Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Unterbringung wegen asozialer Schizophrenie bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 95/51
Datum
18.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte drohte seiner Pflegemutter, ihr mit einem Mostkrug den Kopf zu schlagen; das Landgericht stellte Bedrohung, asoziale Schizophrenie und Zurechnungsunfähigkeit fest und ordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Die Revision rügte Rechtsfehler und Unverhältnismäßigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Die tatrichterlichen Feststellungen stützen sich auf ein fachärztliches Gutachten und rechtfertigen die Gefahrenprognose; mildere Maßnahmen genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Feststellungen zur Sachverhaltswürdigung und zur Wirkung von Äußerungen binden das Revisionsgericht, sofern der Revisionsführer nicht darlegt, dass diese Feststellungen rechtsfehlerhaft oder offensichtlich unrichtig sind.

2

Fortsetzungszusammenhänge mehrerer Taten sind nur dann anzunehmen, wenn sie durch einen einheitlichen Gesinnungsvorsatz verbunden sind.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gerechtfertigt, wenn ein fachärztliches Gutachten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit infolge einer psychischen Störung ergibt und mildere, ebenso effektive Maßnahmen nicht ausreichen.

4

Die Frage, ob eine Äußerung als Drohung mit einem Verbrechen zu werten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Eindruck beim Opfer; das tatsächliche Ernstnehmen der Drohung durch das Opfer ist tatrichterlich zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 9. Januar 1951

Rubrum

In der Sicherungsverfahren gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Richard ███ aus ███, geboren am ███ 1931 in ████, z. Zt. in der Heilanstalt in ████████ wegen Unterbringung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Peetz Bundesrichter Dr. Mantel Bundesrichter Bundesrichter Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 9. Januar 1951 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Am 5. Mai 1950 stellte sich der Beschuldigte bei einer Auseinandersetzung vor seine Pflegemutter und schrie sie noch nieder, dass sie liegen bleibe. Schon seit längerer Zeit vorher hatte er einmal gedroht, ihr den „Kopf zu schlagen“. Das Landgericht hat im Mostkrug auf den Kopf mit einem Totschlag gedroht und den Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens der Bedrohung nach § 241 StGB als erfüllt erachtet. Es hat festgestellt, der Beschuldigte sei ein asozialer Schizophrener und habe in Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt. Es hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II. Sie bringt vor, die Äußerung des Beschuldigten, er schlage seiner Pflegemutter den Mostkrug auf den Kopf, sei „eine Bedrohung mit einem Verbrechen“. Er habe damit einen Totschlag, gegebenenfalls eine Körperverletzung in Aussicht gestellt. Er sei daher die Revision als willkürliche Auslegung des Landgerichts an. Die Schlussfolgerung, die Bevollmächtigung des Verhaltens des Beschuldigten sei eine Bedrohung, die aus den §§ 241, 242 StGB zu entnehmen sei, sei nicht einwandfrei. Das Revisionsgericht hat, ist das Landgericht nicht deshalb zu beanstanden, weil auch eine andere Auslegung möglich ist.

1.) Wenn die Revision vorbringt, die Drohung des Beschuldigten, er schlage seine Mutter noch nieder, dass sie liegen bleibe, sei eine erkennbar nicht ernstgemeinte Übertreibung, aber keine Totschlagsbedrohung, so setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Es hat festgestellt, die Mutter habe die Drohung für ernst genommen. Der Beschuldigte sei ihr bewusst, dass sie sich vor ihm fürchte. Dies habe sich daraus ergeben, dass sie sich an die Polizei gewandt habe.

2.) Rechtlich bedenklich könnte die Annahme von Fortsetzungszusammenhängen sein, im Allgemeinen sind solche nur dann anzunehmen, wenn sie durch einen einheitlichen Gesinnungsvorsatz verbunden sind. Tatsachen, aus denen sich gleichwohl ein Fortsetzungszusammenhang ergeben könnte, gibt das Urteil nicht an. Für den Beschuldigten ist jedoch diese rechtliche Würdigung nicht nachteilig.

3.) Die Revision hält die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, selbst wenn ihm mit genügenden Gründen nicht die Gefahr drohe, dass er andere Personen bedrohe, für nicht erforderlich. Die öffentliche Sicherheit verlange nicht diese einschneidende Maßnahme.

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen, wonach bei dem Beschuldigten die hauptsächlichsten Eigenschaften des asozialen Schizophrenen im bedenklichen Ausmaß vorhanden seien. Diese Eigenschaften seien neben einer besonderen Gereiztheit und Labilität, einem erheblichen Jähzorn, einer hinterhältigen und überlegenen, aber nachträglichen Erlebnisverarbeitung eine verstärkte Angriffshaltung und ein hohes unberechenbares Explodieren gegenüber jedem nicht genehmenden Reiz von außen. Bei diesen Umständen bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte, wenn er gereizt werde oder ihm etwas nicht passe, sich zu erheblichen Straftaten hinreißen lassen werde. Im Falle der freien Straflassung bilde er eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit, der nur durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden könne. Der Beschuldigte hat nach den Feststellungen des Landgerichts früher seine Pflegeeltern derart terrorisiert, dass sie in ständiger Furcht vor ihm lebten. Er hat in der Heilanstalt wiederholt Pfleger angegriffen und Kranken geschlagen. Es beruht daher nicht auf Rechtsirrtum, wenn das Landgericht annimmt, andere Mittel, wie etwa die Überwachung durch die Pflegemutter oder die Bestellung eines Pflegers, seien ungenügend, um die Allgemeinheit vor den ernsten Angriffen zu schützen, die von dem Beschuldigten zu erwarten seien, das könne vielmehr nur durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erreicht werden.

III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Beschuldigte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MantelDr.Glanzmann
PeetzRichterGeier
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