Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Gefangenenbefreiung und Vereidigung von Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 94/63
Datum
30.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter vorsätzlicher Gefangenenbefreiung und rügte Verfahrensmängel (u. a. Nichtvereidigung eines entflohenen Zeugen). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Nichtvereidigung wegen des Verdachts strafbarer Teilnahme für zulässig und bestätigt die tatrichterliche Würdigung und Strafzumessung sowie das Ermessen zur Vollstreckung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht gegen einen Zeugen der Verdacht strafbarer Teilnahme, ist seine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO hinsichtlich der gesamten Aussage zu unterlassen, wenn die Aussage und die zugrunde liegenden Tatsachen einen einheitlichen Vorgang bilden.

2

Die Teilbarkeit einer Zeugenaussage in einen vereidigungsfähigen und einen nicht vereidigungsfähigen Teil kommt nur in Betracht, wenn die betroffenen Tatsachen rechtlich gänzlich voneinander trennbare Vorfälle betreffen, die unabhängig in verschiedenen Verfahren behandelt werden könnten.

3

Ein gegen den Zeugen bestehender Verdacht wegen einer anderen, räumlich oder zeitlich getrennten Tat kann für die Anwendung des § 55 StPO relevant sein, begründet aber nicht zwingend den Ausschluss der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO.

4

Die sachliche Beurteilung von Entschuldigungs- oder strafmildernden Umständen sowie die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an Vollstreckung unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 5. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███ aus den Justizoberwachtmeister Erich Eduard ███████, geboren am ████████ 1909 in ███ u. a. wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Dr. Hilbner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen der fortgesetzten vorsätzlichen Gefangenenbefreiung im Amt zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.

1. Verfahrensrüge a) Die Revision sieht eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO darin, dass das Landgericht den Zeugen ██, einen der beiden entwichenen Gefangenen, nicht vereidigt hat. Sie meint, der Verdacht einer (strafbaren) Teilnahme, die eine Vereidigung des Zeugen verbiete, könnte nur insoweit bejaht werden, wie sich die Untersuchung auf eine etwaige Bestechung des Angeklagten durch ██████ bezogen habe, nicht dagegen, soweit der Tatbestand der Gefangenenbefreiung in Betracht komme. ██ hätte deshalb vereidigt werden müssen, soweit er Bekundungen über die Gefangenenbefreiung gemacht habe.

Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Sie geht daran vorbei, dass der hinsichtlich der Bestechung bestehende Verdacht für sich allein bereits dazu nötigte, von der Vereidigung ██ betrefflich seiner ganzen Aussage Abstand zu nehmen. Denn die Gefangenenbefreiung war die pflichtwidrige Amtshandlung, auf die sich eine etwaige schwere Bestechlichkeit des Angeklagten bezog, und das tatsächliche Geschehen, das Gegenstand der Aussage ████ ██ war, bildete somit im Hinblick auf beide in Betracht kommende Vorwürfe einen verfahrensrechtlich als Einheit zu beurteilenden Vorgang. Nur in den Fällen, in denen eine Zeugenaussage Tatsachen betrifft, die nicht in dieser Weise eng zusammenhängen, sondern gänzlich verschiedene Vorfälle betreffen, die rechtlich trennbar gegen denselben Beschuldigten in verschiedenen Verfahren behandelt werden könnten, kann die Teilbarkeit einer Zeugenaussage in einen der Vereidigung zugänglichen und nicht zugänglichen Teil möglich und zulässig sein (vgl. KMR StPO § 59 Anm. 4 b).

b) Zu Unrecht sieht die Revision umgekehrt in der Vereidigung des Zeugen ██████ einen Verfahrensverstoß. Wenn ██████ seinerseits verdächtig war, sich bei einer gänzlich anderen Gelegenheit der Gefangenenbefreiung schuldig gemacht zu haben, so konnte das nur für die Anwendung des § 55 StPO, nicht jedoch im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO bedeutsam sein.

c) Soweit die Revision Verstöße gegen §§ 267 Abs. 1 und 261 StPO behauptet, erschöpft sich ihr Vortrag in Erörterungen, die in den Rahmen der Sachrüge fallen.

2. Sachrüge Die Sachrüge ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die Verurteilung wird zur äußeren und inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Dass das Landgericht das Entweichenlassen der beiden Gefangenen in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 1961 und in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 1961 nicht jeweils als selbständige Tat gewertet hat, sondern rechtsirrig eine (fortgesetzte) Handlung annahm, beschwert den Angeklagten nicht.

Mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es auch, dass das Landgericht die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse für erforderlich hielt, obwohl der Umstand, dass der Angeklagte ohne Erfahrung in die unerfreulichen Verhältnisse hineingeriet, wie die Tatsache, dass er durch seine Meldung die eingerissenen Missstände aufdeckte, eine Gewährung dieser Rechtswohltat besonders nahelegen konnte. Für das Revisionsgericht wäre es nur von Belang, wenn das Landgericht diese Umstände bei der im Falle des § 23 StGB ebenso wie bei der Strafzumessung überhaupt gebotenen Gesamtwürdigung gänzlich außer Betracht gelassen hätte. Dass es ihnen letztlich bei der Abwägung mit den im öffentlichen Interesse für die Vollstreckung sprechenden Gesichtspunkten nicht den Vorrang gab, lag jedoch im Bereich seines vom Revisionsgericht nicht antastbaren tatrichterlichen Ermessens.

GeierHilbnerSanders
Dr. WillmsMai
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