Aufhebung der Bewährungsentscheidung mangels Darlegung besonderer Umstände (§ 23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 94/71
- Datum
- 11.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB erfordert die ausdrückliche Darlegung besonderer Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit.
Eine Sozialprognose, die auf bloßen Vermutungen beruht oder in sich Zweifel an der künftigen straffreien Führung erkennen lässt, rechtfertigt die Strafaussetzung nicht.
Bei der Beurteilung der Sozialprognose sind die bereits für die Strafzumessung festgestellten Umstände, insbesondere frühere Rückfälle und Vorbelastungen, konkret und nicht bloß summarisch zu würdigen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen oder ist die Sozialprognose durch Rechtsfehler beeinträchtigt, ist die Bewährungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 19. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tankwart Peter ██, geboren am ███ 1945 in ██████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen versuchten Diebstahls.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 19. Oktober 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls unter Anwendung des § 17 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht die besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht darlegt, wie es die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB erfordert (vgl. BGHSt 24, 3); das Urteil nimmt insoweit nur Bezug auf die Ausführungen zur Sozialprognose im Sinne des § 23 Abs. 1 StGB (UA S. 8).
Auch diese Erwägungen sind aber, wie die Revision zutreffend hervorhebt, von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Strafkammer sieht in der früher nicht zu beobachtenden Ausdauer, mit der der Angeklagte ein halbes Jahr vor dem Urteil gearbeitet hat, ein Anzeichen dafür, dass er „möglicherweise“ doch zu besserer Einsicht und Erkenntnis gekommen sei; sie will deshalb „einen Bewährungsversuch wagen“ (UA S. 7). Schon diese Ausführungen deuten darauf hin, dass der Tatrichter eine künftige straffreie Führung nicht erwartet, sondern sie selbst bezweifelt. Es mag offen bleiben, ob der Grundsatz „in dubio pro reo“ in diesem Bereich angewandt werden darf (dagegen BGH, Urteil vom 15. November 1960 – 3 StR 42/60). Jedenfalls war es geboten, bei der Sozialprognose auch die Feststellungen in Betracht zu ziehen, auf die das Landgericht seine Strafzumessung gestützt hat. Hier führt das Urteil aus, auch längere Freiheitsstrafen hätten den Angeklagten bisher nicht von neuen Straftaten abhalten können, die abgeurteilte Tat habe er wenige Tage nach Entlassung aus der Strafhaft begangen; die Gefahr weiterer Rückfälle sei wegen seines schwachen Hemmungsvermögens „latent vorhanden“ (UA S. 6, 7). Diese gegen eine Strafaussetzung sprechenden Tatsachen bezeichnet die Strafkammer nur summarisch als „erhebliche Vorbelastungen“, setzt sich aber damit ebensowenig auseinander wie mit dem Umstand, dass der Angeklagte schon zweimal während der Bewährungszeit Straftaten begangen hatte (UA S. 3).
Der Revision der Staatsanwaltschaft musste daher stattgegeben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Strickert |