Treffer
BGH Urteil

Revision teilgewiesen: Aufhebung wegen anzuwendender Gesetzesfassung und Verjährung bei Abtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 9/52
Datum
08.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Abtreibung verurteilt; der BGH prüfte die anwendbare Gesetzesfassung und die Verjährung. Für die 1938 begangene Tat galt die Fassung des § 218 StGB von 1926, nicht die spätere verschärfte Fassung, sodass Verfolgung zur Zeit der Hauptverhandlung verjährt war. Folge: Aufhebung und Einstellung im angefochtenen Fall; im Übrigen Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straftaten sind nach der zur Tatzeit geltenden Strafrechtsfassung zu beurteilen; ist diese milder, ist die frühere Fassung anzuwenden.

2

Die Verjährung richtet sich nach dem für die Tat maßgeblichen Strafrahmen; führt dies zur Verjährung zum Zeitpunkt der ersten richterlichen Handlung, ist das Verfahren einzustellen.

3

Hat das Berufungs- oder Revisionsgericht eine Rechtsverletzung festgestellt, kann es die Aufhebung erklären und das Verfahren selbst einstellen (§ 354 Abs. 1 StPO).

4

Die Aufhebung einer Verurteilung beseitigt auch mitverhängte Nebenfolgen (z. B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte) und kann zur Neuermittlung einer Gesamtstrafe sowie zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 20. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna █, geboren am ██ 1906 in ███/CSR, wegen Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Beetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Urteilsverkündung, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof vom 20. November 1951 im Fall 1 (PC) aufgehoben. Aufgehoben werden auch die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anrechnung der Untersuchungshaft.

Im Fall 1 (PC) wird das Verfahren eingestellt. Die Staatskasse hat die ausscheidbaren Kosten zu tragen. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Urteil beruht nur im Fall 1 (PC) auf einer Verletzung des Gesetzes. Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe die Abtreibung im Jahre 1938 vorgenommen und für ihre Tätigkeit ein Entgelt weder gefordert noch erhalten. Es hat sie nach § 218 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 18. März 1943 zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Zur Zeit der Tat galt aber § 218 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Mai 1926, der auch die Fremdabtreibung nur mit Gefängnis bedrohte, es sei denn, dass der Täter die Handlung ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig beging. Nach den Feststellungen scheidet ein erschwerter Fall aus. Die Straftat der Angeklagten war daher nur mit Gefängnis bedroht und im Zeitpunkt ihrer Aburteilung verjährt – erste richterliche Handlung April 1951 – (§§ 2a, 67 Abs. 2 StGB). Das Verfahren musste eingestellt werden. Das kann das Revisionsgericht selbst nachholen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe, der neben ihr verhängte Ehrverlust (RGSt 68, 176) und die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben werden mussten.

Das Urteil ist im Übrigen rechtlich bedenkenfrei. Die AAR Nr. 1 war im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr in Kraft, sie war daher entgegen der Auffassung der Revision nicht mehr anzuwenden (BGHSt 1, 59). Das Gesetz Nr. 97 ist für die vor dem 1. Oktober 1947 begangenen Straftaten nicht eingetreten, da das Gesetz für Zuchthausstrafen keine Straffreiheit gewährt. Ebensowenig ist Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingetreten, wie es die Revision beantragt. Denn es übersteigt schon jede Einzelstrafe die Straffreiheitsgrenze von sechs Monaten. Das Landgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei begründet, warum es die Verbrechen nicht als minder schwere Fälle im Sinne von § 218 Abs. 3 StGB angesehen hat. Die versuchten Verbrechen hat es milder bestraft.

[Unterschriften]

NantelDr. PeetzDr. Geier
RichterJagusch
Revision teilgewiesen: Aufhebung wegen anzuwendender Gesetzesfassung und Verjährung bei Abtreibung — Themis