Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 94/88
- Datum
- 29.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei gemeinschaftlich begangenen Gewalttaten rechtfertigt die gemeinsame Begehung die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, wenn die Verletzung einem Beteiligten zugerechnet werden kann.
Die Zurechnung einer Körperverletzung ist ausreichend, wenn die Tatfolge im Bereich des bei dem Überfall zu erwartenden Geschehens lag.
Das Fehlen eines individuellen Vorsatzes gegenüber dem Einsatz einer bestimmten Gefährdungsvorrichtung (z. B. Gaspistole) beeinflusst den Strafausspruch nicht, sofern die Tatfolge dem gemeinsamen Tatplan zuzurechnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 23. September 1987
Rubrum
BESCHLUSS
1 StR 94/88
in der Strafsache gegen ██ dort ██, Pirlet, geboren am █████ 1953, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. September 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Verletzung wie schon in der Anklage ausgeführt von mehreren gemeinschaftlich begangen wurde und der Angeklagte sich jedenfalls die körperliche Schädigung von Karl-Heinz zurechnen lassen muss; diese lag im Bereich des bei einem solchen Überfall zu erwartenden Geschehens.
Dass der Angeklagte möglicherweise ein mit der Gaspistole nach Heidi G. nicht in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, beeinflusst den Strafausspruch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Foth | Schauenburg | Grenderath | |||
| Kuhn | von Gerlach |