Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Tatfeststellungen bei Beihilfe zum Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 95/53
Datum
05.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Ursache war das Fehlen einer in sich geschlossenen, nachprüfbaren Tatfeststellung: Urteilsteile wichen in wesentlichen Einzelheiten voneinander ab. Unklar blieb etwa, ob der Flieger durch Hammerschläge oder durch das Eingreifen eines "Unbekannten" starb. Bei unaufklärbaren entscheidungserheblichen Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; ggf. sind geringere Tatumstände (z.B. Versuch) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss den festgestellten Sachverhalt in sich geschlossen und eindeutig darstellen, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Verurteilung überprüfen kann.

2

Weichen verschiedene Teile der Tatbeschreibung in entscheidenden Punkten voneinander ab und werden diese Unstimmigkeiten nicht zusammengeführt, liegt ein Sachmangel der Urteilsfeststellungen vor, der zur Aufhebung führt.

3

Bleiben entscheidungserhebliche Tatsachen (etwa Identität des Täters oder Todesursache) ungeklärt, ist zugunsten des Angeklagten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen.

4

Kann nicht mit voller richterlicher Überzeugung festgestellt werden, dass der Angeklagte den Tod verursacht hat, ist statt der Verurteilung wegen vollendeten Totschlags die Prüfung von weniger schweren Tatbeständen (z. B. versuchter Totschlag oder Beihilfe hierzu) geboten.

5

Das Revisionsgericht darf nicht von der gebotenen Berücksichtigung von Unstimmigkeiten im Urteil ausgehen; fehlt eine erkennbare Würdigung dieser Unstimmigkeiten, ist Zurückverweisung erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München II, 15. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Hans-Rupert V ███ aus ███, geboren am ███ ███ in ███, wegen Beihilfe zum Totschlag hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner – als Vorsitzender – Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende ████████, Amtsgerichtsrat █████████ als █████████ ███ ██████████████, Justizobersekretär ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 15. November 1952, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt, weil er im Juni 1944 als Kreisleiter die Tötung eines gefangenen amerikanischen Fliegers durch seinen Stellvertreter StC___ geduldet und gefördert habe. Seine Sachrüge ist begründet.

Der Schuldspruch beruht auf zahlreichen Beweistatsachen, aus denen das Schwurgericht die Beihilfe des Angeklagten gefolgert hat. Soweit sich die Beweiswürdigung auf jede dieser Beweistatsachen gesondert bezieht, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch lässt das Urteil eine in sich geschlossene Sachverhaltsschilderung als Grundlage der Rechtsanwendung vermissen (RGSt 71, 25). Es stellt das Gesamtergebnis der Beweiswürdigung, die Tat und ihren wesentlichen Hergang, vielmehr derart dar, dass unbehebbare Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung bestehen bleiben. Die Tatfeststellungen bieten der Rechtsanwendung daher keine sichere Grundlage. Im einzelnen ist zu bemerken:

a) Das Urteil schildert sowohl die Haupttat wie den dem Angeklagten vorgeworfenen Tatbeitrag an mehreren Stellen, die sämtlich in Einzelheiten voneinander abweichen und deren gedankliche Zusammenfügung nicht zu zweifelsfreien Feststellungen führt, wie ein Schuldspruch sie voraussetzt. Im Abschnitt II 1 b des Urteils ist ausgeführt: Der Angeklagte ist mit Staudinger und den anderen Begleitern im Tathaus in die Wohnung einer Frau █████ gegangen; „während sie sich im Hause aufhielten“, ging █████████ in das Erdgeschoss, beschaffte sich einen Hammer, sprengte die Zellentür auf und schlug mit dem Hammer auf den gefangenen Flieger ein; als der Gefreite █████████ den Flieger abholen wollte, sah er ihn mit blutenden Kopfwunden auf der Pritsche liegen, „während ein ihm unbekannter Mann auf ihm unter wüsten Beschimpfungen herumtrat“; als er die Zelle später betrat, war der Amerikaner „bereits tot“. Ob dieser Mann StC___ oder eine andere Person war, geht aus dem Urteil nirgends hervor, auch nicht, ob der Flieger an den Hammerschlägen des ████ oder infolge der Einwirkung des „Unbekannten“ gestorben und wann der Tod eingetreten ist. Diese Umstände können die rechtliche Beurteilung aber gerade entscheidend beeinflussen.

b) Bei der Beweiswürdigung (Abschnitt III 2 des Urteils) bringt das Schwurgericht seine Überzeugung zum Ausdruck, ████████ habe den in der Zelle verwahrten Flieger „am Nachmittag“ mit einem Hammer erschlagen. Das Urteil fährt aber fort, dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem sich der Angeklagte und die übrigen Amtsträger „im oder vor dem Hause aufhielten“. Dies sei „unbestritten“. Von der Einwirkung des „Unbekannten“, den MeC____ auf dem verletzten oder bereits toten Flieger „herumtreten“ sah, ist hier nicht mehr die Rede, auch nicht davon, ob dieser Unbekannte etwa █████ selbst war. Diese zweite Darstellung weicht ausserdem darin von der ersten ab, dass hier ungewiss bleibt, wo sich der Angeklagte zur Tatzeit aufhielt.

c) Die untrügliche Zusammenfügung der Beweisergebnisse wird erschwert und die Ungewissheit über den Tathergang weiter erhöht durch die Darstellung des früheren Geständnisses des Angeklagten (Abschnitt III 2 des Urteils). Dort stellt das Schwurgericht auf Grund der Aussage des Kriminalrats Dr. ████ fest, der Angeklagte habe diesem schon 1944 gestanden, „als er aus der Zelle herausgegangen sei“, habe er gewusst, „der da drinnen“ (gemeint war nach der Überzeugung des Schwurgerichts ██████████) werde den Flieger töten. Diese Darstellung steht in gewissem Gegensatz zur ersten; denn nach dieser hat sich der Angeklagte in das Haus und in die Wohnung der Frau GeC__ begeben, und während er sich „im Hause“ aufhielt, soll Staudinger die Tat begangen haben. Dass der Angeklagte mit diesem vor der Tat in der Zelle des Fliegers war, geht aus der ersten Darstellung nicht hervor, sondern nur aus der dritten, die das Schwurgericht auf Grund des früheren Geständnisses des Angeklagten anscheinend für wahr hält.

Das Revisionsgericht kann sich keine Gewissheit darüber verschaffen, ob das Schwurgericht alle diese Unstimmigkeiten, die für das Beweisergebnis bedeutsam sein können, erkannt und auf ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung hin erwogen hat. Dass die Aufklärung der Tat nach so langer Zeit schwierig und nicht in allen Einzelheiten mehr möglich sein mag, kann an dem Erfordernis eindeutiger und in sich geschlossener Tatfeststellungen nichts ändern. Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Das angefochtene Urteil ist aber auch aus dem weiteren Grunde aufzuheben, dass weder der Verlauf der Haupttat noch die Person des Haupttäters bisher feststeht (oben 1). Die erwähnten Urteilsstellen vermitteln dem Revisionsgericht nicht die Gewissheit, dass der Tod des Fliegers durch die Hammerschläge des ████████ verursacht oder mitverursacht worden ist und nicht durch die Fußtritte des „Unbekannten“, falls dieser nicht ██████ selbst war. Ob MeC___ und vO ███ den StC___ kannten und warum sie den erwähnten Mann nicht erkannt haben, ergibt das Urteil nicht. Wenn die Urteilsdarstellung im Abschnitt II des Urteils im ganzen zutrifft, so müsste MeC___ ███ den Unbekannten beim „Herumtreten“ auf dem Flieger beobachtet und vO ███ herbeigeholt haben; der Unbekannte müsste bei dessen Erscheinen noch immer oder wieder auf dem Flieger „herumgetreten“ haben. Ob ein solcher Hergang in Betracht kommt, kann nur der Tatrichter beurteilen.

Lässt sich nicht zur vollen richterlichen Überzeugung erweisen, dass der Flieger an den Hammerschlägen oder wenigstens auch an ihnen gestorben ist, und bleibt es ungewiss, ob jener Unbekannte in Wirklichkeit StC___ war, so ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass ein Unbekannter den Flieger getötet hat. In diesem Falle wäre zu prüfen, ob der Angeklagte, selbst wenn er eine Tötung durch ██████ billigte, dies auch für den Fall des Eingreifens dieses Dritten tat. Das kann davon abhängen, ob der Unbekannte zu seinem Anhang gehörte, dessen gewalttätige Haltung er gegebenenfalls kannte und allgemein billigte, oder ob jener ein Aussenstehender war, von dessen Eigenmacht der Angeklagte gar nichts wissen konnte. Ein allgemeiner Vorsatz des Inhalts, dass der Angeklagte in erster Reihe die Tötung des Fliegers durch █████████, aber auch für den Fall des überraschenden Eingreifens eines anderen Untergebenen oder sonstigen Gesinnungsgenossen billigte und unterstützte, ist an sich unter besonderen Umständen denkbar, bedürfte aber eingehender Begründung. Es ist bisher nicht ersichtlich, wodurch der Angeklagte zu einem solchen von dem geplanten Verlauf abweichenden Verhalten nach der äußeren Tatseite Beihilfe geleistet haben soll.

Ist auch in dieser Richtung keine Gewissheit zu erlangen, ergibt aber die neue Hauptverhandlung eine mit Tötungsvorsatz bewirkte, nicht erweislich tödliche Verletzung des Fliegers durch StC___ und die Billigung oder sonstige Förderung dieses Verhaltens durch den Angeklagten, so kommt die Bestrafung wegen versuchten Totschlags oder Beihilfe hierzu in Betracht.

Dr. JaguschDr. HörchnerHeimann-Trosien
Dr. PeetzDr. Schalscha
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