Treffer
BGH Urteil

Unzulässige Verwertung dienstlicher Äußerung des erkennenden Richters – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 93/78
Datum
09.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verwertung einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zur Stützung einer verlesenen Mittäteraussage. Das BGH stellt fest, dass Freibeweis grundsätzlich zulässig ist, aber die dienstliche Äußerung eines erkennenden Richters über sein eigenes Vernehmungsverhalten nicht als Beweismittel verwertet werden darf. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht, wird es aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Frage, ob eine belastende Zeugenaussage unter Verletzung prozessualer Schutzvorschriften erlangt wurde, ist grundsätzlich Freibeweis zulässig.

2

Dienstliche Äußerungen eines erkennenden Richters, die über eigenes Prozessverhalten oder dessen Wahrnehmung berichten, dürfen nicht als Beweismittel verwertet werden, da der Richter sonst den Beweiswert eigener Angaben beurteilen würde.

3

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Überzeugungsbildung des Tatrichters auf einer unzulässigen Verwertung dienstlicher Äußerungen beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Eine Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch dann zulässig, wenn der genaue Wortlaut der dienstlichen Äußerung nicht vollständig mitgeteilt wird, sofern die wesentlichen Tatsachen für den Rügenvorwurf hinreichend dargelegt und aus den Urteilsausführungen ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 11. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 93/78

in der Strafsache gegen den Kaufmann Günther aus █████████, geboren am ████ 1932 in █████████████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Professor Dr. ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Strafkammer stützt den Schuldnachweis auf die Bekundungen der Mittäter, darunter auch des Zeugen ████, der nach seiner Verurteilung gestorben und dessen Aussage deshalb verlesen worden ist. Zur Glaubhaftigkeit dieser Aussage bekundete als Zeuge der frühere Verteidiger des Angeklagten, dieser habe seinerzeit ████ vorgeworfen, er belaste ihn zu Unrecht; darauf habe █████ erwidert, ihm sei vom (damaligen und jetzigen) Vorsitzenden Dr. ██████ gesagt worden, er fahre besser mit einer Aussage zu Ungunsten des Angeklagten. Das hält der Tatrichter für widerlegt durch die Bekundungen des damaligen Staatsanwalts Dr. █████ und durch die – in der Hauptverhandlung verlesene – dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters Dr. ████ (UA S. 26).

Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.

Der Beschwerdeführer meint, die dienstliche Äußerung hätte im Rahmen des hier erforderlichen Strengbeweises nicht verwertet werden dürfen. Die Revision teilt zwar den Inhalt der dienstlichen Äußerung nicht im einzelnen mit; dieser Umstand stellt jedoch die Zulässigkeit der Rüge nicht in Frage, weil die für den behaupteten Verfahrensfehler wesentlichen Tatsachen entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angeführt werden und zusammen mit den Urteilsausführungen (UA S. 26) dem Senat eine hinreichende Beurteilungsgrundlage verschaffen.

Die Rüge ist auch begründet. Allerdings ist Freibeweis grundsätzlich zulässig, wenn es um die prozessuale Frage geht, ob eine belastende Aussage unter Verletzung der §§ 136a, 69 Abs. 3 StPO erzielt worden ist; denn nicht der Inhalt, sondern das Zustandekommen dieser Bekundung steht dann in Rede (BGHSt 16, 164, 166, 167). Im Rahmen des Freibeweises dürfen auch dienstliche Äußerungen verwertet werden. Das kann jedoch bei der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles nicht gelten.

Es handelt sich einmal um die dienstliche Äußerung eines erkennenden Richters, mit der er im einzelnen zu dem Vorwurf unerlaubter Beeinflussung einer Beweisperson Stellung nehmen musste. Zum anderen teilte Dr. ████ in der Äußerung nicht allein seine Wahrnehmungen mit, sondern er berichtete auch über sein eigenes Verhalten bei der Vernehmung der Beweisperson. Ließe man die hier abgegebene dienstliche Äußerung als Mittel des Freibeweises zu, so würde das dazu führen, dass der Richter den Beweiswert der eigenen Angaben über das ihm vorgeworfene Prozeßverhalten zu beurteilen hätte. Das widerspräche den allgemeinen Grundsätzen der Verfahrensordnung.

Im Gegensatz zu dem Fall BGHSt 7, 330 diente die dienstliche Äußerung hier nicht der Vorbereitung einer Entscheidung über einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Mitglieds des erkennenden Gerichts als Zeugen, sondern (mittelbares) Beweismittel bei sie wurde vom Gericht als Grundlage der Beurteilung des Beweiswertes einer verlesenen Aussage benutzt.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil der Strafkammer auf dem Verfahrensverstoß beruht, weil diese ihre Überzeugung nicht nur auf die Bekundung des Staatsanwalts, sondern auch auf die dienstliche Äußerung Dr. ████ stützt (UA S. 26). Das Urteil musste deshalb aufgehoben werden.

PikartMayrZipfel
LoesdauKuhn
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