Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung des § 213 StGB (minder schwerer Fall)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 93/80
Datum
11.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Landshut wegen Totschlags. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht habe die Anwendbarkeit des § 213 StGB und die dauernde Wirkung der Provokation nicht ausreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB genügt, dass die Tötung unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden Erregung infolge einer erlittenen Kränkung ausgeführt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Schuldfähigkeit im Sinne einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit vermindert ist.

2

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB ist die fortdauernde Wirkung einer früheren Provokation zu berücksichtigen, insbesondere wenn sich der Täter bis zur Tat unablässig mit dem Vorfall beschäftigt hat.

3

Die Schwere einer Provokation kann sich kumulativ darstellen; auch ein späteres, für sich genommen geringes provokatives Verhalten kann als der ‚Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt‘ zu berücksichtigen sein.

4

Bei erneuter Entscheidung sind alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 19. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maurer Ernst [REDACTED], geboren am [REDACTED] in BO (CSR), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung sowie teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. März 1980 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. November 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtshof) des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit und auf Einnahme eines Augenscheins mit nochmaliger Vernehmung der Zeugen [REDACTED] beanstandet, sind offensichtlich unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 1980 verwiesen werden.

2. Gleichfalls erfolglos muss die Sachrüge bleiben, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags wendet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben.

Keinen Bestand haben kann dagegen der Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 StGB entnommen und die Anwendbarkeit des § 213 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte sei durch die ihm von [REDACTED] gemeinsam mit [REDACTED] zugefügte Misshandlung nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Zur Tatzeit habe der durch die Provokation hervorgerufene psychische Zustand des Angeklagten nicht mehr angedauert; er sei erst durch die erneute Annäherung [REDACTED] von neuem erregt worden. Auch sonst liege ein minder schwerer Fall des Totschlags nicht vor.

Diese Ausführungen unterliegen in verschiedener Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wenn das Landgericht meint, der durch den Vorfall um 18.30 Uhr, als [REDACTED] unter Mitwirkung des später getöteten [REDACTED] den Angeklagten überfallen und geschlagen hatte, hervorgerufene psychische Zustand sei zur Tatzeit gegen 20.22 Uhr bereits abgeklungen gewesen, lässt sich diese Beurteilung mit den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbaren. Denn danach hat sich der Angeklagte bis zur Tat unablässig mit diesem Vorfall beschäftigt: er unterrichtete seine Ehefrau, die Polizei wurde verständigt, der Angeklagte begab sich in Erwartung der Polizei erneut in seinen Garten, dort schilderte er den Vorgang dem Zeugen [REDACTED], wobei er sehr aufgeregt war (UA S. 6).

Nicht erforderlich wäre insoweit für die Anwendung des § 213 StGB, wie das Landgericht möglicherweise meint (UA S. 11, 12), dass der Angeklagte in einem die Schuldfähigkeit vermindernden Affekt gehandelt hatte; es genügt, wenn die Tötung unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden Erregung über die widerfahrene Kränkung ausgeführt worden ist (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 – 1 StR 629/74 bei Dallinger MDR 1975, 542).

Daneben hat das Landgericht aber auch nicht ausreichend [REDACTED] bedacht, dass die Tat durch eine erneute [REDACTED] ausgelöst wurde, der gegen den vorherigen Widerspruch des Angeklagten erneut in dessen Garten eingedrungen war, sich auch durch mehrfache Aufforderung des Angeklagten und seiner Frau nicht dazu bewegen ließ, wieder zu gehen, vielmehr lachend mit verschränkten Armen stehen blieb und dem sehr erregten Angeklagten zurief: „Gell Ernst, zu Dir darf ich schon rein“ (UA S. 7).

Auch wenn dieses Verhalten [REDACTED] für sich gesehen nicht als schwere Kränkung anzusehen wäre, erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht ausreichend bedacht hat, dass sich die Schwere einer Provokation auch daraus ergeben kann, dass sie gleichsam nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 – 2 StR 522/78 = bei Holtz MDR 1979, 456). Denn es liegt nahe, dass das erneute provokative Verhalten [REDACTED], der zusammen mit [REDACTED] den Angeklagten nicht nur knapp zwei Stunden vor der Tat geschlagen hatte, sondern auch im Lauf des Tages an einem Drohanruf bei der Ehefrau des Angeklagten mitgewirkt hatte (UA S. 5), bei diesem das nicht allzu lange vorher empfangene Unbill wieder lebendig machte und ihn dadurch zur Tat hingerissen hat.

Sollte das Landgericht erneut zu einer Verneinung der ersten Alternative des § 213 StGB kommen, wird es sich eingehender als bisher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht aus anderen Gründen ein minder schwerer Fall des Totschlags anzunehmen ist; bei dieser Prüfung sind alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 – 1 StR 629/74 bei Dallinger MDR 1975, 542).

PikartKuhnMaul
WoesnerUlsamer
Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung des § 213 StGB (minder schwerer Fall) — Themis