Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 94/88
Datum
29.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg (schwerer Raub u.a.). Streitpunkt war insbesondere die Zurechnung einer von mehreren begangenen Verletzung und die Bedeutung eines möglicherweise fehlenden Vorsatzes hinsichtlich einer Gaspistole. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab. Die Verurteilung bleibt bestehen, weil die Verletzung gemeinschaftlich begangen und im erwartbaren Bereich des Überfalls lag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei gemeinschaftlich begangenen Gewalttaten rechtfertigt die gemeinsame Begehung die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, wenn die Verletzung einem Beteiligten zugerechnet werden kann.

3

Die Zurechnung einer Körperverletzung ist ausreichend, wenn die Tatfolge im Bereich des bei dem Überfall zu erwartenden Geschehens lag.

4

Das Fehlen eines individuellen Vorsatzes gegenüber dem Einsatz einer bestimmten Gefährdungsvorrichtung (z. B. Gaspistole) beeinflusst den Strafausspruch nicht, sofern die Tatfolge dem gemeinsamen Tatplan zuzurechnen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 23. September 1987

Rubrum

BESCHLUSS

1 StR 94/88

in der Strafsache gegen ██ dort ██, Pirlet, geboren am █████ 1953, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. September 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Verletzung wie schon in der Anklage ausgeführt von mehreren gemeinschaftlich begangen wurde und der Angeklagte sich jedenfalls die körperliche Schädigung von Karl-Heinz zurechnen lassen muss; diese lag im Bereich des bei einem solchen Überfall zu erwartenden Geschehens.

Dass der Angeklagte möglicherweise ein mit der Gaspistole nach Heidi G. nicht in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, beeinflusst den Strafausspruch nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FothSchauenburgGrenderath
Kuhnvon Gerlach
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