Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Unterlassung der Eidesbelehrung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 94/99
- Datum
- 24.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Gericht die Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht nach § 63 StPO, liegt ein Verfahrensfehler vor, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist und — kann nicht ausgeschlossen werden, dass er das Strafmaß beeinflusst hat — zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 154 Abs. 2 StGB sind neben den Tatbestandsmerkmalen auch mildernde Gesichtspunkte wie ein Aussagenotstand (§ 157 StGB) und ein Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 2 StGB) in die Abwägung einzubeziehen.
Dass eine falsche Aussage den Prozessausgang nicht beeinflusst hat, ist als mildernder Umstand bei der Strafzumessung wegen Meineids zu berücksichtigen.
Ist durch einen Verfahrensverstoß die Entscheidungsgrundlage der Strafzumessung berührt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung des Fehlers zu einer milderen Strafe geführt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Oktober 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Meineids zur Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Die Erörterungen zur Strafwürdigkeit des Meineids begegnen rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte hatte eine falsche Aussage zu Gunsten seines Bruders gemacht und diese beeidet. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Recht erörtert, ob es sich bei der Tat des Angeklagten im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB um einen minder schweren Fall handeln würde. Das hat es unter Berücksichtigung eines Aussagenotstandes (§ 157 StGB) sowie des Um-
standes, dass gemäß § 60 Nr. 2 StGB ein Vereidigungsverbot bestanden und dass die Falschaussage auf den Prozessausgang keinen Einfluss gehabt habe, nach Abwägung von Strafschärfungsgründen verneint. Der Angeklagte war aber außerdem entgegen § 63 StPO nicht über sein Eidesverweigerungsrecht als Angehöriger belehrt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es neben den sonstigen Milderungsgründen diesen weiteren Verfahrensverstoß gesehen, den es wie sonstige Verfahrensfehler hätte berücksichtigen müssen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 154 Rdn. 17), von einem minder schweren Fall ausgegangen wäre und eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte.
Dr. Maul befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
| Schäfer | Granderath | Boetticher | |||
| Schäfer | Brüning |