Treffer
BGH Beschluss

Verstoß gegen § 258 Abs. 2,3 StPO – Letztes Wort nicht erteilt, Strafaussprüche aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 94/87
Datum
31.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten, ihnen sei entgegen § 258 Abs. 2, 3 StPO das letzte Wort nicht erteilt worden. Der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Gericht Fragen stellte, die eine erneute Beweiserhebung und damit entscheidungserhebliche Ausführungen der Angeklagten hätten auslösen können. Der Schuldspruch blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entgegen § 258 Abs. 2, 3 StPO ist vor der Urteilsverkündung den Angeklagten das letzte Wort zu gewähren, wenn in Fortsetzung der Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache kommen können, die auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss haben können.

2

Fragen des Vorsitzenden, die auf eine mögliche Wiederaufnahme der Beweisaufnahme oder die Vorlage weiterer Unterlagen abzielen, lösen die Pflicht aus, den Angeklagten nochmals das letzte Wort zu erteilen.

3

Die Erklärungen der Verteidiger ersetzen nicht ohne weiteres die Äußerungen der Angeklagten; den Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, eigene, entscheidungserhebliche Angaben zu machen, da deren Informationsstand von dem der Verteidiger abweichen kann.

4

Ein Verstoß gegen das Recht auf das letzte Wort führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsverletzung das Strafmaß beeinflusst hat; der Schuldspruch bleibt hiervon nur unberührt, sofern die Überzeugung von der Schuld durch sonstige Feststellungen gestützt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 10. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 94/87 in der Strafsache gegen

███ den Elektromaschinenbaumeister Hans aus ████████, geboren ██████████████ 1936 in █████████,

die Geschäftsführerin Eva ██ aus ██████, geboren am ██████ 1948 in █████,

wegen Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 10. November 1986 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, ihnen sei entgegen § 258 Abs. 2, 3 StPO das letzte Wort nicht erteilt worden, führt zur Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche.

Wie die Sitzungsniederschrift für den 10. November 1986 ausweist, erklärte an diesem Tag nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung der Verteidiger des Angeklagten Hans ████████ auf eine informatorische Frage des Vorsitzenden, dass ein nochmaliges Eintreten in die Beweisaufnahme nicht nötig sei, da geeignete Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten; der Verteidiger der Angeklagten Eva ██████ schloss sich dieser Erklärung an. Die Angeklagten selbst äußerten sich nicht; sie waren auch nicht befragt worden. Unmittelbar im Anschluss an diesen Vorgang verkündete der Vorsitzende das Urteil (Bl. 223 d.A.).

Dieses Verfahren des Landgerichts verstößt gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO. Zwar braucht, wenn nach dem letzten Wort – das die Angeklagten in der Verhandlung vom November 1986 gehabt hatten – in Fortsetzung der Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluss haben können, nicht nochmals das letzte Wort erteilt zu werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 – 2 StR 473/78; Beschluss vom 17. September 1981 – 4 StR 496/81). So lag es hier aber nicht. Die Frage des Vorsitzenden bezog sich auf einen Hilfsbeweisantrag des Angeklagten Hans durch Verlesung vom Angeklagten beizubringender Urkunden festzustellen, dass die von ihm entnommenen Gelder zum größten Teil zur Abgeltung von Altschulden der Firma ███████████ KG verwendet worden seien (Bl. 322 d.A.). Wäre die vom Vorsitzenden gestellte Frage in dem Sinne beantwortet worden, dass die Urkunden vorgelegt werden könnten, wollte das Landgericht ersichtlich erneut in die Beweiserhebung eintreten; der Vorgang konnte daher auf die zu treffende Entscheidung Einfluss gewinnen.

Der Senat kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Urteil hinsichtlich des Strafausspruchs auf dem Verfahrensfehler beruht. Wären die Angeklagten gefragt worden, hätten sie möglicherweise anders als ihre Verteidiger Angaben dazu gemacht, ob und wie die im Hilfsbeweisantrag angeführten Unterlagen beizubringen waren; der Informationsstand dazu musste bei Verteidigern und Angeklagten nicht notwendig derselbe sein. Der Senat übergeht dabei nicht, dass die Frage der Verwendung der von den Angeklagten entnommenen Gelder auch vor dem erwähnten Hilfsbeweisantrag Gegenstand des Verfahrens war (UA S. 29); doch ist es gerade Sinn des § 258 Abs. 2, 3 StPO, dem Angeklagten zu ermöglichen, auch noch im letzten Augenblick vor der Urteilsverkündung für ihn günstige Umstände vorzubringen. Der Rechtsfehler erfasst den Strafausspruch deshalb, weil das Landgericht beiden Angeklagten straferschwerend angelastet hat, dass das Motiv ihres Handelns das Bedürfnis nach Aufrechterhaltung des gewohnten, überdurchschnittlichen Lebensstandards war (UA S. 37).

Unberührt bleibt dagegen der Schuldspruch. Der Angeklagte Hans ███████████ hat eingeräumt, dass er einen Teil der entnommenen Gelder für private Zwecke verwendet hat (UA S. 21); das war auch der mitangeklagten Ehefrau ersichtlich nicht verborgen geblieben. Dazu waren sie, obwohl die Firma ███████████ GmbH & Co KG Forderungen der Firma ██████ KG eingezogen hatte (UA S. 30, 31) und Hans ███████████ ihr faktischer Geschäftsführer war (UA S. 11), nach Sinn und Zweck des zwischen ihm und Heinrich ████████████ vereinbarten Sanierungskonzeptes (UA S. 9) nicht berechtigt. Die – möglicherweise noch nachzuholende – Beweiserhebung kann daher allenfalls dazu führen, den unberechtigt entnommenen Betrag zu Gunsten der Angeklagten zu beschränken; sie würde daher nur den Schuldumfang betreffen. Dabei wird freilich auch zu beachten sein, dass nach den getroffenen Abmachungen, soweit sie dem landgerichtlichen Urteil zu entnehmen sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer der Firma ███████████ GmbH & Co KG nach freiem Ermessen aus deren Vermögen Gläubiger der Firma ██████ KG befriedigen durfte; das ergibt sich schon daraus, dass diese Schulden weit höher waren als die noch eingezogenen Forderungen (UA S. 7, 30, 31), so dass dadurch die in Angriff genommene Sanierung notgedrungen hätte scheitern müssen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1987 wird verwiesen.

KuhnSchauenburgGranderath
MaulGerlach
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