Revision der Staatsanwaltschaft verworfen; Entschädigungsfrage an OLG Karlsruhe abgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 93/83
- Datum
- 21.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch ist nur begründet, wenn rechtliche Fehler in der Beweiswürdigung oder Feststellung des Tatrichters erkennbar sind.
Ein Schuldspruch wegen Meineids setzt den Nachweis voraus, dass die beeidete Aussage vorsätzlich oder zumindest fahrlässig unwahr war; Irrtum oder fehlende Kenntnis schließen Vorsatz aus.
Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist der subjektive Vorsatz nachzuweisen; fehlt dieser, führt dies zum Freispruch.
Bei der Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach § 5 Abs. 2 StrEG ist das Verhalten des Beschuldigten in den Zeitpunkten der Anordnung und Aufrechterhaltung der Maßnahmen insgesamt zu würdigen; mangelhafte tatsächliche Grundlagen rechtfertigen Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 7. Juni 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 93/83 in der Strafsache gegen █████████ Franz ███ aus ████, geboren am 9.3.1931 in ██████, wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt O. ██ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Juni 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
II. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht (Nr. 4 des Urteilsspruchs) wird die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgegeben.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Konstanz hat den Angeklagten Buhl vom Vorwurf des Meineids und des Betrugs freigesprochen und angeordnet, dass er für die vom 22.12.1980 bis zum 20.1.1982 erlittene Untersuchungshaft einschließlich der Unterbringung im Psychiatrischen Landeskrankenhaus ██████ zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision, gegen die Entschädigungsanordnung sofortige Beschwerde eingelegt.
A. Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Meineids freigesprochen hat (UA S. 61/68), lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es hat die Aussage, die der Angeklagte am 26.11.1975 im Rechtsstreit der Frau von B. gegen das Ehepaar von ███████ (LG Konstanz, Az. 6 O 25/75) als Zeuge gemacht und beeidigt hat, umfassend gewürdigt und als Ergebnis festgestellt, dass sie „weder vorsätzliche noch fahrlässige Unwahrheiten“ enthielt.
In jenem Verfahren ging es um die Herausgabe des Gemäldes █████ „KC—“, der sog. „Bleiverglasung“ und der beiden Familienporträts von ███ (UA S. 11/12, 42). Den Besitz der beiden erstgenannten Gegenstände hatten die Beklagten zugegeben. Die Beweiserhebung bezog sich lediglich auf die Behauptung, Dr. von ████████ besitze auch die beiden L[REDACTED]-Porträts (UA S. 12). Dies war nach den Feststellungen tatsächlich nicht der Fall, denn die L[REDACTED]-Porträts waren schon Mitte April 1972 von Dritten aus dem █████ entwendet und veräußert worden (UA S. 19, 26/27, 36, 42); hiervon hatte der Angeklagte keine Kenntnis (UA S. 64). Seine Aussage, die Bilder nicht selbst besessen zu haben und über ihren Verbleib nichts zu wissen, war also – und sie bezog sich dem Beweisthema entsprechend ausschließlich auf die L[REDACTED]-Porträts, deren Fotografien dem Angeklagten bei der Vernehmung vorgehalten worden waren (UA S. 63/64) – richtig. Das „Geständnis“ des Angeklagten vom 25.9.1979 war demnach falsch und beruhte auf einem Irrtum (UA S. 64/65). Aus welchem Anlass es zu diesem Irrtum kam, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Deshalb kann dahingestellt bleiben, welche Lichtbilder dem Angeklagten bei der Vernehmung vom 25.9.1979 vorgelegt worden sind. Das gleiche gilt für die „inneren Vorstellungen“ des Polizeibeamten B. in Bezug auf die abgebildeten Gegenstände, so dass sich seine Vernehmung dem Landgericht nicht aufdrängen musste; die entsprechende Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Soweit sich der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung vom 26.11.1975 auf fehlende oder lückenhafte Erinnerung berufen hat, war ihm eine sichere und umfassende Erinnerung, also das Verschweigen relevanter Tatsachen, nicht nachzuweisen (UA S. 66/67). Wenn Frau ███ selbständig über Gegenstände verfügt hat (vgl. UA S. 22), kann dies auch ohne Wissen des Angeklagten geschehen sein (UA S. 66).
II. Auch hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des fortgesetzten Prozessbetrugs (UA S. 43/56) hat die Revision keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
1. Im Verfahren LG Konstanz, Az. 6 O 25/75 (vgl. oben I), hat der Angeklagte keine unwahren, auf Täuschung des Prozessgerichts abzielenden Erklärungen abgegeben (UA S. 51/52).
2. Im Rechtsstreit der Frau von B. gegen den Angeklagten und das Ehepaar von ███████ (LG Konstanz, Az. 6 O 107/75) begehrte die Klägerin vom Angeklagten unter anderem Auskunft darüber, welche Gegenstände er aus dem Vermögen bzw. Nachlass der am 0.0.1972 verstorbenen Gutta Freifrau von ██████ ██ erhalten habe, ggf. Herausgabe dieser Gegenstände (UA S. 12/15). Die Anklage legte dem Angeklagten zur Last, er sei den berechtigten Ansprüchen der Klägerin mit bewusst unwahren Behauptungen entgegengetreten und habe ihre Durchsetzung auf diese Weise betrügerisch vereitelt. Der Tatrichter hält den Nachweis einer schuldhaften Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB nicht für erbracht (UA S. 52/56).
Seine Darlegungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Verurteilung scheitert schon am Fehlen des subjektiven Tatbestands. Nach den Feststellungen glaubte der Angeklagte, auf Grund des Schenkungsversprechens vom 20.4.1972 zur Inbesitznahme und Verfügung über Sachen der Gutta Freifrau von ██ berechtigt zu sein; er handelte in Ausübung der ihm von seiner Frau erteilten Vollmacht und in Wahrnehmung ihres Aneignungsrechts (vgl. UA S. 45). Schenkungsversprechen und Vollmacht vom 20.4.1972 tragen die Unterschrift von Gutta Freifrau von ████ ███. Die Kammer, die zwei Sachverständige anhörte, konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Unterschrift gefälscht sei (UA S. 45, 49/51). Mehrere Umstände sprechen für die Echtheit der Unterschrift, zumal bereits vor dem 20.4.1972 eine Urkunde ähnlichen Inhalts vorlag, die unwiderlegt eigenhändig von Gutta Freifrau von ███ unterzeichnet worden war (UA S. 47). Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen drängte sich unter diesen Umständen nicht auf; das Schriftstück war spätestens am 20.4.1972 und somit zu einer Zeit unterschrieben worden, als Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen bei der Erblasserin noch nicht vorlagen (UA S. 45). Letztlich kommt es auf diese Fragen nicht entscheidend an, wenn der Angeklagte das Schenkungsversprechen gutgläubig für rechtswirksam gehalten hat und auf seinen Bestand vertraute. Dies kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Ob die Gegenstände zunächst in den Besitz des Angeklagten oder seiner Ehefrau oder in den Mitbesitz beider Eheleute gelangt sind, ist ohne Belang; auch im Falle des Alleinbesitzes handelte der Angeklagte im Einverständnis mit seiner Ehefrau, nach ihrem Tode als ihr Alleinerbe (UA S. 46).
b) Da der Betrugsvorsatz nicht erwiesen ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Angeklagten im Schriftsatz vom 12.1.1977 der Wahrheit entsprechen, soweit sie sich auf den Verbleib einer Buddha-Statue, des Gemäldes „H[REDACTED]“ mit ████ sowie eines Bestecks mit Muscheldekor beziehen. Davon abgesehen konnten die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt der Erklärung offenbar nicht mehr geklärt werden (vgl. UA S. 53/56).
III. Soweit der Senat auf einzelne Rügen nicht ausdrücklich eingegangen ist, hält er sie für offensichtlich unbegründet.
B. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht (Nr. 4 des Urteilsspruchs) kann vom Senat nicht getroffen werden. Der Fall bedarf weiterer tatsächlicher Klärung. Bei der Frage, ob die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 StrEG zu versagen ist (UA S. 69), muss das gesamte Verhalten des Beschuldigten in Betracht gezogen werden; maßgeblich ist, wie sich der Sachverhalt in den Zeitpunkten darstellte, in denen die Maßnahmen angeordnet oder aufrechterhalten wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 3.2.1983 – 1 StR 823/82; Schätzler StrEG, 2. Aufl. § 5 Rdn. 37). Auch die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten, sich zum Teil aus den Akten ergebenden Umstände und ihre Auswirkung auf die richterlichen Entscheidungen (nämlich die Haftbefehle des Amtsgerichts Konstanz vom 19.9.1980, 30.1.1981 und 10.6.1981, den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3.7.1981 und die Beschlüsse des Landgerichts Konstanz vom 23.12.1981 und 14.1.1982) bedürfen deshalb der eingehenden Prüfung. Weil es sich vorrangig um eine tatrichterliche Aufgabe handelt und dem Senat die tatsächlichen Grundlagen einer Sachentscheidung weitgehend fehlen, war es geboten, die Sache an das zuständige Beschwerdegericht abzugeben (vgl. BGHSt 29, 168, 173; Senatsbeschlüsse vom 19.8.1975 – 1 StR 620/74 und 4.7.1978 – 1 StR 224/78).
| Herdegen | Schikora | Granderath | |||
| Maul | Foth |