Einstellung wegen Verjährung von Sexualstraftaten; Neuberechnung der Gesamtstrafe zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 93/97
- Datum
- 25.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren ist nach §206a Abs.1 StPO einzustellen, soweit die Verfolgung einer Straftat durch Verjährung oder andere Hemmungsgründe ausscheidet.
Die Verfolgungsverjährung für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen richtet sich nach §78 Abs.3 Nr.4 i.V.m. §174 Abs.1 StGB und wird durch die richterliche Vernehmung des Beschuldigten unterbrochen; Taten vor dem ersten Unterbrechungszeitpunkt sind verjährt.
Kann in einer neuen Hauptverhandlung aufgrund fehlender weiterer Beweismittel und zum Schutz kindlicher Zeugen kein erweiterter Tatsachenvortrag erwartet werden, ist eine Zurückverweisung hinsichtlich dieser Taten entbehrlich und statt dessen Einstellung geboten.
Fällt ein Teil der Schuldsprüche oder Strafsprüche weg, ist die zuvor gebildete Gesamtstrafe aufzuheben und eine neue Gesamtstrafenbildung durch die Strafkammer vorzunehmen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 93/97 (Pepersen)
vom 25. März 1997 in der Strafsache gegen ██ aus AC, Gerhard, geboren am ███ 1953 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1997
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten 3 der Gründe des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 4. November 1996 sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen zum Nachteil der Stieftochter B. vorgeworfen wird. Damit entfällt die Gesamtstrafe.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die (weitergehende) Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die übrigen Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 63 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Soweit die Revision den verbleibenden Schuldspruch und den Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen betrifft, bleibt sie ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Jugendkammer geht im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus, die auf dem (teilweisen) Geständnis des Angeklagten beruhen:
a) Der Angeklagte gab zu, dass er an seiner Stieftochter B. in der Zeit von 1987 bis zum ████████ 1990, ihrem 14. Geburtstag, 50 bis 60 sexuelle ██████████ vorgenommen hat. Das Landgericht, auch wenn es die Angaben des Angeklagten zur Zahl der sexuellen Übergriffe als geschönt ansah, stellte mindestens 50 Einzelfälle für diesen Zeitraum fest und wertete diese als jeweils selbständige Handlungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB.
b) Der Angeklagte gab weiter zu, dass er im Zeitraum von 1993 bis November 1995 in mindestens weiteren 13 Fällen an seiner Tochter U. sexuelle Manipulationen vorgenommen hat. Diese Taten wertete das Landgericht als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen nach §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
c) Das Landgericht sah darüber hinaus weitere 20 Fälle sexueller Handlungen zum Nachteil der Stieftochter B. als erwiesen an, die in dem Zeitraum nach ihrem 14. Geburtstag bis zum 16. Geburtstag am ███████ 1992 stattgefunden haben sollen. Zehn dieser Vorfälle ordnet das Landgericht dem Zeitraum vom 1. März 1991 bis zur Entdeckung der Taten durch die Ehefrau zu einem nicht weiter eingrenzbaren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres 1991 (II. 3 der Urteilsgründe), weitere zehn Vorfälle dem Zeitraum von Ende 1991 bis zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 1992 (II. 4 der Urteilsgründe). Alle 20 Fälle hat es als sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.
2. a) Der Senat hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, soweit es die unter II. 3 der Urteilsgründe festgestellten Vorfälle betrifft. Im vorliegenden Fall wurde die fünfjährige Verjährung für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 StGB) erstmals durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Angeklagten am 1. März 1996 unterbrochen, so dass vor dem 1. März 1991 begangene Taten verjährt sind. Dies hat das Landgericht auch gesehen. Es hat als Tatzeit für die unter II. 3 der Urteilsgründe erfassten Taten die Zeit ab 1. März 1991 angenommen, so dass Verfolgungsverjährung nicht eingetreten wäre. Diese Tatzeitbestimmung wird aber durch die Feststellungen im Übrigen nicht getragen. Das Landgericht geht im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon aus, dass diese Taten nach dem 14. Geburtstag der Stieftochter B. am ███████ 1990 und vor der Entdeckung der Taten durch die Ehefrau des Angeklagten im Jahre 1991 begangen wurden. Weder dem Geständnis des Angeklagten noch den Angaben der Geschädigten lässt sich dazu etwas entnehmen, wann diese Entdeckung erfolgte. Sie kann, und darauf weist der Generalbundesanwalt zutreffend hin, auch vor dem 1. März 1991 erfolgt sein, so dass diese zehn Taten verjährt waren. Dass diese Tatserie erst am 1. März 1991 begonnen hätte, ist nicht belegt.
b) Dass in einer neuen Hauptverhandlung zu diesen zehn Fällen weitergehende Feststellungen zu treffen sind, kann ausgeschlossen werden. Deshalb sieht der Senat – auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der kindlichen Zeugin – von einer Aufhebung des Schuldspruchs und einer Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. BGH Beschl. vom 25. Januar 1994 – 5 StR 678/93 und vom 18. Mai 1994 – 5 StR 252/94). Dafür stünde, nachdem die Geschädigte Birgit in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, allein der Angeklagte zur Verfügung, dessen Geständnis ohnehin nur Mindestfeststellungen ermöglicht hat.
3. Die Verfahrenseinstellung hat keinen Einfluss auf den Schuldspruch und den Strafausspruch hinsichtlich der verbliebenen Taten und den dafür festgesetzten Einzelstrafen. Dagegen ist die Gesamtstrafe aufzuheben. Diese muss neu gebildet werden.
Briining Granderath Schafer nen we
Herr RiBGH Landau ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert.
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| Boetticher |