Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung (§29 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 93/89
Datum
28.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Nürnberg-Fürth wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH lässt die Revision teilweise zu: Der Schuldspruch bleibt bestehen, der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht habe mögliche mildernde Umstände (u.a. Aufklärungshilfe, Geständnis, keine Vorstrafen, Bemühen um Überwindung der Sucht) und einschlägige Normen (§21 StGB, §31 Nr.1 BtMG) nicht hinreichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung eines Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG hat das Gericht zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelwirkung vorliegen.

2

Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Annahme eines besonders schweren Falls können sich aus der Erfüllung der Voraussetzungen mildernder Vorschriften (etwa §§ 21 StGB, § 31 Nr. 1 BtMG) ergeben und sind in die Strafzumessung einzustellen.

3

Umfangreiche und wirkungsvolle Aufklärungshilfe, umfassendes Geständnis, fehlende einschlägige Vorstrafen und ernsthafte Bemühungen um Überwindung von Sucht sind gewichtige Milderungsgründe, die bei der Wahl des Strafrahmens zu berücksichtigen sind.

4

Unterbleibt die genügende Erörterung für die Strafrahmenwahl tat‑ und rechtsfehlerfrei festgestellter mildernder Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 93/89 in der Strafsache gegen Birdal ███ aus ██, geboren am 1962 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.

2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Allerdings hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG genannte Regelbeispiel eines besonders schweren Falles sei verwirklicht.

Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch ihre Annahme, ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG liege vor, weil „Anhaltspunkte für ein Abweichen“ von dieser Regelwirkung „angesichts der Menge und des Tatzeitraums“ nicht gegeben seien (UA S. 12). Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer könne bei dieser Beurteilung übersehen haben, dass sich derartige Anhaltspunkte, die für die Anwendung des in § 29 Abs. 1 BtMG festgelegten Normalstrafrahmens sprechen können, schon aus der von ihr angenommenen Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 StGB und des § 31 Nr. 1 BtMG ergeben (vgl. BGH NStZ 1986, 368; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 6; § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2, Wertungsfehler 1). Anlass zur entsprechenden Erörterung gab insbesondere die umfangreiche und wirkungsvolle Aufklärungshilfe, die der Angeklagte geleistet hat (UA S. 13). Die Rauschgiftmenge, mit der er – zur Finanzierung seines eigenen Heroinkonsums – Handel getrieben hat (insgesamt 7,75 g Heroinhydrochlorid), war schon deshalb nicht etwa so groß, dass das Verneinen eines besonders schweren Falles ferngelegen hätte. In die Würdigung hätten auch die weiteren Milderungsgründe, die das angefochtene Urteil aufführt (umfassendes Geständnis, keine einschlägige Vorstrafe, ernsthaftes Bemühen um Überwinden der Drogensucht), miteinbezogen werden müssen; das ist nicht geschehen.

Schauenburg Ulsamer Richter am BGH Dr. Foth befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

SchauenburgBrüning
Granderath
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