Fahrlässige Brandstiftung: Aufsichtspflicht aus Auftrag bei delegierter Bauleitung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 94/60
- Datum
- 05.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung durch Unterlassen setzt tragfähige Feststellungen zu einer rechtlichen Pflicht zum Tätigwerden (Garantenstellung) und deren Inhalt voraus.
Der Unternehmer, der gefährliche Arbeiten veranlasst oder durchführen lässt, kann verpflichtet sein, die Ausführung zu beaufsichtigen und zu überwachen; ein Vertrauen auf ordnungsgemäßes Arbeiten eines unerprobten Mitarbeiters kann bei erkennbar besonderer Gefahrenlage pflichtwidrig sein.
Die Übertragung von Arbeitszuteilung oder „Bauleitung“ im organisatorischen Sinne begründet nicht ohne Weiteres eine rechtsgeschäftliche Pflicht, die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften durch andere Arbeitskräfte zu überwachen.
Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit sind subjektive Maßstäbe anzulegen; entscheidend ist, welche Sorgfalt gerade vom konkreten Täter nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage verlangt werden konnte.
Ein Schöffe ist nicht schon deshalb an der Mitwirkung gehindert, weil er in der Hauptverhandlung Hilfsmittel (hier: Lichtbilder) ohne Sehhilfe nicht erkennen kann, sofern diese nur der Erläuterung eines Gutachtens dienen und er sich in der Beratung hinreichend vergewissern kann.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 25. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1. den Heizungsbauunternehmer █████████ ██ aus ███████, dort geboren am ███████████████,
2. den Heizungsmonteur █████ ZC. aus ███████, dort geboren am ███████████████,
3. den ███████████████ █████ ██ ███, geboren am ███████████████,
wegen fahrlässiger Brandstiftung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Fritz ███ wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 25. November 1959, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten Friedrich ██ und K___> werden verworfen; diese haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am Abend des 20. April 1959 brach im Dach des im 16. Jahrhundert erbauten Rathauses der Stadt ███████████ ein Brand aus, der den Dachstuhl vernichtete und auch im oberen Stockwerk des Gebäudes Schaden verursachte. Das Schadenfeuer hatte seinen Ursprung in einem Glimmbrand, der bei Schweißarbeiten in unmittelbarer Nähe eines Deckendurchbruchs mit freiliegenden Holzteilen entstanden war. Die Schweißarbeiten wurden durch den Angeklagten FC___> im Zuge von Installationen ausgeführt, die der Heizungsbauunternehmer Friedrich ZC___> durch Vertrag mit der Stadt ████████ übernommen hatte. ██ war Friedrich ██ zusammen mit einem Lehrling von einem anderen Unternehmer für diese Arbeiten zur Verfügung gestellt worden. Neben dem Angeklagten █████ war bis zum Morgen des 20. April 1959 auch der Angeklagte Fritz ███████, ein Neffe Friedrich ZC___>, an den Arbeiten beteiligt. Dieser war im Geschäft seines Onkels als Gehilfe beschäftigt und erhielt von diesem den Auftrag, FC___> von Fall zu Fall seine Arbeiten anzuweisen. Bei den Schweißarbeiten, die den Brand auslösten, war er nicht mehr an der Baustelle anwesend, weil er von Friedrich ███ an eine andere Arbeitsstelle geschickt worden war.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt, und zwar Friedrich und Fritz ███ zu einer Gefängnisstrafe von je vier Monaten, █████ zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Diese Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben alle drei Angeklagten Revision eingelegt.
I. Die Revision des Angeklagten Friedrich ZC___>, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die festgestellten Tatsachen tragen die Folgerung des Landgerichts, dass dieser Angeklagte als Unternehmer und Vertragspartner der Stadt █████████ verpflichtet war, die Ausführung der Schweißarbeiten durch den Mitangeklagten FK___> zu beaufsichtigen und zu überwachen, dass er ferner die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt und dadurch fahrlässig eine Ursache für den Ausbruch des Brandes gesetzt hat. Mit ihrem Vorbringen im Einzelnen verkennt die Revision, dass sich der Angeklagte zu besonderer Vorsicht verpflichtet und sich außerdem an Ort und Stelle davon überzeugt hatte, wie gefährlich die Schweißarbeiten in der Nähe der Durchbruchstelle waren. Das Landgericht hebt zutreffend hervor, dass der Angeklagte sich nicht auf das ordnungsgemäße Arbeiten eines 19-jährigen Gesellen verlassen durfte, den er bis dahin noch nicht beschäftigt hatte, und dass er auch deshalb leichtfertig handelte, weil er diesen Gesellen allein mit einem Lehrling und ohne bestimmte Anweisungen für Sicherungsvorkehrungen gerade an einem Tage arbeiten ließ, an dem die gefährlichste Schweißarbeit zu verrichten war.
II. Auch die Revision des Angeklagten ██████ kann nicht durchgreifen.
Vergeblich greift die Revision mit der Sachrüge die Feststellung des Landgerichts an, dass das Schadenfeuer auf einen bei den Schweißarbeiten an der Durchbruchstelle entstandenen Glimmbrand zurückzuführen sei. Das Landgericht konnte auf Grund der festgestellten Tatsachen diesen Schluss ziehen. Die Schlussfolgerung brauchte nicht, wie die Revision anscheinend meint, zwingend im Sinne der reinen Logik zu sein. Dass das Landgericht eine Brandstiftung im Sinne des § 308 StGB (fremdes Gebäude) und nicht im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB (zur Tatzeit dem Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeit) angenommen hat, kann den Angeklagten nicht beschweren. Für den von der Revision geäußerten Verdacht, die Strafkammer könne gleichwohl von dem Grundtatbestand des § 306 Nr. 3 StGB ausgegangen sein, fehlt es an jedem Anhalt.
Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Frage der Fahrlässigkeit nach subjektiven Gesichtspunkten zu prüfen war und dass die Anforderungen an das Maß der Sorgfalt des Angeklagten sich danach zu bestimmen hatten, was gerade von diesem Angeklagten in der gegebenen Lage gefordert werden konnte. Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass die Strafkammer diese Grundsätze beachtet hat. Sie hat ersichtlich sowohl die dem Angeklagten bekannten und unbekannten Tatumstände wie seinen Intelligenzgrad und seine Erkenntnisfähigkeit berücksichtigt. Die Revision wendet sich deshalb im Ergebnis nur gegen die tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, da sie keine Verstöße gegen Erfahrungsregeln und Denkgesetze und keine Widersprüche erkennen lassen.
Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe, die die Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Nichtanwendung des § 105 JGG, richtet.
III. Dagegen muss die Revision des Angeklagten Fritz ZC___> mit der Sachrüge Erfolg haben.
1. Seine Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil einer der Schöffen infolge seiner Weitsichtigkeit nicht imstande gewesen sei, während der Erstattung des Sachverständigengutachtens die dort erwähnten Einzelheiten auf den von der Baustelle angefertigten Lichtbildern zu erkennen, ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass der Schöffe die Bilder während der Verhandlung selbst nicht genau erkennen konnte. Er ist jedoch, wie seine zum Vorbringen der Revision abgegebene Äußerung ergibt, den Ausführungen des Sachverständigen als Fachmann mit besonderem Verständnis gefolgt und hat die Lichtbilder bei der Beratung nochmals mit Brille sorgfältig betrachtet. Das genügt. Die Fotografien waren nicht Gegenstand eines selbständigen Augenscheinsbeweises, sondern dienten nur als Hilfsmittel zur Erläuterung der Darlegungen des Sachverständigen.
2. Zur Sachrüge ist folgendes zu sagen:
Die Verurteilung des Angeklagten beruht entscheidend darauf, dass das Landgericht ihn kraft Auftrags als verpflichtet angesehen hat, die Einhaltung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen. Diese Annahme des Landgerichts gründet sich jedoch nicht auf einwandfreie Feststellungen.
Das Urteil sagt hierzu zunächst – offenbar im Anschluss an die Einlassung des Angeklagten Friedrich ZC___> –, dieser habe █████ dem Angeklagten Fritz ███ unterstellt, der, wie Friedrich ███ sich ausdrückte, „die Bauleitung“ bei den Monteurarbeiten der Firma ZC___> im alten Rathaus hatte, den Plan der auszuführenden Arbeiten bei sich führte und auch jeweils von Fall zu Fall dem Angeklagten FC___> seine Arbeiten anwies. Es gibt später die Einlassung des Angeklagten Fritz ZC___> wieder, der sich gegenüber K___> nicht als Aufsichtsperson verpflichtet gefühlt haben will und angibt, seine Aufgabe habe nur darin bestanden, die anfallenden Arbeiten aufeinander abzustimmen. Bei der Auseinandersetzung mit dieser Einlassung sagt das Landgericht, dass Fritz ZC___> dem Monteur K___> nicht nur allgemeine Anordnungen gegeben, sondern jeweils von Fall zu Fall ganz bestimmte Arbeiten zugeteilt habe. Da FC___> auch nur nach diesen Weisungen gearbeitet habe, so habe – folgert die Strafkammer – für Fritz ZC___> auch die Verpflichtung bestanden, ███████ bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten zu überwachen und zu beaufsichtigen.
Hiernach ist es nicht ausgeschlossen, dass dem, was die Strafkammer als Unterstellung K___> unter Fritz ZC___> und was Friedrich ZC___> als Übertragung der Bauleitung bezeichnet hat, nach der Vorstellung der Strafkammer möglicherweise nur ein Auftrag Friedrich ███ an seinen Neffen zugrunde lag, die im alten Rathaus anfallenden Arbeiten unter sich und K___> aufzuteilen und FC___> jeweils die von diesem auszuführenden Arbeiten zuzuweisen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage hätte das Landgericht jedoch auch im Zusammenhang mit seinen weiteren Feststellungen über den Ablauf der Arbeiten bis zum Tatzeitpunkt nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten Fritz ZC___> gelangen dürfen.
Auch vermag der Senat dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass die Anweisung Friedrich ZC___> an Fritz ████, █████ jeweils bestimmte Arbeiten zuzuweisen, ohne weiteres den Auftrag eingeschlossen habe, auch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch █████ zu überwachen. Ein solcher rechtlicher Schluss verkennt, dass Friedrich ZC___> in der Gestaltung des Auftrags, den er seinem Neffen erteilte, völlig frei war. Selbstverständlich konnte er Fritz ZC___> gleichsam als seinen Substituten in der technischen Ausführung der Arbeiten entsenden mit all den Rechten und Pflichten, die ihm persönlich als Unternehmer und Vertragspartner der Stadt ████ trafen (vgl. § 151 GewO). Er konnte sich aber auch darauf beschränken, ihm die Bauleitung allein in dem Sinne zu übertragen, dass Fritz ██ als der ältere Gehilfe über die Verteilung der Arbeiten im Einzelnen zu bestimmen hatte, ohne sich jedoch um die Beachtung von Schutzmaßnahmen durch den anderen Gehilfen über das Maß hinaus kümmern zu müssen, das ihm auch ohne einen solchen Auftrag kraft seiner arbeitskameradschaftlichen Garantenstellung oblag (vgl. LZ 8. Aufl., Bd. 1, Anhang 2, Anm. 3 a, S. 37). Lautete sein Auftrag der Sache nach nur dahin, dass Fritz ZC___> dem ███████ die Arbeiten im Einzelnen zuzuweisen habe, so konnte damit noch keine besondere rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Aufsichtsführung begründet worden sein.
Geht man hiervon aus, so kann keiner der Umstände, in denen das Landgericht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten gefunden hat, den Schuldspruch rechtfertigen. Dem Angeklagten Fritz ███ kann dann weder ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er FC___> am Morgen des 20. April 1959 ohne jede Beaufsichtigung an die Arbeit gehen ließ, noch daraus, dass er seinen Onkel nicht auf die bevorstehende gefährliche Arbeit und die Notwendigkeit ihrer Beaufsichtigung hinwies, noch schließlich daraus, dass er ██ nur den allgemeinen Rat gab, aufzupassen, statt ihm ins Einzelne gehende Ratschläge für die anzuwendenden Sicherungsmaßnahmen zu erteilen.
Der erste dieser Vorwürfe könnte gegen den Angeklagten überhaupt nur dann erhoben werden, wenn ein Auftrag zur Aufsichtsführung erteilt und dieser Auftrag trotz der Weisung Friedrich ███████ an seinen Neffen, am 20. April 1959 an einer anderen Arbeitsstelle tätig zu werden, auch für diesen Tag etwa in dem Sinne aufrechterhalten worden wäre, dass Fritz ██ wenigstens von Zeit zu Zeit auf der Baustelle im alten Rathaus nach dem Rechten sehen sollte. Die beiden anderen Vorwürfe könnten ohne einen besonderen Auftrag zur Beaufsichtigung der Arbeiten FC___> allenfalls dann begründet sein, wenn sich ██████ ███ bei den bisherigen Arbeiten, insbesondere bei der Anwendung notwendiger Schutzvorkehrungen, unzuverlässig gezeigt und Fritz ██████ dies bemerkt hätte. In dieser Hinsicht enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass bei einer früheren Schweißarbeit K___> der auf dem Dachboden ausgebreitete Bimskies von dem ihm beigegebenen Lehrling zur Abdeckung unter der zu schweißenden Stelle zusammengescharrt und untergebreitet wurde, dafür, dass K___> bis dahin keinen Anlass gegeben hatte, seine Zuverlässigkeit zu bezweifeln.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden folgende Hinweise gegeben:
Das Landgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, welchen sachlichen Inhalt der Auftrag Friedrich Z___> an seinen Neffen hatte und ob der Auftrag von diesem zutreffend aufgefasst worden ist. Es wird dabei nicht nur zu berücksichtigen haben, wie die Weisungen Friedrich ██ an seinen Neffen im gegebenen Falle lauteten, sondern auch aufzuklären müssen, wie sich die Tätigkeit des Angeklagten im Geschäft seines Onkels früher gestaltet hatte. Sollte es sich etwa so verhalten, dass Fritz Z___> schon in der vorausgehenden Zeit wiederholt als Vertreter seines Onkels die örtliche Bauleitung in dem umfassenden Sinne geführt hätte, dass ihm nicht nur die Verteilung, sondern auch die Aufsicht über die Arbeiten oblag, so würde dies dafür sprechen, dass er auch im gegebenen Falle zur Beaufsichtigung verpflichtet war.
Kommt das Landgericht zu diesem Ergebnis, so wird es weiterhin von Bedeutung sein können, welchen Grad an Selbständigkeit und damit auch an Verantwortung Fritz ZC___> im Betrieb seines Onkels gewonnen hatte. Es ist ein Unterschied, ob er mehr oder weniger nur als ein Geselle neben anderen Gesellen behandelt wurde oder ob er eine bevorzugte Vertrauensstellung einnahm, die so weit gegangen sein könnte, dass er sich mit seinem Onkel wie ein Mitinhaber des Geschäfts in die Verantwortung teilte. Wäre dies der Fall gewesen, so könnte es schon naheliegen, dass dem Übergang Fritz ███ an eine andere Arbeitsstelle nicht eine befehlende Weisung des Meisters, sondern eine einvernehmliche Disposition zugrunde gelegen hatte, für die dann allerdings auch Fritz Z___> mitverantwortlich wäre. Bestand umgekehrt ein striktes Abhängigkeitsverhältnis, so könnte es dem Angeklagten Fritz Z___> nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, dass er seinen Onkel nicht auf die Gefährlichkeit der am 20. April 1959 auszuführenden Arbeiten hinwies, wenn er nämlich – wie es sich nach den bisherigen Feststellungen zu verhalten scheint – davon ausgehen durfte, dass seinem Onkel die gegebene Gefährlichkeit durchaus bekannt sei.
Am ehesten wäre unter der Voraussetzung einer bis zum Verlassen der Arbeitsstelle im Rathaus am Morgen des 20. April 1959 bestehenden Aufsichtspflicht kraft Auftrags ein strafrechtlich vorwerfbares Unterlassen des Angeklagten darin zu sehen, dass er dem Angeklagten ██████ keine bestimmten Sicherheitsvorkehrungen anempfahl. Insoweit könnte es allerdings wieder von wesentlicher Bedeutung sein, ob an der Arbeitsstelle Materialien zur Abdeckung und Sicherung gefährdeter Stellen des Bauwerks zur Verfügung standen oder vollständig fehlten. Standen solche Materialien an Ort und Stelle bereit, so könnte u. U. die Mahnung, gut aufzupassen, zur Erfüllung einer Aufsichtspflicht bereits genügt haben.
Sollte das Landgericht erneut zur Verurteilung des Angeklagten gelangen, so wird es bei der Strafzumessung auch zu berücksichtigen haben, ob dem Angeklagten Fritz der besondere Hinweis im Leistungsverzeichnis (Bereitstellung eines Feuerwehrmanns durch die Stadt ████) bekannt war. Dem Senat ist aufgefallen, dass das Landgericht bei dem Angeklagten Friedrich ZC___> nicht ausdrücklich erschwerend berücksichtigt hat, dass er von dieser naheliegenden Möglichkeit, den bei den Schweißarbeiten auftretenden Gefahren zu begegnen, keinen Gebrauch machte und es offenbar auch nicht für nötig hielt, seinem Personal einen entsprechenden Hinweis zu geben.
| Justizangestellter | Dr. Geier | Willms | |||
| Seibert | Werner | Fischer |