen, der aufgehängt worden war und dessen „Tod“ der Arzt festgestellt hatte, nachdem der Junge im Leichenhaus wieder zu Bewusstsein gekommen war, nochmals aufzuhängen und ihn zu töten.
4.) Da auch der Strafausspruch rechtlich bedenkenfrei ist, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |