Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und schwerer Sexualdelikte verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 95/54
Datum
04.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes, Notzucht mit Todesfolge und Unzucht mit einem Kinde zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Strittig waren die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 StPO) und die Frage der Zurechnungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss. Der BGH hielt die Begutachtung und Beweiswürdigung für ausreichend, bestätigte Kausalität und Mordmerkmale (u. a. Grausamkeit) und sah die Rügen als nicht substantiiert an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens entspricht § 244 Abs. 4 StPO, wenn die bereits beauftragten Sachverständigen fachlich kompetent sind, die relevanten Fragen erschöpfend behandelt haben und keine neuen Tatsachen die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens begründen.

2

Zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit sind umfassende fachärztliche Untersuchungen und die Würdigung übereinstimmender Zeugenaussagen maßgeblich; bloße Behauptungen über Alkoholeinfluss genügen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht.

3

Notzucht mit Todesfolge ist anzunehmen, wenn die durch die sexuelle Misshandlung verursachten Verletzungen kausal für den Tod sind und der Täter die Möglichkeit oder das Risiko des Todes wenigstens eingesehen hat.

4

Das Mordmerkmal der Grausamkeit liegt vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen zufügt und das Opfer hilflos seinem Schicksal überlässt; solche Feststellungen sind der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten und nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

5

Eine Sachrüge in der Revision ist unbegründet, wenn die behaupteten Rechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden; der Revisionssenat prüft nur die gerügten und hinreichend aufgezeigten Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stuttgart, 4. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Franz ██████, geboren am ███ 1911 in Oberschlesien, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, █████████████ Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 4. Dezember 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat am 18. Mai 1953 die am 5. Juni 1946 geborene Wanda ██████ an einer einsamen Stelle im Walde vergewaltigt und getötet. Die Leiche des Kindes wies Kratz- und Schürfwunden sowie blutunterlaufene Stellen im Gesicht, Druckstellen am Hals und Kratzwunden an den Beinen und am rechten Oberarm auf. An der Scheide befand sich ein 4,5 cm großer Dammriss, das Bauchfell des kleinen Beckens war durchstoßen. Der Tod ist durch Verblutung und eine Fettembolie eingetreten.

Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge und mit Unzucht mit einem Kinde zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

I. Verfahrensrüge

Über die █████████████████████ des █████████████████ sind der Oberarzt Dozent Dr. █████ und der Arzt Dr. ███, beide von der ████████████████████████ ██, als Sachverständige gehört worden. Gegenüber ihren ██████████, dass der Angeklagte bei der Tat uneingeschränkt zurechnungsfähig gewesen sei, hat der Verteidiger die Einholung eines Obergutachtens beantragt. Der Antrag ist mit folgender Begründung abgelehnt worden:

Die Sachkunde der ███████████ Gutachter Dr. ██ und Dr. ██████ ist nicht zweifelhaft. Es handelt sich bei diesen Gutachtern um erfahrene, wissenschaftlich erprobte Sachkundige der Universitätsnervenklinik ███.

Das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten hat zu den sachlich in Betracht kommenden Fragen ausführlich Stellung genommen und enthält keine Widersprüche.

Ein neuer Gutachter verfügt nicht über Forschungsmittel, welche den in der Nervenklinik ██ ████ angewandten wissenschaftlichen Erkenntnisquellen und Untersuchungsmethoden überlegen sein könnten.

Die Vernehmung der Zeugen hat hinsichtlich der Frage der Betrunkenheit keine Tatsachen ergeben, welche die nochmalige Anhörung eines Gutachters erforderlich machen.

Die Revision hat hiergegen geltend gemacht, die Sachverständigen seien nicht genügend auf den Einfluss des von dem Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols eingegangen und hätten nicht die notwendigen Folgerungen aus seiner pathologischen Veranlagung gezogen. Es sei widersprüchlich, dass sie ihn als „Simulanten“ gekennzeichnet hätten, obwohl er auch nach ihrer Meinung die erlittenen Kopfverletzungen nicht übertrieben habe. Die Gutachten stünden im Gegensatz zu dem Ergebnis, zu dem andere Sachverständige in früheren Strafverfahren gegen den █████████████████ gelangt seien. Die Aussage des Zeugen ████, der Angeklagte habe auf ihn den Eindruck eines Geisteskranken gemacht, sei unberücksichtigt geblieben.

Die Angriffe sind unbegründet.

Die Entscheidung steht im Einklang mit § 244 Abs. 4 StPO und ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war vor Erstattung des Gutachtens mehr als zwei Wochen lang in der Universitätsnervenklinik ██████ beobachtet und nach den modernsten Erkenntnissen untersucht worden.

Zu den in einem früheren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erstatteten und zu abweichendem Ergebnis gelangenden Gutachten haben die Sachverständigen, wenn nicht im vorbereitenden schriftlichen Gutachten, so jedenfalls in der Hauptverhandlung Stellung genommen und die vom Schwurgericht geteilte Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte Schwachsinn vorzutäuschen versucht habe. Das steht nicht in Widerspruch dazu, dass er über seine Kopfverletzungen keine übertriebenen Angaben gemacht hat. Aus dem eigenen Vorbringen der Revision ergibt sich, dass die Sachverständigen sich auch über die Einwirkung des Alkoholgenusses auf die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geäußert haben. Dafür, dass diese Begutachtung, wie die Revision meint, nur oberflächlich gewesen sei, fehlt jeder Anhalt. Das Schwurgericht hat sich auch mit diesem Gesichtspunkt eingehend beschäftigt und festgestellt, dass nach dem Gesamtverhalten des Angeklagten, das sich aus den Aussagen mehrerer Zeugen ergibt, eine erhebliche Angetrunkenheit auszuschließen ist. Die Aussage des Zeugen ████████ hat das Gericht ablehnend gewürdigt, weil sie im █████████ zu den Vernehmungen aller anderen Zeugen steht.

II. Sachrüge

Die behauptete Verletzung des sachlichen Rechts ist von der Revision nicht näher ausgeführt worden.

Die dem Senat obliegende Nachprüfung ergibt keine den Angeklagten beschwerende Rechtsverletzung.

Die Zurechnungsfähigkeit ist auch sachlichrechtlich in nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.

Daran, dass der Angeklagte den Tatbestand der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat, kann kein Zweifel bestehen.

Durch die an dem Kinde verübte Notzucht ist dessen Tod verursacht worden. Das Gericht hat aus der Art der Verletzung geschlossen, dass der Angeklagte die Möglichkeit dieser Folge vorausgesehen hat (§ 56 StGB), sodass § 178 StGB anzuwenden war.

Aber auch die Feststellung des Mordes ist zutreffend. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts mindestens von dem Augenblick an, wo er gewaltsam sein Glied in die Scheide des noch nicht achtjährigen Kindes zwangte und es dabei aufs schwerste verletzte, erkannt, dass er den Tod des Mädchens herbeiführen könne. Er hat ausserdem, wie der Tatrichter festgestellt hat, aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung dem Kinde besonders starke Schmerzen zugefügt und es verlassen, um es hilflos verbluten zu lassen; er hat also grausam gehandelt. Auch diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Ob auch weitere Merkmale des Mordes vorhanden sind, bedarf keiner Erörterung.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung entspricht der Vorschrift des § 473 Abs. 1 StPO.

GlanzmannMantelJagusch
Dr. HörchnerDr. Schalscha
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